TE Vwgh Erkenntnis 2007/10/29 2004/10/0036

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Veröffentlicht am 29.10.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §66 Abs4;
UOG 1993 §28 Abs6a;
UOG 1993 §28 Abs9;
UOG 1993 §28;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des DDipl.-Ing. Dr. H in Graz, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Marburgerkai 47/HP, gegen den Bescheid des Rektors der Technischen Universität Graz vom 13. Jänner 2004, Zl. 2256/2/2004, betreffend Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Technischen Universität Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Antrag vom 28. Dezember 2000 suchte der Beschwerdeführer um die Verleihung der Lehrbefugnis für das Fach "Städtebau" an der Fakultät für Architektur der Technischen Universität Graz an. Als Habilitationsschrift legte der Beschwerdeführer das von ihm herausgegebene Handbuch "Nachhaltige Gemeindeentwicklung" sowie weitere Arbeiten vor. Von der gemäß § 28 UOG 1993 eingerichteten Habilitationskommission wurden Frau Univ.-Prof. Dr. W und Herr Univ.-Prof. Dr. M als Gutachter bestellt. Frau Univ.-Prof. Dr. W kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Autorenschaft des zur Beurteilung vorliegenden Kapitels "Freiraum- und Landschaftsplanung" in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Handbuch (die restlichen Beiträge im Handbuch sind von anderen Autoren) nicht in einer für eine Habilitation erforderlichen Eindeutigkeit geklärt sei, dieses Kapitel "Freiraum- und Landschaftsplanung" nicht den Anspruch einer wissenschaftlichen Arbeit erfülle und auch nicht an das angesuchte Habilitationsfach "Städtebau" anknüpfe. Dem Habilitationswerber sei auch keine sonstige wissenschaftliche Reputation zuzusprechen, die die genannten Mängel in den Hintergrund treten ließe. Jeder der genannten Einwände würde für sich allein schon eine negative Beurteilung der Habilitationsschrift "Freiraum- und Landschaftsplanung" in Kapitel 2 des Leitfadens "Nachhaltige Gemeindeentwicklung" begründen, in Summe ergäben sie jedoch ein Bild, "das so nicht schlechter sein kann". Das Kapitel "Freiraum- und Landschaftsplanung" sei nicht dazu angetan, einen Beitrag zum Fach "Städtebau" zu leisten, weil es sich mit der Raum- und Landschaftsplanung befasse. Mangels anderer wissenschaftlicher Arbeiten zum Fach "Städtebau" könne der Bewerber solcherart auch die Beförderung seines Habilitationsfaches nicht nachweisen.

In dem Gutachten von Univ.-Prof. Dr. M (dem "Doktorvater" des Beschwerdeführers) wurde keine zusammenfassende Einschätzung im Hinblick auf die maßgeblichen Kriterien des UOG 1993 gegeben, jedoch nach Darstellung gewisser Schwierigkeiten, die der Gutachter im Hinblick darauf gehabt habe, dass der Beschwerdeführer "gleich nach dem Doktorat ... seine Dissertation als (Haupt)Habilitationsschrift eingereicht" habe, zu dem vorgelegten Band "Nachhaltige Gemeindeentwicklung" festgehalten, dass "das ganze Buch als Habilitationsschrift" zu qualifizieren sein werde, "eben weil er es herausgegeben hat und deshalb für die parametrische Ordnung des Stoffes verantwortlich" sei. Das Buch gebe "in seiner physischen Präsenz, eine unmittelbare vollständige Übersicht, wobei die Planungslücken nicht zugedeckt werden, sondern einfach in der Liste erscheinen, auch mal kritisiert werden, nicht aber rhetorisch übersprungen." In der Sitzung der Habilitationskommission vom 4. Oktober 2001 wurde einstimmig beschlossen, den Beschwerdeführer nicht zum zweiten Abschnitt zuzulassen. Mit Bescheid des Dekans der Fakultät für Architektur der Technischen Universität Graz vom 22. Oktober 2001 wurde daraufhin der Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis für das wissenschaftliche Fach "Städtebau" abgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Die daraufhin gemäß § 28 Abs. 9 UOG 1993 gebildete besondere Habilitationskommission trat am 17. Jänner 2003 zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen. Dem Protokoll über diese Sitzung ist zu entnehmen, dass nach Durchsicht der eingereichten Habilitationsschrift und der gesammelten zahlreichen übrigen Arbeiten "eine lebhafte Auseinandersetzung über das Eingelangte" stattgefunden habe. Die Schrift "Nachhaltige Gemeindeentwicklung" sei ein Handbuch für die Praxis mit mehreren Autoren, nur ein Beitrag stamme vom Beschwerdeführer selbst. Die zahlreichen übrigen Arbeiten seien Auftragsprojekte des Büros "Integral, H (das ist der Name des Beschwerdeführers) & Partner", wobei es nahezu unmöglich sei, die persönlichen Leistungen des Habilitationswerbers einzuschätzen. Die Kommission kam zum Ergebnis, dass nur ein halbes Dutzend kleinerer, eher belangloser Veröffentlichungen eindeutig dem Autor zuzuschreiben seien. In der Folge wurde ein Verzeichnis der vom Beschwerdeführer für das Habilitationsverfahren eingereichten Arbeiten erstellt. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um Umweltverträglichkeitserklärungen, strategische Umweltverträglichkeitsprüfungen von Flächenwidmungsplänen, ein Projekt einer Industrial Zone in Malaysia, eine Studie "on environment conditions by system approach" für Kuala Lumpur, ein Verkehrskonzept für eine österreichische Kleinstadt, eine Studie "Wirtschaftliche Betrachtung von Lärmschutzmaßnahmen" am Beispiel eines steirischen Ortes, bzw. einen Leitfaden "Lärmschutz und Lärmsanierung".

