TE OGH 2008/1/15 14Os166/07d

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Veröffentlicht am 15.01.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 9. März 2007, GZ 33 Hv 225/05v-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 9. März 2007, GZ 33 Hv 225/05v-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann P***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann P***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von 17. Juli 2000 bis 31. März 2004 in Salzburg und anderen im Einzelnen bezeichneten Orten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Betrug mit einem 3.000 EUR übersteigenden Schaden eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, eine Vielzahl (nämlich siebzehn) von im Urteil namentlich bezeichneten Personen sowie Verfügungsberechtigte eines näher bezeichneten Unternehmens durch Täuschung über seine (Rück-)Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Gewährung von Darlehen in Bezug auf großteils (Schuldsprüche 1 bis 9, 13 bis 15 und 17) jeweils 3.000 EUR übersteigende Beträge (Schuldsprüche 1 bis 17) sowie zur Ausfolgung von Waren (Schuldspruch 18) verleitet, welche die Geschädigten im Gesamtbetrag von über 50.000 EUR, nämlich 329.177,55 EUR schädigten.

Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge behauptet zunächst nominell „Darstellungsmängel" (Z 5 erster Fall) der Feststellungen, wonach der Angeklagte mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht handelte, sich durch die Erlangung von auch 3.000 EUR übersteigenden Einzelbeträgen eine fortlaufende Einnahme verschaffen und die solcherart herausgelockten Gelder zur Zahlung alter Verbindlichkeiten und zur Finanzierung seines aufwendigen Lebensstils verwendete. Undeutlichkeit im Sinn der Z 5 ist gegeben, wenn - nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht - nicht für den Beschwerdeführer und das Rechtsmittelgericht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist, wobei stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe und das Erkenntnis in den Blick zu nehmen ist.Die Mängelrüge behauptet zunächst nominell „Darstellungsmängel" (Ziffer 5, erster Fall) der Feststellungen, wonach der Angeklagte mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht handelte, sich durch die Erlangung von auch 3.000 EUR übersteigenden Einzelbeträgen eine fortlaufende Einnahme verschaffen und die solcherart herausgelockten Gelder zur Zahlung alter Verbindlichkeiten und zur Finanzierung seines aufwendigen Lebensstils verwendete. Undeutlichkeit im Sinn der Ziffer 5, ist gegeben, wenn - nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht - nicht für den Beschwerdeführer und das Rechtsmittelgericht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist, wobei stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe und das Erkenntnis in den Blick zu nehmen ist.

Ob die „alten" Verbindlichkeiten des Angeklagten die Höhe der den Geschädigten nach den Urteilsannahmen herausgelockten Geldbeträge erreichten oder in geringerem Umfang bestanden und ob er einen aufwändigen Lebensstil führte, hat keine Bedeutung für die Schuldfrage und den anzuwendenden Strafsatz, weshalb die darauf bezogene Mängelrüge (Z 5) ins Leere geht. Gleiches gilt für die - urteilsfremd (vgl US 12, 13) - vermisste Feststellung „was mit dem Geld tatsächlich geschehen ist", ist doch Betrug bereits mit dem Eintritt des Vermögensschadens, den der Täter mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz herbeigeführt hat, vollendet. Davon abgesehen konnten die Tatrichter die Konstatierungen, wonach der Angeklagte die betrügerisch erlangten Mittel überwiegend zur Begleichung alter Schulden verwendete sowie damit seinen laufenden Unterhalt und seinen „teils durchwegs aufwendigen Lebensstil sowie den seines Freundes Walter V*****" finanzierte, mängelfrei auf seine eigene Verantwortung in der Hauptverhandlung vom 23. Juni 2006, die Angaben des Zeugen Klaus K***** (S 72 ff/II) sowie den dem Schuldspruch 18 und den der Vorverurteilung vom 5. Juli 2005 zu GZ 40 Hv 108/04p-49 des Landesgerichts Salzburg zugrunde liegenden Sachverhalt stützen (US 12 und 13).Ob die „alten" Verbindlichkeiten des Angeklagten die Höhe der den Geschädigten nach den Urteilsannahmen herausgelockten Geldbeträge erreichten oder in geringerem Umfang bestanden und ob er einen aufwändigen Lebensstil führte, hat keine Bedeutung für die Schuldfrage und den anzuwendenden Strafsatz, weshalb die darauf bezogene Mängelrüge (Ziffer 5,) ins Leere geht. Gleiches gilt für die - urteilsfremd vergleiche US 12, 13) - vermisste Feststellung „was mit dem Geld tatsächlich geschehen ist", ist doch Betrug bereits mit dem Eintritt des Vermögensschadens, den der Täter mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz herbeigeführt hat, vollendet. Davon abgesehen konnten die Tatrichter die Konstatierungen, wonach der Angeklagte die betrügerisch erlangten Mittel überwiegend zur Begleichung alter Schulden verwendete sowie damit seinen laufenden Unterhalt und seinen „teils durchwegs aufwendigen Lebensstil sowie den seines Freundes Walter V*****" finanzierte, mängelfrei auf seine eigene Verantwortung in der Hauptverhandlung vom 23. Juni 2006, die Angaben des Zeugen Klaus K***** (S 72 ff/II) sowie den dem Schuldspruch 18 und den der Vorverurteilung vom 5. Juli 2005 zu GZ 40 Hv 108/04p-49 des Landesgerichts Salzburg zugrunde liegenden Sachverhalt stützen (US 12 und 13).

