Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Harald R*****, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 2. Oktober 2007, GZ 511 P 269/07k-260, verfügte Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht Salzburg wird genehmigt.
Text
Begründung:
Mit dem im Spruch angeführten Beschluss übertrug das Pflegschaftsgericht die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Salzburg, da sich der Pflegebefohlene nunmehr ständig an einer bestimmten Anschrift in Salzburg aufhalte. Das Bezirksgericht Salzburg lehnte die Übernahme der Zuständigkeit mit Beschluss vom 12. November 2007 (ON 261) mit der Begründung ab, dass kein tatsächlicher Aufenthalt des Betroffenen in Salzburg vorliege, weil es sich bei der angegebenen Anschrift nur um eine Postadresse für Obdachlose handle.
Das Pflegschaftsgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung (gemäß § 111 Abs 2 JN) vor.Das Pflegschaftsgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung (gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN) vor.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse eines Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Pflegebefohlene den Sprengel des Pflegschaftsgerichts verlassen hat. Dann ist regelmäßig die Weiterführung des Pflegschaftsverfahrens durch jenes Gericht zweckmäßig, in dessen Sprengel der Pflegebefohlene sich nun gewöhnlich aufhält (RIS-Justiz RS0046908).Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse eines Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Pflegebefohlene den Sprengel des Pflegschaftsgerichts verlassen hat. Dann ist regelmäßig die Weiterführung des Pflegschaftsverfahrens durch jenes Gericht zweckmäßig, in dessen Sprengel der Pflegebefohlene sich nun gewöhnlich aufhält (RIS-Justiz RS0046908).
Nach der Aktenlage hat der Pflegebefohlene seinen Aufenthalt in Graz im Juni 2007 beendet und erklärt in Salzburg bleiben zu wollen; seine Wohnung wurde im September 2007 an den Vermieter zurückgestellt (ON 257). Seither hält er sich in Salzburg auf, wo er bei Bekannten wohnt. Regelmäßig - mindestens einmal pro Woche - holt er sich seine Post bei der Salzburger Sozialberatung ab (ON 265). Auch wenn sich der Betroffene offenbar nicht an der vom Pflegschaftsgericht angegebenen Adresse in Salzburg aufhält, kann - entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts Salzburg - nicht gesagt werden, dass kein tatsächlicher Aufenthalt des Betroffenen in Salzburg vorläge.
Die Übertragung der Zuständigkeit ist daher gemäß § 111 Abs 2 Satz 2 JN zu genehmigen.Die Übertragung der Zuständigkeit ist daher gemäß Paragraph 111, Absatz 2, Satz 2 JN zu genehmigen.
Anmerkung
E86264 1Nc1.08zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0010NC00001.08Z.0111.000Dokumentnummer
JJT_20080111_OGH0002_0010NC00001_08Z0000_000