Kopf
Spruch
Das Landesgericht Klagenfurt hat in der Strafsache gegen ***** wegen der Vergehen nach § 27 Abs 1 (erster und zweiter Fall) SMG über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 23.7.2007, 3 U 23/05v-g, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDas Landesgericht Klagenfurt hat in der Strafsache gegen ***** wegen der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, (erster und zweiter Fall) SMG über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 23.7.2007, 3 U 23/05v-g, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Text
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Nach vorläufiger Einstellung des gegen ***** wegen der Vergehen nach § 27 Abs 1 (erster und zweiter Fall) SMG geführten Strafverfahrens stellte das Erstgericht mit Beschluss vom 23.7.2007, 3 U 23/05v-6, das Strafverfahren endgültig ein und begründete seine Entscheidung damit, dass die zweijährige Probezeit abgelaufen sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der die ersatzlose Aufhebung dieser Entscheidung mit der Begründung begehrt wird, dass die zweijährige Probezeit wegen einer von ***** im Zeitraum von 26.9.2006, 11.45 Uhr, bis 8.3.2007, 12.30 Uhr erlittenen Untersuchungshaft (zu 11 Ur 269/06d des Landesgerichtes Klagenfurt) noch nicht abgelaufen sei. Die Beschwerde ist nicht begründet.Nach vorläufiger Einstellung des gegen ***** wegen der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, (erster und zweiter Fall) SMG geführten Strafverfahrens stellte das Erstgericht mit Beschluss vom 23.7.2007, 3 U 23/05v-6, das Strafverfahren endgültig ein und begründete seine Entscheidung damit, dass die zweijährige Probezeit abgelaufen sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der die ersatzlose Aufhebung dieser Entscheidung mit der Begründung begehrt wird, dass die zweijährige Probezeit wegen einer von ***** im Zeitraum von 26.9.2006, 11.45 Uhr, bis 8.3.2007, 12.30 Uhr erlittenen Untersuchungshaft (zu 11 Ur 269/06d des Landesgerichtes Klagenfurt) noch nicht abgelaufen sei. Die Beschwerde ist nicht begründet.
Rechtliche Beurteilung
Ein nach § 35 Abs 1 SMG vorläufig eingestelltes Strafverfahren ist gemäß § 38 Abs 1 SMG (idF BGBl I 110/2007) fortzusetzen, wenn vor Ablauf der Probezeit gegen den Beschuldigten wegen einer weiteren Straftat nach dem Suchtmittelgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit einer Gewöhnung an Suchtmittel begangenen Straftat ein Strafantrag gestellt wird (Z 1), der Beschuldigte sich beharrlich der gesundheitsbezogenen Maßnahme (§ 35 Abs 6 erster Satz) oder dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht oder übernommene Pflichten (§ 35 Abs 6 2. Satz) nicht hinreichend erfüllt und die Fortsetzung des Verfahrens geboten erscheint, um den Beschuldigten von Straftaten nach diesem Bundesgesetz abzuhalten (Z 2) oder der Beschuldigte selbst einen Antrag auf Fortsetzung des Strafverfahrens stellt (Z 3).Ein nach Paragraph 35, Absatz eins, SMG vorläufig eingestelltes Strafverfahren ist gemäß Paragraph 38, Absatz eins, SMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 110 aus 2007,) fortzusetzen, wenn vor Ablauf der Probezeit gegen den Beschuldigten wegen einer weiteren Straftat nach dem Suchtmittelgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit einer Gewöhnung an Suchtmittel begangenen Straftat ein Strafantrag gestellt wird (Ziffer eins,), der Beschuldigte sich beharrlich der gesundheitsbezogenen Maßnahme (Paragraph 35, Absatz 6, erster Satz) oder dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht oder übernommene Pflichten (Paragraph 35, Absatz 6, 2. Satz) nicht hinreichend erfüllt und die Fortsetzung des Verfahrens geboten erscheint, um den Beschuldigten von Straftaten nach diesem Bundesgesetz abzuhalten (Ziffer 2,) oder der Beschuldigte selbst einen Antrag auf Fortsetzung des Strafverfahrens stellt (Ziffer 3,).
