Kopf
Beschluss
Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Dr.Klobassa (Vorsitz), die Richterin Dr.Kraschowetz-Kandolf sowie den Richter Dr.Bott als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A***** F*****, V*****, gegen die beklagte Partei K***** G*****, *****, vertreten durch ihren Angestellten Dr.G***** M***** in K*****, wegen Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld (Streitwert € 2.211,90), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 27.September 2007, GZ 43 Cgs 157/07m-9, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtet das Erstgericht ausgehend davon, dass die Klägerin mit dem von ihr erzielten Einkommen im Jahr 2003 den in § 8 Kinderbetreuungsgeldgesetz genannten Grenzbetrag überschritten habe, die Klägerin unter anderem zur Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 2.211,90 in 12 Monatsraten, davon 11 im Betrag von € 184,32 und die letzte Rate in Höhe von € 184,38.Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtet das Erstgericht ausgehend davon, dass die Klägerin mit dem von ihr erzielten Einkommen im Jahr 2003 den in Paragraph 8, Kinderbetreuungsgeldgesetz genannten Grenzbetrag überschritten habe, die Klägerin unter anderem zur Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 2.211,90 in 12 Monatsraten, davon 11 im Betrag von € 184,32 und die letzte Rate in Höhe von € 184,38.
Es meint rechtlich - soweit im Berufungsverfahren relevant -, gemäß § 31 Abs 5 KBGG seien anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen unter Beachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners Ratenzahlungen zu gewähren. Dies hätte an sich schon die Beklagte im Rückforderungsbescheid tun müssen, jedoch sei jedenfalls aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin eine Ratenzahlung im angeführten Umfang zu bewilligen und angemessen. Die ausschließlich gegen die ausgesprochene Ratenzahlung gerichtete Berufung der Beklagten ist unzulässig.Es meint rechtlich - soweit im Berufungsverfahren relevant -, gemäß Paragraph 31, Absatz 5, KBGG seien anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen unter Beachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners Ratenzahlungen zu gewähren. Dies hätte an sich schon die Beklagte im Rückforderungsbescheid tun müssen, jedoch sei jedenfalls aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin eine Ratenzahlung im angeführten Umfang zu bewilligen und angemessen. Die ausschließlich gegen die ausgesprochene Ratenzahlung gerichtete Berufung der Beklagten ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufungswerberin vertritt die Auffassung, Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche auf Kinderbetreuungsgeld und Zuschuss hiezu seien gemäß § 65 Abs 1 Z 8 ASGG zwar Sozialrechtsstreitigkeiten, jedoch sei die Bestimmung des § 89 Abs 4 zweiter Satz ASGG, wonach durch die Sozialgerichte Ratenzahlung bewilligt werden könne, auf Ansprüche nach dem KBGG nicht anwendbar. Die Entscheidungskompetenz über Zahlungserleichterungen liege nach dem Wortlaut des § 31 Abs 4 bis 6 KBGG ausschließlich bei den Krankenversicherungsträgern. Dem ist jedoch nicht zu folgen.Die Berufungswerberin vertritt die Auffassung, Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche auf Kinderbetreuungsgeld und Zuschuss hiezu seien gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 8, ASGG zwar Sozialrechtsstreitigkeiten, jedoch sei die Bestimmung des Paragraph 89, Absatz 4, zweiter Satz ASGG, wonach durch die Sozialgerichte Ratenzahlung bewilligt werden könne, auf Ansprüche nach dem KBGG nicht anwendbar. Die Entscheidungskompetenz über Zahlungserleichterungen liege nach dem Wortlaut des Paragraph 31, Absatz 4 bis 6 KBGG ausschließlich bei den Krankenversicherungsträgern. Dem ist jedoch nicht zu folgen.
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 65 Abs 1 Z 8 ASGG sind Sozialrechtssachen unter anderem Rechtstreitigkeiten über Ansprüche auf Kinderbetreuungsgeld und auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG, BGBl I Nr 103/2001. § 89 Abs 4 ASGG normiert, dass dann, wenn in einer Rechtstreitigkeit unter anderem nach § 65 Abs 1 Z 2 ASGG die Klage abgewiesen wird, weil eine Rückersatzpflicht des Klägers besteht, ihm unter einem der Rückersatz an den Beklagten aufzuerlegen ist. Hiebei ist die Leistungsfrist unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers nach Billigkeit zu bestimmen. Insoweit kann das Gericht die Zahlung auch in Raten anordnen.Nach dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 8, ASGG sind Sozialrechtssachen unter anderem Rechtstreitigkeiten über Ansprüche auf Kinderbetreuungsgeld und auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2001,. Paragraph 89, Absatz 4, ASGG normiert, dass dann, wenn in einer Rechtstreitigkeit unter anderem nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG die Klage abgewiesen wird, weil eine Rückersatzpflicht des Klägers besteht, ihm unter einem der Rückersatz an den Beklagten aufzuerlegen ist. Hiebei ist die Leistungsfrist unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers nach Billigkeit zu bestimmen. Insoweit kann das Gericht die Zahlung auch in Raten anordnen.
