TE Vwgh Erkenntnis 2007/10/29 2007/10/0203

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Veröffentlicht am 29.10.2007
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Index

70/06 Schulunterricht;

Norm

SchUG 1986 §25 Abs2 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des mj. EO, vertreten durch den Erziehungsberechtigten EO sen., beide in Graz, vertreten durch Dr. Rudolf Hammer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Marburger Kai 47, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 6. August 2007, Zl. BMUKK-1.200/0073-III/3/2007, betreffend Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 6. August 2007 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die dritte Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule nicht berechtigt sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Schuljahr 2006/2007 die zweite Klasse des BG/BRG Graz C besucht. Da sein Jahreszeugnis im Pflichtgegenstand Mathematik die Note "Nicht genügend" enthalten habe, habe ihn die Klassenkonferenz gemäß § 25 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) für nicht berechtigt erklärt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen. Darüber hinaus habe die Klassenkonferenz entschieden, dass der Beschwerdeführer auch zum Aufsteigen nach § 25 Abs. 2 SchUG nicht berechtigt sei, weil die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht erfüllt seien.

In seiner dagegen erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer ein Gutachten des Steiermärkischen Landesreferenten für Schulpsychologie vorgelegt, in dem seine familiäre Situation beschrieben und die Schlussfolgerung gezogen worden sei, durch die Beruhigung der familiären Situation könne für das kommende Schuljahr von einer Verbesserung der Lernfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

Der Landesschulrat für Steiermark als zuständige Berufungsbehörde erster Instanz habe einerseits die Rechtmäßigkeit der Jahresbeurteilung im Pflichtgegenstand Mathematik überprüft und andererseits die Entscheidung der Klassenkonferenz betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Aufsteigen gemäß § 25 Abs. 2 SchUG. Diese Überprüfung habe ergeben, dass die Beurteilung in Mathematik zu Recht erfolgt sei, und dass auch die Aufstiegsklausel im Sinne des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG zu Recht "nicht gewährt" worden sei, weil der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand Englisch über keine ausreichenden Leistungsreserven verfüge.

Gegen die Abweisung seiner Berufung durch den Landesschulrat für Steiermark habe der Beschwerdeführer neuerlich berufen, sich nunmehr aber nur mehr gegen die Nichterteilung der Aufstiegsklausel gewendet: Auf Grund des vorgelegten schulpsychologischen Gutachtens hätte eine positive Prognoseentscheidung getroffen werden müssen. Der Beschwerdeführer übersehe dabei jedoch, dass sich die Prognoseentscheidung gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG ausschließlich auf die Leistungen des Schülers in den übrigen (mit "Genügend" beurteilten) Pflichtgegenständen zu stützen habe und in der Sphäre des Schülers gelegene Umstände, die zu diesen Leistungen geführt hätten, nicht zu berücksichtigen seien. Dass die im Schuljahr 2006/2007 vom Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand Englisch erbrachten Leistungen geeignet wären, eine positive Prognoseentscheidung zu treffen, werde vom Beschwerdeführer selbst nicht einmal behauptet. Für die Berufungsbehörde sei zwar nachvollziehbar, dass die - vom Beschwerdeführer eingeräumten - Leistungsschwächen in Englisch durch die angespannte familiäre Situation bedingt gewesen seien, dies könne aber auf Grund des eindeutigen Wortlautes des Gesetzes nicht berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 25 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholung von Schulstufen das Jahreszeugnis in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.

Ein Schüler ist gemäß § 25 Abs. 2 SchUG zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe ferner berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber

a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,

b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und

c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

Der Beschwerdeführer bestreitet weder, im Jahreszeugnis in Mathematik die Note "Nicht genügend" erhalten zu haben, noch behauptet er, dass die von ihm im Schuljahr 2006/2007 im Pflichtgegenstand Englisch erbrachten Leistungen - im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde - eine positive Prognoseentscheidung im Sinn des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG ermöglichen könnten. Er ist vielmehr der Auffassung, dass die Ursache seiner Leistungsschwächen in Englisch, die angespannte familiäre Situation, berücksichtigt hätte werden müssen. Seine tatsächliche Leistungsfähigkeit und seine Entwicklungsmöglichkeiten seien in der vorgelegten schulpsychologischen Stellungnahme des steirischen Landesreferenten für Schulpsychologie erläutert und es sei eine positive Prognose betreffend seine Lernentwicklung und zukünftige Leistungserbringung abgegeben worden. Ausdrücklich sei in dieser Stellungnahme auch erwähnt, dass eine Klassenwiederholung nicht als sinnvoll erachtet werde. Auch dieser Umstand hätte in die Prognoseentscheidung mit einbezogen werden müssen.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 21. September 1987, Zl. 87/10/0073, ausgeführt hat, sind Ausgangspunkt und - unter Beachtung der spezifischen Anforderungen der besuchten Schulart - Grundlage der gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG zu erstellenden Prognose ausschließlich die Leistungen des Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen, nicht jedoch Umstände, welche diese Leistungen in negativer Weise zu beeinträchtigen geeignet sind. Auf Umstände, die den Beschwerdeführer an der Erbringung der erforderlichen Leistungen gehindert haben, kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Annahme, bei Wegfall dieser Umstände könne eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe erwartet werden.

Da die vom Beschwerdeführer in den übrigen Pflichtgegenständen erbrachten Leistungen für sich jedoch unbestrittenermaßen nicht ausreichend waren, um einer positiven Prognoseentscheidung im Sinne des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG eine Grundlage zu geben, besteht die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt, zu Recht.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. Oktober 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007100203.X00

Im RIS seit

28.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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