Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Mag. DI Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Gottfried M*****, Pensionist, *****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Helmut S*****, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. September 2007, GZ 39 R 157/07f-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 13. März 2007, GZ 8 C 1471/06x-6, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 266,69 EUR (darin 44,45 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Als erhebliche Rechtsfrage macht der Beklagte in seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision geltend, dass ein ohne Mitwirkung des Sachwalters geschlossener Mietvertrag bis zu dessen Genehmigung und bis zur allenfalls erforderlichen Genehmigung oder Ablehnung des Pflegschaftsgerichts in Schwebe bleibe; um diesen Schwebezustand zu beenden, müsste die auf Räumung klagende Vermieterin gemäß § 865 letzter Satz ABGB eine angemessene Frist zur Genehmigung setzen, was bisher aber unterlassen worden sei.Als erhebliche Rechtsfrage macht der Beklagte in seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision geltend, dass ein ohne Mitwirkung des Sachwalters geschlossener Mietvertrag bis zu dessen Genehmigung und bis zur allenfalls erforderlichen Genehmigung oder Ablehnung des Pflegschaftsgerichts in Schwebe bleibe; um diesen Schwebezustand zu beenden, müsste die auf Räumung klagende Vermieterin gemäß Paragraph 865, letzter Satz ABGB eine angemessene Frist zur Genehmigung setzen, was bisher aber unterlassen worden sei.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts,
- dass die Gültigkeit eines von der unter Sachwalterschaft stehenden Person allein geschlossenen Mietvertrags (als Mieter) jedenfalls der Einwilligung des Sachwalters, allenfalls - wenn es sich um eine über den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb hinausgehende Vermögensangelegenheit handelt - auch noch einer Genehmigung durch das Gericht bedarf und
- dass im Fall der Ablehnung der Einwilligung durch den Sachwalter eine Genehmigung des Pflegschaftsgerichts nicht abzuwarten bzw einzuholen ist,
entspricht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Es ist zwar richtig, dass seit dem AußStrG 2005 Gegenstand der gerichtlichen Genehmigung nicht mehr nur ein bereits abgeschlossener Vertrag oder allenfalls ein Vertragsentwurf ist, sondern auch eine erst geplante, hinreichend bestimmte Rechtshandlung zur Genehmigung vorgelegt werden kann (§ 132 Satz 2 AußStrG), doch kann die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung keinesfalls die fehlende Genehmigung eines Geschäfts durch den gesetzlichen Vertreter ersetzen (8 Ob 203/70 = EvBl 1971/106; 1 Ob 105/02a = ÖA 2002, 261/UV 199; RIS-Justiz RS0049030 [T1]). Hat der Sachwalter - wie hier in der Tagsatzung vom 16. 11. 2006 im Vorverfahren (betreffend Aufkündigung des zu räumenden Objekts) - erklärt, den Mietvertrag nicht zu genehmigen, besteht der von § 865 letzter Satz ABGB angesprochene Schwebezustand nicht.entspricht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Es ist zwar richtig, dass seit dem AußStrG 2005 Gegenstand der gerichtlichen Genehmigung nicht mehr nur ein bereits abgeschlossener Vertrag oder allenfalls ein Vertragsentwurf ist, sondern auch eine erst geplante, hinreichend bestimmte Rechtshandlung zur Genehmigung vorgelegt werden kann (Paragraph 132, Satz 2 AußStrG), doch kann die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung keinesfalls die fehlende Genehmigung eines Geschäfts durch den gesetzlichen Vertreter ersetzen (8 Ob 203/70 = EvBl 1971/106; 1 Ob 105/02a = ÖA 2002, 261/UV 199; RIS-Justiz RS0049030 [T1]). Hat der Sachwalter - wie hier in der Tagsatzung vom 16. 11. 2006 im Vorverfahren (betreffend Aufkündigung des zu räumenden Objekts) - erklärt, den Mietvertrag nicht zu genehmigen, besteht der von Paragraph 865, letzter Satz ABGB angesprochene Schwebezustand nicht.
Mangels eines tauglichen Zulassungsgrunds iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision der beklagten Partei - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - zurückzuweisen.Mangels eines tauglichen Zulassungsgrunds iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision der beklagten Partei - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihre Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihre Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.
Textnummer
E86407European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00117.07I.0115.000Im RIS seit
14.02.2008Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016