Entgegen dem Beschwerdestandpunkt haben die Tatrichter das Vorliegen von Bereicherungsvorsatz und gewerbsmäßiger Absicht unmissverständlich festgestellt (US 7 und 14) und auch unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, aus welchen Erwägungen sie zu dieser Überzeugung gelangten (US 12 ff).

Soweit die Mängelrüge der Sache nach unvollständige Begründung (Z 5 zweiter Fall) dieser Konstatierungen behauptet, ist sie ebenfalls nicht im Recht. Die - im Ergebnis Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz leugnende - Verantwortung des (formal geständigen) Beschwerdeführers, wonach er mit Zustimmung der einzelnen Darlehensgeber Geldveranlagungen durchgeführt habe, woraus die Rückzahlungen erfolgen hätten sollen, dabei aber selbst Betrugsopfer wurde, haben die Tatrichter in den Entscheidungsgründen gar wohl erörtert und ohne Verstoß gegen Gesetze logischen Denkens und grundlegende Erfahrungssätze als unglaubwürdig verworfen (US 12 ff). Dabei befassten sie sich auch beweiswürdigend mit der in der Beschwerde angesprochenen Urkunde, die - nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers - auf tatsächlich stattgefundene Kontakte zwischen Johann P***** und „Dr. B*****" (dessen betrügerischen Machenschaften der Angeklagte zum Opfer gefallen sein will) hindeutet (S 437). Das Schöffengericht leitete daraus zwar ab, dass der Angeklagte im September 2003 (also zu einem Zeitpunkt, der nach dem Großteil der verfahrensgegenständlichen Betrugshandlungen [mit Ausnahme der Schuldsprüche 10 und 18] lag) selbst von jenem „Dr. B*****" insoweit betrogen wurde, als dieser ihm gegen Zahlung von 25.000 EUR einen Kredit in Höhe von 500.000 EUR in Aussicht stellte, hielt diesen Umstand aber für nicht geeignet, die den Angeklagten belastenden Beweisergebnisse zu widerlegen (US 13). Indem der Beschwerdeführer der Urkunde mit spekulativen Überlegungen einen anderen Bedeutungsinhalt unterstellt als das Erstgericht, wird Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) nicht aufgezeigt. Dieser Nichtigkeitsgrund liegt nur dann vor, wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder über eine gerichtliche Aussage und der Urkunde oder dem Vernehmungs- oder Sitzungsprotokoll selbst ein erheblicher Widerspruch besteht. Ein Fehlzitat in diesem Sinn ist den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen.Soweit die Mängelrüge der Sache nach unvollständige Begründung (Ziffer 5, zweiter Fall) dieser Konstatierungen behauptet, ist sie ebenfalls nicht im Recht. Die - im Ergebnis Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz leugnende - Verantwortung des (formal geständigen) Beschwerdeführers, wonach er mit Zustimmung der einzelnen Darlehensgeber Geldveranlagungen durchgeführt habe, woraus die Rückzahlungen erfolgen hätten sollen, dabei aber selbst Betrugsopfer wurde, haben die Tatrichter in den Entscheidungsgründen gar wohl erörtert und ohne Verstoß gegen Gesetze logischen Denkens und grundlegende Erfahrungssätze als unglaubwürdig verworfen (US 12 ff). Dabei befassten sie sich auch beweiswürdigend mit der in der Beschwerde angesprochenen Urkunde, die - nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers - auf tatsächlich stattgefundene Kontakte zwischen Johann P***** und „Dr. B*****" (dessen betrügerischen Machenschaften der Angeklagte zum Opfer gefallen sein will) hindeutet (S 437). Das Schöffengericht leitete daraus zwar ab, dass der Angeklagte im September 2003 (also zu einem Zeitpunkt, der nach dem Großteil der verfahrensgegenständlichen Betrugshandlungen [mit Ausnahme der Schuldsprüche 10 und 18] lag) selbst von jenem „Dr. B*****" insoweit betrogen wurde, als dieser ihm gegen Zahlung von 25.000 EUR einen Kredit in Höhe von 500.000 EUR in Aussicht stellte, hielt diesen Umstand aber für nicht geeignet, die den Angeklagten belastenden Beweisergebnisse zu widerlegen (US 13). Indem der Beschwerdeführer der Urkunde mit spekulativen Überlegungen einen anderen Bedeutungsinhalt unterstellt als das Erstgericht, wird Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) nicht aufgezeigt. Dieser Nichtigkeitsgrund liegt nur dann vor, wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder über eine gerichtliche Aussage und der Urkunde oder dem Vernehmungs- oder Sitzungsprotokoll selbst ein erheblicher Widerspruch besteht. Ein Fehlzitat in diesem Sinn ist den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen.

