TE OGH 2008/1/16 8Ob26/07t

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Veröffentlicht am 16.01.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Ludwig R***** KG, *****

2. C***** GmbH, *****, 3. Franz E***** Kommanditgesellschaft, *****, und 4. Helmut W*****, alle vertreten durch Mag. Klaus Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wegen 2,5 Mio EUR sA, über die Revision des Viertbeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. Dezember 2006, GZ 2 R 221/06v-31, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31. August 2006, GZ 41 Cg 47/05b-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidung der Vorinstanzen wird dahingehend abgeändert, dass sie einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen Teils wie folgt zu lauten hat:

„Der Wechselzahlungsauftrag vom 20. 7. 2005 wird mit folgendem Wortlaut aufrechterhalten:

I.römisch eins.

1. Der Ludwig R***** KG wird aufgetragen, aufgrund des Wechsels vom 4. 7. 2005 über 727.000 EUR (Bezogener: Ludwig R***** KG) den Betrag von 727.000 EUR samt 6 % Zinsen seit 5. 7. 2005 zu bezahlen.

2. Der Ludwig C***** & Co Gesellschaft mbH wird aufgetragen, aufgrund des Wechsels vom 4. 7. 2005 über 2,5 Mio EUR (Bezogener: Ludwig C***** & Co Gesellschaft mbH) den Betrag von 727.000 EUR samt 6 % Zinsen seit 5. 7. 2005 zu bezahlen.

3. Der protokollierten Firma Franz E***** wird aufgetragen, aufgrund des Wechsels vom 4. 7. 2005 über 2,5 Mio EUR (Bezogener: Franz E*****, angenommen: Firma Franz E*****) den Betrag von 727.000 EUR samt 6 % Zinsen seit 5. 7. 2005 zu bezahlen.

Die Zahlungsverpflichtungen bestehen zwischen den in I.1. bis 3. genannten Parteien zur ungeteilten Hand.Die Zahlungsverpflichtungen bestehen zwischen den in römisch eins.1. bis 3. genannten Parteien zur ungeteilten Hand.

II.römisch II.

1. Der Ludwig C***** & Co Gesellschaft mbH wird aufgetragen, aufgrund des Wechsels vom 4. 7. 2005 über 2,5 Mio EUR (Bezogener: Ludwig C***** & Co Gesellschaft mbH den Betrag von 1,773.000 EUR samt 6 % Zinsen seit 5. 7. 2005 zu bezahlen.

2. Der protokollierten Firma Franz E***** wird aufgetragen, aufgrund des Wechsels vom 4. 7. 2005 (Bezogener: Franz E*****, angenommen: Firma Franz E*****) über 2,5 Mio EUR den Betrag von 1,773.000 EUR samt 6 % Zinsen seit 5. 7. 2005 zu bezahlen.

Die Zahlungsverpflichtungen bestehen hinsichtlich der in II.1. und 2. genannten Parteien zur ungeteilten Hand."Die Zahlungsverpflichtungen bestehen hinsichtlich der in römisch II.1. und 2. genannten Parteien zur ungeteilten Hand."

Hingegen wird der Wechselzahlungsauftrag in Punkt I.3., hinsichtlich der Verpflichtung des Viertbeklagten zur ungeteilten Hand mit der Drittbeklagten aufgrund des Wechsels vom 4. 7. 2005 über 2,5 Mio EUR den Betrag von 727.000 EUR samt 6 % Zinsen seit 5. 7. 2005 zu bezahlen, undHingegen wird der Wechselzahlungsauftrag in Punkt römisch eins.3., hinsichtlich der Verpflichtung des Viertbeklagten zur ungeteilten Hand mit der Drittbeklagten aufgrund des Wechsels vom 4. 7. 2005 über 2,5 Mio EUR den Betrag von 727.000 EUR samt 6 % Zinsen seit 5. 7. 2005 zu bezahlen, und

hinsichtlich der in II.2. genannten Verpflichtung des Viertbeklagten zur ungeteilten Hand mit der Drittbeklagten, aufgrund des Wechsels vom 4. 7. 2005 über 2,5 Mio EUR den Betrag von 1,773.000 EUR samt 6 % Zinsen seit 5. 7. 2005 zu bezahlen,hinsichtlich der in römisch II.2. genannten Verpflichtung des Viertbeklagten zur ungeteilten Hand mit der Drittbeklagten, aufgrund des Wechsels vom 4. 7. 2005 über 2,5 Mio EUR den Betrag von 1,773.000 EUR samt 6 % Zinsen seit 5. 7. 2005 zu bezahlen,

aufgehoben.

