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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrags wegen entschiedener SacheSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Das Oberlandesgericht Innsbruck (im folgenden: OLG) stellte auf Grund seines Beschlusses vom 10. Dezember 2002, GZ 25 RS 119/02i, gemäß Art140 Abs1 und Art89 Abs2 B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge
"in Artikel I des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 43/2000 (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 - SVÄG 2000)
aa) die Ziffer 1. ('Im §222 Abs1 Z1 wird der Beistrich am Ende der litd durch einen Strichpunkt ersetzt; lite wird aufgehoben'),
bb) die Ziffer 3 ('§236 Abs1 Z2 litb wird aufgehoben'),
cc) in der Ziffer 4 die Worte 'und die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit',
dd) in der Ziffer 5 den Ausdruck 'oder eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§253d)',
ee) die Ziffer 6 ('§253d wird aufgehoben.')
ff) in der Ziffer 9 das Zitat 'und 253d' und
gg)in der Ziffer 28 die Zitate 'Abs1 Z1 lite und', '236 Abs1 Z2 litb)' und '§253d' im §587 Abs2 ASVG",
als verfassungswidrig aufheben. Dieser Antrag ist zu G380/02 protokolliert.
2. Begründend führt das antragstellende OLG aus, daß die klagende Partei am 29. Mai 2000 bei der Pensionsversicherungs-anstalt der Angestellten (PVA) einen Antrag auf Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit eingebracht habe. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der PVA abgelehnt. Das Erstgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Klage ab.
3. Das OLG macht den angefochtenen Bestimmungen, mit denen die Pensionsleistung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im ASVG abgeschafft wurden, im wesentlichen zum Vorwurf wegen des "Nichtvorsehen[s] eines Übergangszeitraums" gegen das Gleichheitsgebot, Art5 StGG sowie Art1 des 1. ZP zur EMRK zu verstoßen.
4. Der Gesetzesprüfungsantrag ist nicht zulässig.
5. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes (hier die unter Pkt. 1 wiedergegebenen Bestimmungen) nur ein einziges Mal zu entscheiden (VfSlg. 10.578/1985, 12.661/1991, 13.085/1992 ua.) Das Verfahren über den am 18. Dezember 2002 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Antrag des OLG konnte nicht mehr mit den (bereits am 11. Dezember 2002 abgeschlossenen) Verfahren zu G186/02 ua. verbunden werden. Da die vom OLG vorgetragenen Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, auf Antrag des OGH, G186/02 ua., abgesprochen hat, mußte der Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.
6. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
Rechtskraft, res iudicata, VfGH / Bedenken, VfGH / Sachentscheidung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:G380.2002Dokumentnummer
JFT_09969775_02G00380_00