In der Sitzung der besonderen Habilitationskommission am 28. November 2003 wurde nach Diskussion der Anforderungen an eine wissenschaftliche Arbeit und den Charakter der eingereichten 21 Arbeiten (die als umfangreiche Arbeiten der täglichen Praxis eines Raumplaners qualifiziert wurden, nicht aber als Veröffentlichungen von wissenschaftlichen Erkenntnissen) beschlossen, dass die wissenschaftliche Qualifikation des Beschwerdeführers nicht vorliege.

Auf Grund dieses Beschlusses erging der vorliegende Bescheid, mit welchem der Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis für das wissenschaftliche Fach "Städtebau" ebenso wie die Berufung zurückgewiesen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 28 Abs. 9 letzter Satz und § 28 Abs. 5 UOG 1993 erfolge die Prüfung der wissenschaftlichen Qualifikation auf Grundlage der Habilitationsschrift und der sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten. Dabei gälten als Habilitationsschrift auch mehrere mit dem beantragten Fach im thematischen Zusammenhang stehende wissenschaftliche Publikationen oder wissenschaftliche Arbeiten mit didaktischem Schwerpunkt. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Habilitationsschrift sowie die übrigen von ihm eingereichten Arbeiten stellten aber keine wissenschaftlichen Arbeiten im Sinne einer Habilitation dar, da sie methodisch nicht einwandfrei durchgeführt seien und keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse enthielten. Es gäbe allgemein anerkannte Kriterien der Qualität in der Forschung, wonach Forschungsbeiträge bzw. wissenschaftliche Arbeiten analysieren und vergleichen müssten sowie ausfindig machen sollten, wo Forschungslücken bestehen, um letztlich neue Wege der wissenschaftlichen Erkenntnis aufzuzeigen. Die 21 vom Beschwerdeführer eingereichten Werke seien zwar umfangreiche Arbeiten aus der täglichen Praxis eines Raumplaners, doch fehlten bei diesen Veröffentlichungen die wissenschaftlichen Erkenntnisse aus den Praxisfällen zur Gänze. In Würdigung dieses wesentlichen Mangels sei die Kommission zur Erkenntnis gekommen, dass es bereits an der für die inhaltliche Prüfung notwendigen Voraussetzung fehle. Darüber hinaus bestehe die Schwierigkeit, den Eigenanteil des Beschwerdeführers an jenem Kapitel in der vorgelegten Habilitationsschrift, das vom Beschwerdeführer und einer weiteren Autorin verfasst wurde, festzustellen. Da somit die notwendigen formalen Voraussetzungen für die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation des Beschwerdeführers im Sinne des § 28 Abs. 5 UOG 1993 fehlten, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der u.a. die Verletzung im Recht auf Verleihung der Lehrbefugnis für das wissenschaftliche Fach "Städtebau" bei Vorliegen der Voraussetzungen geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 9 UOG 1993 ist im Falle der Berufung des Habilitationswerbers gegen den Bescheid des Dekans vom Rektor eine besondere Habilitationskommission einzusetzen. Neben Vorschriften über die Bestellung der Kommissionsmitglieder enthält § 28 Abs. 9 UOG 1993 die Anordnung, dass das Verfahren der besonderen Habilitationskommission in sinngemäßer Anwendung der Abs. 5 bis 7a durchzuführen sei.