Die klagende Partei ist schuldig, die mit 5.892,12 EUR (darin 982,02 EUR USt) bestimmten Kosten dem Viertbeklagten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist weiters schuldig, die mit 14.106,05 EUR (darin 383,55 EUR USt und 11.804,75 EUR PG) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 68.780,40 EUR (darin 920,40 EUR USt und 63.258 EUR PG) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens dem Viertbeklagten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Aufgrund eines von der erstbeklagten Partei akzeptierten Wechsels über 727.000 EUR, eines von der Firma Franz E***** akzeptierten Wechsels über 2,5 Mio EUR und eines von der Ludwig C***** & Co Gesellschaft mbH (nunmehr: zweitbeklagte Partei) akzeptierten Wechsels über 2,5 Mio EUR jeweils mit dem Ausstellungsdatum 4. 7. 2005, erließ das Erstgericht den aus dem Spruch ersichtlichen Wechselzahlungsauftrag hinsichtlich sämtlicher Beklagten. Hinsichtlich der erstbeklagten bis drittbeklagten Partei erwuchs das Urteil, mit dem der Wechselzahlungsauftrag aufrechterhalten wurde, in Rechtskraft.

Die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei räumte der zweitbeklagten Partei in mehreren Tranchen einen Kredit bis zum Gegenwert von 8,139.357,42 EUR ein. Zur Besicherung dieser Kreditforderung übergaben die erst-, die zweit- und die drittbeklagte Partei der klagenden Partei jeweils einen für sie vom Viertbeklagten akzeptierten Blankowechsel. Die Unterfertigung des jeweiligen Blankoakzepts erfolgte ebenfalls durch den Viertbeklagten. Am 24. 9. 2004 bestätigte die klagende Partei dem Viertbeklagten die Vereinbarung über eine bedingte Haftungsentlassung. Darin erklärte sie ihren „ausdrücklichen und unanfechtbaren Verzicht auf die Inanspruchnahme sämtlicher ihrer persönlichen Haftungen für Verbindlichkeiten oder sonstige Verpflichtungen der Gesellschaften der C*****-Gruppe (Anlage ./1) nach Maßgabe der folgenden Parameter":

1. Diese Haftungsfreistellung gilt für alle ihre persönlichen Haftungen für Verbindlichkeiten oder sonstige Verpflichtungen der Gesellschaften der C*****-Gruppe (Anlage ./1), insbesondere für die Haftungen gemäß Anlage ./2.

2. Sie (gemeint der Viertbeklagte) und jene Personengesellschaften, an denen sie als persönlich unbeschränkt haftende Gesellschafter beteiligt sind (Ludwig R***** KG, Helmut W***** KEG), haben Herrn Rechtsanwalt Dr. Georg S***** mittels der angeschlossenen Vollmacht (Anlage ./3) zur Ausübung sämtlicher Gesellschafterrechte an den in der genannten Vollmacht aufgezählten Gesellschaften bevollmächtigt.

3. Sie erklären durch Gegenzeichnung dieses Schreibens, neben der Übertragung der Stimmrechte mittels der unter 2. genannten Vollmacht (Anlage ./3) während deren Laufzeit auch faktisch keinen Einfluss auf die Gesellschaften der C*****-Gruppe (Anlage ./1) bzw deren Geschäftsführung zu nehmen. ...

4. Für den Fall, dass sie entgegen der an Dr. Georg S***** erteilten Vollmacht und entgegen der Erklärung gemäß 3. Einfluss auf die in Anlage ./1 genannten Gesellschaften bzw deren Geschäftsführung nehmen, sind wir jederzeit berechtigt, diese bedingte Haftungsfreistellung zurückzunehmen. ... Diese Rücknahme hat per eingeschriebenem Brief zu erfolgen und gilt mit Datum des Poststempels. ..."

In der Anlage ./1 sind unter anderem die zweit- und drittbeklagte Partei, nicht jedoch die erstbeklagte Partei genannt. Diese bedingte Haftungsentlassung wurde vom Viertbeklagten am 5. 10. 2004 gegengezeichnet.

Der Viertbeklagte ist alleiniger persönlich haftender Gesellschafter der drittbeklagten Partei.

Aufgrund eines von der erstbeklagten Partei akzeptierten Wechsels über 727.000 EUR, eines von der Rechtsvorgängerin der zweitbeklagten Partei akzeptierten Wechsels über 2,5 Mio EUR und eines von der drittbeklagten Partei akzeptierten Wechsels über 2,5 Mio EUR, jeweils vom 4. 7. 2005, erließ das Erstgericht einen Wechselzahlungsauftrag, in dem es sämtlichen Beklagten zur ungeteilten Hand auftrug, der Klägerin 727.000 EUR sA zu zahlen und in dem es der zweit-, der dritt- und der viertbeklagten Partei zur ungeteilten Hand weiters auftrug, der Klägerin 1,773.000 EUR sA zu zahlen.