Der weitere Einwand der Mängelrüge, die Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit seien mit Ausnahme eines „Pauschalverweises auf die Geschädigten" unbegründet geblieben, übergeht die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen. Dass die Absicht des Angeklagten darauf gerichtet war, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrug mit einem 3.000 EUR übersteigenden Schaden (§ 147 Abs 2 StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, leiteten die Tatrichter nämlich aus der Vielzahl der Tatwiederholungen, der tristen finanziellen Situation des Angeklagten und seinen realitätsfernen Versprechungen hinsichtlich der Zinskonditionen ab (US 13 f).Der weitere Einwand der Mängelrüge, die Konstatierungen zur Gewerbsmäßigkeit seien mit Ausnahme eines „Pauschalverweises auf die Geschädigten" unbegründet geblieben, übergeht die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen. Dass die Absicht des Angeklagten darauf gerichtet war, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrug mit einem 3.000 EUR übersteigenden Schaden (Paragraph 147, Absatz 2, StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, leiteten die Tatrichter nämlich aus der Vielzahl der Tatwiederholungen, der tristen finanziellen Situation des Angeklagten und seinen realitätsfernen Versprechungen hinsichtlich der Zinskonditionen ab (US 13 f).

Inwiefern diese Begründung den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechen oder darin eine sich in bloß zirkulären Überlegungen erschöpfende Scheinbegründung zu erblicken sein sollte, wie die Mängelrüge vermeint, ist nicht nachvollziehbar.

Indem der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang auf seine - als unglaubwürdig eingestufte - Verantwortung verweist und aus den vorliegenden Beweismittel andere - für ihn günstigere - Schlüsse zieht als das Erstgericht, wird ein Begründungsmangel im Sinne des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes nicht aufgezeigt. Gegenstand von Rechts- (Z 9) und Subsumtionsrüge (Z 10) ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Die vom Beschwerdeführer angestrebte rechtliche Konsequenz ist nicht bloß zu behaupten, sondern methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588; RIS-Justiz RS0116569).Indem der Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang auf seine - als unglaubwürdig eingestufte - Verantwortung verweist und aus den vorliegenden Beweismittel andere - für ihn günstigere - Schlüsse zieht als das Erstgericht, wird ein Begründungsmangel im Sinne des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes nicht aufgezeigt. Gegenstand von Rechts- (Ziffer 9,) und Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt. Die vom Beschwerdeführer angestrebte rechtliche Konsequenz ist nicht bloß zu behaupten, sondern methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588; RIS-Justiz RS0116569).

Indem sich der Angeklagte nicht daran orientiert, sondern mit der neuerlichen Behauptung bloß „fremdnütziger Betrugsdaten", den Urteilsannahmen eigene Sachverhaltsvarianten gegenüberstellt und auf Basis dieser urteilsfremden Prämisse bestreitet, dass seine Absicht darauf gerichtet war, sich selbst zu bereichern und durch wiederkehrende Begehung von Betrug mit einem 3.000 EUR übersteigenden Schaden (§ 147 Abs 2 StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, verfehlt er eine gesetzmäßige Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 10.Indem sich der Angeklagte nicht daran orientiert, sondern mit der neuerlichen Behauptung bloß „fremdnütziger Betrugsdaten", den Urteilsannahmen eigene Sachverhaltsvarianten gegenüberstellt und auf Basis dieser urteilsfremden Prämisse bestreitet, dass seine Absicht darauf gerichtet war, sich selbst zu bereichern und durch wiederkehrende Begehung von Betrug mit einem 3.000 EUR übersteigenden Schaden (Paragraph 147, Absatz 2, StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, verfehlt er eine gesetzmäßige Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 10,

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Bleibt anzumerken, dass die Kompetenz zum Absehen vom Widerruf im Sinne des § 55 Abs 1 StGB entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht auf § 494a StPO, sondern nur auf § 495 Abs 2 StPO gestützt werden konnte (vgl Jerabek in WK² § 55 Rz 5; derselbe, WK-StPO § 494a Rz 7;Bleibt anzumerken, dass die Kompetenz zum Absehen vom Widerruf im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, StGB entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht auf Paragraph 494 a, StPO, sondern nur auf Paragraph 495, Absatz 2, StPO gestützt werden konnte vergleiche Jerabek in WK² Paragraph 55, Rz 5; derselbe, WK-StPO Paragraph 494 a, Rz 7;

RIS-Justiz RS0111521, insbesonders 14 Os 184/98, EvBl 1999/111, 476 =

JBl 2000, 130 = RZ 1999/57, 227).

Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E86435 14Os166.07d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00166.07D.0115.000

Dokumentnummer

JJT_20080115_OGH0002_0140OS00166_07D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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