Daraus ergibt sich insbesondere, dass auch das Verfahren der besonderen Habilitationskommission in den in den Abs. 5 bis 7a geregelten Abschnitten durchzuführen ist. Gemäß § 28 Abs. 6a UOG 1993 ist bei negativer Beurteilung einer der im ersten Abschnitt zu prüfenden Voraussetzung mit Bescheid des Dekans der Antrag des Kandidaten auf Verleihung der Lehrbefugnis abzuweisen. Bei positiver Beurteilung aller im ersten Abschnitt zu prüfenden Voraussetzungen ist das Verfahren mit dem zweiten Abschnitt fortzusetzen. Die besondere Habilitationskommission ist in Übernahme der Rechtsauffassung von Leonhartsberger, Das Habilitationsverfahren nach dem UOG 1993, 71 f., davon ausgegangen, dass Gemeinschaftsarbeiten nicht von vornherein als Habilitationsschrift ausscheiden. Sie hat die im Konjunktiv formulierten Ausführungen der genannten Autorin a.a.O. dahin gehend verstanden, dass dann, wenn der Eigenanteil des Habilitationswerbers nicht festgestellt werden könne, die Qualifikation zu verneinen sei. Gleichzeitig hat sie sich aber der Beurteilung der in erster Instanz eingesetzten Habilitationskommission angeschlossen und in inhaltlicher Auseinandersetzung mit den eingereichten Arbeiten festgestellt, dass diese (offenbar gemeint: auch wenn man sie zur Gänze dem Beschwerdeführer zuordnen könne) "umfangreiche Arbeiten aus der täglichen Praxis eines Raumplaners" seien, "aber Veröffentlichungen der wissenschaftlichen Erkenntnisse aus diesen Praxisfällen gänzlich" fehlten.

Davon ausgehend hätte die belangte Behörde auf Grund des Beschlusses der besonderen Habilitationskommission den Antrag des Beschwerdeführers abweisen müssen (§ 28 Abs. 6a UOG 1993).

In der - spruchgemäßen - "Zurückweisung" des Antrages liegt dennoch keine relevante Rechtswidrigkeit, weil die belangte Behörde im Ergebnis in Übernahme der eingehend begründeten Stellungnahme der besonderen Habilitationskommission auch inhaltlich auf den Antrag eingegangen ist und im Hinblick auf den Beschluss der besonderen Habilitationskommission das Vorliegen der Qualifikation des Beschwerdeführers im Sinne des § 28 UOG 1993 verneinte.

Die spruchgemäß vorgenommene Zurückweisung kann in diesem Sinne als ein Vergreifen im Ausdruck aufgefasst und der angefochtene Bescheid im Zusammenhang mit der klaren Begründung des Beschlusses der besonderen Habilitationskommission als Ausfertigung des abweisenden Bescheides im Sinne des § 28 Abs. 6a UOG 1993 im Hinblick auf die Verneinung der Qualifikation des Beschwerdeführers gedeutet werden. Gleiches gilt für die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung der Berufung. Die belangte Behörde ist entgegen dem Wortlaut des Spruches in die Sache eingegangen und hat über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden (die Berufung somit inhaltlich behandelt).

Im Hinblick auf die dem Verwaltungsakt zu entnehmende klare Begründung der besonderen Habilitationskommission sind auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Begründung nicht als wesentlich im Sinn des § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG zu qualifizieren. Dem angefochtenen Bescheid ist jedenfalls zu entnehmen, dass auch die belangte Behörde (insofern in Übernahme der detailliert begründeten Auffassung der besonderen Habilitationskommission) davon ausgegangen ist, die vorgelegten Arbeiten seien methodisch nicht einwandfrei durchgeführt und enthielten keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse. Wenngleich einzuräumen ist, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keine eigene Begründung gegeben hat, aus welchen Umständen sie die mangelnde Eignung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeiten, seine wissenschaftliche Qualifikation nachzuweisen, ableitet, kann im Falle der Bescheiderlassung nach § 28 UOG 1993 bei der Beurteilung der Relevanz dieses Verfahrensmangels die aktenmäßig dokumentierte Arbeit der besonderen Habilitationskommission herangezogen werden. Da diese nicht nur von der Unmöglichkeit der Bestimmung des Anteils der Eigenleistung des Beschwerdeführers ausgegangen ist, sondern im Hinblick auf den Charakter der eingereichten Arbeiten auch das Fehlen von wissenschaftlichen Arbeiten festgestellt hat, kommt der Frage, ob - wie in der Beschwerde vertreten wird - dieser Eigenanteil sehr wohl feststellbar gewesen wäre, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

