Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. Leopold B***** und 2. Christa B*****, beide *****, beide vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Antragsgegnerin Gemeinde E*****, vertreten durch Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Grenzberichtigung, infolge Revisionsrekurses der Ehegatten Franz und Annemarie F*****, beide vertreten durch Behawy & Kump Rechtsanwälte OG in Bad Leonfelden, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 26. September 2007, GZ 14 R 42/07f-8, womit der Rekurs der Ehegatten Franz und Annemarie F***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr-Umgebung vom 5. Jänner 2007, GZ 6 Nc 30/06h-5, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit ihrem Antrag begehren die Antragsteller die Feststellung der Grenze - in eventu die Herstellung einer neuen Grenze - zwischen ihren Grundstücken 1473, 1497/1 und 1507 je KG G***** und dem öffentlichen Weg Nr 2803 KG G***** der Antragsgegnerin.
In der Tagsatzung am 30. 11. 2006 beantragten die Ehegatten Franz und Annemarie F***** ihre Zulassung als Parteien im gegenständlichen Verfahren, weil unter Zugrundelegung des von den Antragstellern vorgelegten Teilungsplans die Grenze auch über die in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücke 1525, 1535 und 1536 der EZ 15, GB 45608 G***** verlaufen würde.
Das Erstgericht wies diesen Antrag der Ehegatten Franz und Annemarie F***** auf Zulassung als Partei auf Seiten der Antragsgegnerin gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG zurück.Das Erstgericht wies diesen Antrag der Ehegatten Franz und Annemarie F***** auf Zulassung als Partei auf Seiten der Antragsgegnerin gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG zurück.
Das Rekursgericht wies den von den Ehegatten Franz und Annemarie F***** dagegen erhobenen Rekurs zurück. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß der auch nach dem Inkrafttreten des AußStrG 2005, BGBl I 2003/111, weiterhin in Kraft stehenden Bestimmung des § 4 Abs 2 der zweiten Teilnovelle zum ABGB, RGBl 1915/208, sind die im außerstreitigen Grenzfestsetzungsverfahren ergangenen Beschlüsse des Gerichts zweiter Instanz unanfechtbar. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Gericht zweiter Instanz den erstgerichtlichen Beschluss bestätigt, abgeändert oder aufgehoben hat. Die Sonderbestimmung des § 4 Abs 2 der zweiten Teilnovelle stellt eine Ausnahme von der sonst im Verfahren in Außerstreitsachen geltenden Regelung des Rechtszugs dar und hindert jede Anfechtung der Entscheidung der zweiten Instanz in diesem Verfahren (vgl Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann, ABGB3 § 850 Rz 11; Sailer in KBB2 § 850 Rz 5; Gamerith in Rummel, ABGB3 § 850 Rz 9; MietSlg 54.080; SZ 73/89 jeweils mwN ua; RIS-Justiz RS0017298). Es kann kein Zweifel bestehen, dass dieser Rechtsmittelausschluss auch im vorliegenden Fall zur Anwendung kommt, weil das Landesgericht Linz als Gericht zweiter Instanz über einen von den nunmehrigen Revisionsrekurswerbern erhobenen Rekurs entschieden hat (vgl 1 Ob 624/89).Gemäß der auch nach dem Inkrafttreten des AußStrG 2005, BGBl römisch eins 2003/111, weiterhin in Kraft stehenden Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, der zweiten Teilnovelle zum ABGB, RGBl 1915/208, sind die im außerstreitigen Grenzfestsetzungsverfahren ergangenen Beschlüsse des Gerichts zweiter Instanz unanfechtbar. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Gericht zweiter Instanz den erstgerichtlichen Beschluss bestätigt, abgeändert oder aufgehoben hat. Die Sonderbestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, der zweiten Teilnovelle stellt eine Ausnahme von der sonst im Verfahren in Außerstreitsachen geltenden Regelung des Rechtszugs dar und hindert jede Anfechtung der Entscheidung der zweiten Instanz in diesem Verfahren vergleiche Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann, ABGB3 Paragraph 850, Rz 11; Sailer in KBB2 Paragraph 850, Rz 5; Gamerith in Rummel, ABGB3 Paragraph 850, Rz 9; MietSlg 54.080; SZ 73/89 jeweils mwN ua; RIS-Justiz RS0017298). Es kann kein Zweifel bestehen, dass dieser Rechtsmittelausschluss auch im vorliegenden Fall zur Anwendung kommt, weil das Landesgericht Linz als Gericht zweiter Instanz über einen von den nunmehrigen Revisionsrekurswerbern erhobenen Rekurs entschieden hat vergleiche 1 Ob 624/89).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf die von der zweiten Instanz als erheblich erachtete Rechtsfrage eingegangen werden könnte.
Textnummer
E86409European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00118.07M.0115.000Im RIS seit
14.02.2008Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016