§ 65 Abs 1 Z 2 ASGG regelt ausdrücklich, dass Sozialrechtssachen auch Rechtsstreitigkeiten über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung oder eines zu Unrecht empfangenen Pflegegeldes (§ 354 Z 2 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG, § 84 StVG bzw § 11 Abs 3 zweiter Halbsatz und Abs 4 BBGG sowie Z 6 bis 8 und §§ 89 und 91) sind.Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG regelt ausdrücklich, dass Sozialrechtssachen auch Rechtsstreitigkeiten über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung oder eines zu Unrecht empfangenen Pflegegeldes (Paragraph 354, Ziffer 2, ASVG, Paragraph 194, GSVG, Paragraph 182, BSVG, Paragraph 65, NVG 1972, Paragraph 129, B-KUVG, Paragraph 84, StVG bzw Paragraph 11, Absatz 3, zweiter Halbsatz und Absatz 4, BBGG sowie Ziffer 6 bis 8 und Paragraphen 89 und 91) sind.
Abs 1 Z 2 entspricht somit im Wesentlichen den Leistungssachen nach § 354 Z 2 ASVG und nimmt im Klammerzitat unter anderem auf strittige Rückersatzpflichten hinsichtlich Leistungen nach dem SUG, IESG, NSchG und KBGG Bezug (vgl Neumayr in Zellkomm, Rz 13 zu § 65 ASGG). Auch wenn es sich beim Kinderbetreuungsgeld um eine als Ergänzung der Familienbeihilfe neue umfassend konzipierte Sozialleistung handelt, durch welche die Betreuungsleistung der Eltern anerkannt und die finanzielle Belastung (teilweise) abgegolten werden soll, ist durch das genannte Klammerzitat doch ausdrücklich klargestellt, dass auch Rückersatzsachen hinsichtlich Leistungen nach dem KBGG von § 65 Abs 1 Z 2 ASGG und damit auch von § 89 Abs 4 ASGG umfasst sind. Die letztgenannte Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem § 107 Abs 3 Z 2 ASVG, wonach der Versicherungsträger bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände die Erstattung des zu Unrecht ausgezahlten Betrags in Teilbeträgen zulassen kann. Eine gänzliche oder teilweise Nachsicht der Rückzahlungspflicht ermöglicht § 89 Abs 4 ASGG hingegen nicht. Das Vorliegen der Billigkeitsvoraussetzungen ist von Amts wegen zu prüfen, wobei die ausschließliche Anfechtung des Ausspruchs über die Leistungsfrist und die Ratenanordnung schon nach dem Wortlaut des § 90 Z 1 ASGG nicht zulässig ist (vgl Neumayr aaO, Rz 16 zu § 65 ASGG, Rz 23 zu § 69 ASGG mzwN).Absatz eins, Ziffer 2, entspricht somit im Wesentlichen den Leistungssachen nach Paragraph 354, Ziffer 2, ASVG und nimmt im Klammerzitat unter anderem auf strittige Rückersatzpflichten hinsichtlich Leistungen nach dem SUG, IESG, NSchG und KBGG Bezug vergleiche Neumayr in Zellkomm, Rz 13 zu Paragraph 65, ASGG). Auch wenn es sich beim Kinderbetreuungsgeld um eine als Ergänzung der Familienbeihilfe neue umfassend konzipierte Sozialleistung handelt, durch welche die Betreuungsleistung der Eltern anerkannt und die finanzielle Belastung (teilweise) abgegolten werden soll, ist durch das genannte Klammerzitat doch ausdrücklich klargestellt, dass auch Rückersatzsachen hinsichtlich Leistungen nach dem KBGG von Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG und damit auch von Paragraph 89, Absatz 4, ASGG umfasst sind. Die letztgenannte Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG, wonach der Versicherungsträger bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände die Erstattung des zu Unrecht ausgezahlten Betrags in Teilbeträgen zulassen kann. Eine gänzliche oder teilweise Nachsicht der Rückzahlungspflicht ermöglicht Paragraph 89, Absatz 4, ASGG hingegen nicht. Das Vorliegen der Billigkeitsvoraussetzungen ist von Amts wegen zu prüfen, wobei die ausschließliche Anfechtung des Ausspruchs über die Leistungsfrist und die Ratenanordnung schon nach dem Wortlaut des Paragraph 90, Ziffer eins, ASGG nicht zulässig ist vergleiche Neumayr aaO, Rz 16 zu Paragraph 65, ASGG, Rz 23 zu Paragraph 69, ASGG mzwN).
Da die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel ausschließlich die vom Erstgericht getroffene Ratenanordnung bekämpft, was nach den Ausführungen jedoch entgegen der Rechtsauffassung der Berufungswerberin unzulässig ist, war die Berufung zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung entfällt mangels Kostenverzeichnung. Ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses erübrigt sich im Hinblick auf § 519 Abs 1 Z 1 ZPO.Da die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel ausschließlich die vom Erstgericht getroffene Ratenanordnung bekämpft, was nach den Ausführungen jedoch entgegen der Rechtsauffassung der Berufungswerberin unzulässig ist, war die Berufung zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung entfällt mangels Kostenverzeichnung. Ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses erübrigt sich im Hinblick auf Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO.
Oberlandesgericht Graz
Anmerkung
EG00053 7Rs6.08v1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2008:0070RS00006.08V.0116.000Dokumentnummer
JJT_20080116_OLG0639_0070RS00006_08V0000_000