Was die Beurteilung der Arbeiten des Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Eignung, die wissenschaftliche Beherrschung des Faches Städtebau im Sinne des § 28 Abs. 5 Z 3 UOG 1993 nachzuweisen, anlangt, zeigt die Beschwerde ebenfalls keinen relevanten Verfahrensmangel auf. Die urgierten weiteren Sachverhaltsfeststellungen betreffen überwiegend die Frage der Eigenleistung des Beschwerdeführers. Soweit die Unterlassung der Bestellung von Gutachtern im Rahmen der Durchführung des Habilitationsverfahrens durch die besondere Habilitationskommission, die Nichtdurchführung eines neuerlichen Habilitationskolloquiums und die Unterlassung der Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit zu den Beweisergebnissen (den Feststellungen der besonderen Habilitationskommission) gerügt wird, zeigt die Beschwerde nicht konkret auf, dass die besondere Habilitationskommission - die sich bei ihrer Einschätzung ersichtlich auf die Fachkunde ihrer Mitglieder gestützt hat - zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wenn sie darüber hinaus formell Gutachter bestellt hätte.

Es wird auch nicht ansatzweise der Versuch unternommen, den von der besonderen Habilitationskommission vermissten Bezug der vorgelegten Arbeiten zum beantragten Fach "Städtebau" aufzuzeigen, oder auch nur anzudeuten, worin der Beschwerdeführer den Nachweis einer wissenschaftlichen Qualifikation durch die Vorlage von Belegarbeiten aus der Praxis eines Ziviltechnikerbüros (Umweltverträglichkeitsprüfung, Umweltverträglichkeitserklärung, Pläne zu Gebäuden etc.) erblickt. Wenn in der Beschwerde vorgetragen wird, dass der Beschwerdeführer bei gebotener Gelegenheit hätte nachweisen können, dass die vorgelegten Arbeiten neue wissenschaftliche Erkenntnisse enthielten, ist dazu darauf zu verweisen, dass die allenfalls erfolgte Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in Praxisarbeiten die Arbeit nicht zu einer "wissenschaftlichen" im Sinne des § 28 UOG 1993 macht (arg. "neue wissenschaftliche Ergebnisse"). Selbst wenn man aber bei Fächern wie dem hier gegenständlichen auch der Lösung konkreter Praxisfragen unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden und der Erarbeitung von Lösungen für paradigmatische Fragestellungen einen einer wissenschaftlichen Arbeit gleichwertigen Stellenwert im Hinblick auf § 28 UOG 1993 einräumen wollte (weil und soweit die Ergebnisse als neue wissenschaftliche Erkenntnisse gelten können), wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, auf gleicher fachlicher Ebene darzulegen, in welchen der vorgelegten Arbeiten derartige grundlegende Fragestellungen, deren Lösung zu neuer wissenschaftlicher Erkenntnis geführt haben, anstanden. Mangels derartiger Angaben vermag der Verwaltungsgerichtshof dem Urteil der in der besonderen Habilitationskommission vertretenen Fachleute nicht entgegen zu treten, zumal als ein Charakteristikum wissenschaftlicher Arbeit die objektive Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse durch jeden anderen anzusehen ist. Ferner ersetzt der bloße Hinweis auf die Unterlassung der Bezugnahme auf "Mengen- und Wertgerüste" in der Bescheidbegründung nicht die Darlegung, zu welchem Ergebnis die belangte Behörde bei Verwendung solcher bei der Beurteilung der Eignung der Arbeiten, die wissenschaftliche Qualifikation des Beschwerdeführers nachzuweisen, hätte gelangen können.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die über die Pauschalsätze der genannten Verordnung hinaus angesprochenen Beträge, da eine Erhöhung der Pauschalbeträge wegen der Komplexität der Materie oder der Höhe der Postgebühren nicht vorgesehen ist.

Wien, am 29. Oktober 2007

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) "zu einem anderen Bescheid" Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004100036.X00

Im RIS seit

06.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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