Dagegen erhob (soweit für das Revisionsverfahren noch wesentlich) der Viertbeklagte Einwendungen mit der Begründung, dass er auf keinem Wechsel persönlich aufscheine. Überdies habe ihn die klagende Partei aufgrund einer bedingten Haftungsentlassung vom 24. 9. 2004 aus der Haftung für sämtliche Verbindlichkeiten der sogenannten C*****-Gruppe, wozu insbesondere auch die Drittbeklagte zähle, entlassen.

Die Klägerin entgegnete, dass die bedingte Haftungsentlassung keinesfalls die ex lege bestehende Haftung des Viertbeklagten als persönlich haftender Gesellschafter der erst- bzw drittbeklagten Partei erfasse, sondern sich ausschließlich auf die Entlassung aus persönlichen Haftungen beziehe, die der Zweitbeklagte für Verbindlichkeiten der C*****-Gruppe übernommen habe. Das Erstgericht hielt den Wechselzahlungsauftrag zur Gänze aufrecht. Rechtlich gelangte es zum Ergebnis, dass die bedingte Haftungsentlassung so zu verstehen sei, dass sie sich nicht auf die kraft Gesetzes bestehende Haftung des Viertbeklagten als persönlich haftender Gesellschafter sowohl der erstbeklagten als auch der drittbeklagten Partei beziehe.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtlich ging es hinsichtlich des - im Revisionsverfahren allein relevanten - Viertbeklagten davon aus, dass das Erstgericht der „bedingten Haftungsentlassung" richtigerweise die Bedeutung zugemessen habe, dass sie sich nicht auf eine Rechtsposition beziehe, die der Viertbeklagte kraft Gesetzes innehabe, sondern bloß auf Haftungen, die dieser auf rechtsgeschäftlicher Basis übernommen habe. Bei einem anderen Verständnis würde sich die klagende Partei im Fall der Drittbeklagten überhaupt des einzig noch bestehenden persönlich haftenden Gesellschafters als Haftungsfonds begeben, was ihr nicht als Vertragswille unterstellt werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Viertbeklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig und auch berechtigt. Vorauszuschicken ist, dass der Wortlaut der von den beklagten Parteien vorgelegten „bedingten Haftungsentlassung" vom 24. 9. 2004 von der klagenden Partei nach Form und Inhalt unbestritten geblieben ist, sodass die Auslegung dieser Erklärung einen Akt der rechtlichen Beurteilung darstellt (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 ZPO Rz 218 mwN). Da den Vorinstanzen im Zusammenhang mit dem rechtlichen Verständnis der hier relevanten „Haftungsentlassung" ein grober Auslegungsfehler unterlaufen ist, ist die Revision zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig (vgl Zechner aaO § 502 Rz 54 und Rz 66 f).Die Revision des Viertbeklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig und auch berechtigt. Vorauszuschicken ist, dass der Wortlaut der von den beklagten Parteien vorgelegten „bedingten Haftungsentlassung" vom 24. 9. 2004 von der klagenden Partei nach Form und Inhalt unbestritten geblieben ist, sodass die Auslegung dieser Erklärung einen Akt der rechtlichen Beurteilung darstellt (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 503, ZPO Rz 218 mwN). Da den Vorinstanzen im Zusammenhang mit dem rechtlichen Verständnis der hier relevanten „Haftungsentlassung" ein grober Auslegungsfehler unterlaufen ist, ist die Revision zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig vergleiche Zechner aaO Paragraph 502, Rz 54 und Rz 66 f).