Soferne ein Strafverfahren nicht nachträglich fortzusetzen ist, hat das Gericht nach Ablauf der Probezeit und Erfüllung allfälliger Pflichten das Strafverfahren mit Beschluss endgültig einzustellen (§ 38 Abs 3 SMG).Soferne ein Strafverfahren nicht nachträglich fortzusetzen ist, hat das Gericht nach Ablauf der Probezeit und Erfüllung allfälliger Pflichten das Strafverfahren mit Beschluss endgültig einzustellen (Paragraph 38, Absatz 3, SMG).
Soweit die Staatsanwaltschaft in der Beschwerde unter Hinweis auf § 49 (2. Satz) StGB darauf verweist, dass in diese Probezeit Haftzeiten des Beschuldigten nicht eingerechnet werden dürfen, ist dieser Argumentation entgegenzuhalten, dass sich die zitierte, dem materiellen Strafrecht zuzuordnende Vorschrift ausschließlich auf die Berechnung von Probezeiten bei der bedingten Nachsicht oder bei der bedingten Entlassung bezieht (§ 49 1. Satz StGB). Eine entsprechende Verweisungsnorm, die den Anwendungsbereich der Bestimmung auf die hier in Rede stehende Konstellation erweitern könnte besteht (auch nach der gemäß § 47 Abs 9 SMG anzuwendenden Rechtslage nach der SMG-Novelle 2007) nicht.Soweit die Staatsanwaltschaft in der Beschwerde unter Hinweis auf Paragraph 49, (2. Satz) StGB darauf verweist, dass in diese Probezeit Haftzeiten des Beschuldigten nicht eingerechnet werden dürfen, ist dieser Argumentation entgegenzuhalten, dass sich die zitierte, dem materiellen Strafrecht zuzuordnende Vorschrift ausschließlich auf die Berechnung von Probezeiten bei der bedingten Nachsicht oder bei der bedingten Entlassung bezieht (Paragraph 49, 1. Satz StGB). Eine entsprechende Verweisungsnorm, die den Anwendungsbereich der Bestimmung auf die hier in Rede stehende Konstellation erweitern könnte besteht (auch nach der gemäß Paragraph 47, Absatz 9, SMG anzuwendenden Rechtslage nach der SMG-Novelle 2007) nicht.
Gegen die Geltung des § 49 StGB für die Berechnung sämtlicher Probezeiten nach dem Suchtmittelgesetz spricht auch die Norm des § 40 Abs 1 SMG, die bei einer - im Rahmen der (nachträglichen) bedingten Strafnachsicht zu bestimmenden - Probezeit durch den ausdrücklichen Hinweis auf die §§ 49 bis 52 StGB die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen statuiert. Dieser Verweis wäre nicht erforderlich, wenn die Berechnungsregel des § 49 StGB uneingeschränkt Geltung hätte. Das Fehlen eines derartigen Hinweises in den das diversionelle Verfahren nach dem SMG regelnden Vorschriften (§§ 35 bis 38 SMG) schränkt somit den Anwendungsbereich des § 49 StGB klar auf Probezeiten bei der bedingten Nachsicht von Strafen (und vorbeugenden Maßnahmen) sowie bei der bedingten Entlassung aus solchen ein. Für diese Einschränkung spricht außerdem, dass auch die allgemeinen Diversionsbestimmungen (§§ 203, 205 und 208 StPO) weder § 49 StGB rezipieren noch eine Verlängerung der Probezeit für den Verfolgungsrücktritt aus anderen Gründen normieren. Eine planwidrige Gesetzeslücke, die durch die analoge Anwendung des § 49 StGB geschlossen werden müsste, liegt somit nicht vor.Gegen die Geltung des Paragraph 49, StGB für die Berechnung sämtlicher Probezeiten nach dem Suchtmittelgesetz spricht auch die Norm des Paragraph 40, Absatz eins, SMG, die bei einer - im Rahmen der (nachträglichen) bedingten Strafnachsicht zu bestimmenden - Probezeit durch den ausdrücklichen Hinweis auf die Paragraphen 49 bis 52 StGB die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen statuiert. Dieser Verweis wäre nicht erforderlich, wenn die Berechnungsregel des Paragraph 49, StGB uneingeschränkt Geltung hätte. Das Fehlen eines derartigen Hinweises in den das diversionelle Verfahren nach dem SMG regelnden Vorschriften (Paragraphen 35 bis 38 SMG) schränkt somit den Anwendungsbereich des Paragraph 49, StGB klar auf Probezeiten bei der bedingten Nachsicht von Strafen (und vorbeugenden Maßnahmen) sowie bei der bedingten Entlassung aus solchen ein. Für diese Einschränkung spricht außerdem, dass auch die allgemeinen Diversionsbestimmungen (Paragraphen 203,, 205 und 208 StPO) weder Paragraph 49, StGB rezipieren noch eine Verlängerung der Probezeit für den Verfolgungsrücktritt aus anderen Gründen normieren. Eine planwidrige Gesetzeslücke, die durch die analoge Anwendung des Paragraph 49, StGB geschlossen werden müsste, liegt somit nicht vor.
Von dieser Rechtsansicht ausgehend ist die zweijährige Probezeit spätestens mit 30.6.2007 abgelaufen, weshalb unter dem zeitlichen Aspekt die Beschlussfassung am 23.7.2007 zu Recht erfolgte. Die Entscheidung des Erstgerichts ist aber auch nicht inhaltlich zu kritisieren, weil die endgültige Einstellung des Strafverfahrens zutreffend verfügt wurde.
Wenngleich sich der Beschuldigte während der Probezeit in Untersuchungshaft befanden, wurde die Anklage erst am 17.8.2007, somit außerhalb der Probezeit, beim Landesgericht Klagenfurt eingebracht (Hinterhofer/Rosbaud SMG § 38 Rz 7). Darüber hinaus lässt sich dem Akt auch nicht entnehmen, dass sich der Beschuldigte während der Probezeit beharrlich der ihm aufgetragenen gesundheitsbezogenen Maßnahme in Form einer ärztlichen Überwachung seines Gesundheitszustandes entzogen hätte. Ein negativer Bericht der Bezirksverwaltungsbehörde, der nach § 36 Abs 1 SMG diese Überwachung oblag, liegt ebenfalls nicht vor. Da letztlich auch vom Beschuldigten kein Antrag auf Fortsetzung gestellt wurde, traf keiner der im § 38 Abs 1 SMG angeführten Gründe zu, der die Fortsetzung des Verfahrens rechtfertigen hätte können.Wenngleich sich der Beschuldigte während der Probezeit in Untersuchungshaft befanden, wurde die Anklage erst am 17.8.2007, somit außerhalb der Probezeit, beim Landesgericht Klagenfurt eingebracht (Hinterhofer/Rosbaud SMG Paragraph 38, Rz 7). Darüber hinaus lässt sich dem Akt auch nicht entnehmen, dass sich der Beschuldigte während der Probezeit beharrlich der ihm aufgetragenen gesundheitsbezogenen Maßnahme in Form einer ärztlichen Überwachung seines Gesundheitszustandes entzogen hätte. Ein negativer Bericht der Bezirksverwaltungsbehörde, der nach Paragraph 36, Absatz eins, SMG diese Überwachung oblag, liegt ebenfalls nicht vor. Da letztlich auch vom Beschuldigten kein Antrag auf Fortsetzung gestellt wurde, traf keiner der im Paragraph 38, Absatz eins, SMG angeführten Gründe zu, der die Fortsetzung des Verfahrens rechtfertigen hätte können.
Daraus folgt, dass die am 23.7.2007 vom Bezirksgericht Klagenfurt beschlossene endgültige Einstellung des Strafverfahrens nicht zu bemängeln ist.
Anmerkung
EKL00039 7Bl1.08bEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2008:0070BL00001.08B.0115.000Dokumentnummer
JJT_20080115_LGKL729_0070BL00001_08B0000_000