Bei der Auslegung von Willenserklärungen darf der Erklärungsempfänger den ihm geläufigen Sprachgebrauch zugrunde legen, wenn er nicht konkrete Anhaltspunkte für eine abweichende Übung des Erklärenden hat; wer einen vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Bedeutungsinhalt behauptet, muss diesen beweisen (4 Ob 154/01b; Bollenberger in KBB § 914 Rz 3 mwN). Bereits aus der Einleitung des Schreibens über die bedingte Haftungsentlassung vom 24. 9. 2004 ergibt sich der „ausdrückliche und unanfechtbare Verzicht" auf die Inanspruchnahme sämtlicher persönlichen Haftungen (des Viertbeklagten) für Verbindlichkeiten oder sonstige Verpflichtungen der Gesellschaften der C*****-Gruppe laut Anlage ./1. Das Oberlandesgericht Linz hatte im Zusammenhang mit einem gegen eine andere Gesellschaft der C*****-Gruppe sowie den hier Viertbeklagten geführten Wechselprozess ebenfalls die hier relevante bedingte Haftungsentlassung vom 24. 9. 2004 auszulegen und hat in diesem Zusammenhang zutreffend dargelegt, dass aus dem Wortlaut der Erklärung keine Einschränkung im Sinn des klägerischen Rechtsstandpunkts abzuleiten sei. Vielmehr spreche die Vereinbarung in ihrer Einleitung und im Punkt 1. ausdrücklich von „sämtlichen" bzw „allen" persönlichen Haftungen des (hier) Viertbeklagten für Verbindlichkeiten oder sonstige Verpflichtungen der Gesellschaften der C*****-Gruppe. Das Oberlandesgericht Linz hat zutreffend dargelegt, dass nach allgemeinem Verständnis nicht etwa nur vertraglich oder wechselmäßig übernommene Haftungen, sondern auch die von Gesetzes wegen (§§ 161 Abs 2, 128 HGB) bestehende persönliche Haftung des (hier) Viertbeklagten für Gesellschaftsverbindlichkeiten aufgrund seiner Stellung als Komplementär umfasst seien. Dies entspreche auch dem allgemeinen Sprachgebrauch.Bei der Auslegung von Willenserklärungen darf der Erklärungsempfänger den ihm geläufigen Sprachgebrauch zugrunde legen, wenn er nicht konkrete Anhaltspunkte für eine abweichende Übung des Erklärenden hat; wer einen vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Bedeutungsinhalt behauptet, muss diesen beweisen (4 Ob 154/01b; Bollenberger in KBB Paragraph 914, Rz 3 mwN). Bereits aus der Einleitung des Schreibens über die bedingte Haftungsentlassung vom 24. 9. 2004 ergibt sich der „ausdrückliche und unanfechtbare Verzicht" auf die Inanspruchnahme sämtlicher persönlichen Haftungen (des Viertbeklagten) für Verbindlichkeiten oder sonstige Verpflichtungen der Gesellschaften der C*****-Gruppe laut Anlage ./1. Das Oberlandesgericht Linz hatte im Zusammenhang mit einem gegen eine andere Gesellschaft der C*****-Gruppe sowie den hier Viertbeklagten geführten Wechselprozess ebenfalls die hier relevante bedingte Haftungsentlassung vom 24. 9. 2004 auszulegen und hat in diesem Zusammenhang zutreffend dargelegt, dass aus dem Wortlaut der Erklärung keine Einschränkung im Sinn des klägerischen Rechtsstandpunkts abzuleiten sei. Vielmehr spreche die Vereinbarung in ihrer Einleitung und im Punkt 1. ausdrücklich von „sämtlichen" bzw „allen" persönlichen Haftungen des (hier) Viertbeklagten für Verbindlichkeiten oder sonstige Verpflichtungen der Gesellschaften der C*****-Gruppe. Das Oberlandesgericht Linz hat zutreffend dargelegt, dass nach allgemeinem Verständnis nicht etwa nur vertraglich oder wechselmäßig übernommene Haftungen, sondern auch die von Gesetzes wegen (Paragraphen 161, Absatz 2,, 128 HGB) bestehende persönliche Haftung des (hier) Viertbeklagten für Gesellschaftsverbindlichkeiten aufgrund seiner Stellung als Komplementär umfasst seien. Dies entspreche auch dem allgemeinen Sprachgebrauch.

Eine abweichende Erklärungssitte wurde auch im hier zu beurteilenden Fall von der klagenden Partei nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen. Das auch in der Revisionsbeantwortung von der klagenden Partei ins Treffen geführte Argument, dass in der Anlage ./2 zur bedingten Haftungsentlassung ausschließlich „übernommene" Haftungen des Revisionswerbers angeführt sind, kann schon deshalb nicht überzeugen, weil sich im Text der Erklärung vom 24. 9. 2004 gerade keine Einschränkung auf die in Anlage ./2 angeführten Haftungen ableiten lässt. Das Oberlandesgericht Linz hat in der zitierten Entscheidung bereits völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass sich aus dem Wortlaut „insbesondere" für die Haftungen gemäß Anlage ./2 eindeutig ergibt, dass sich die Vereinbarung eben nicht abschließend auf die Haftungen nach dieser Anlage bezieht und dieser Anlage daher nur demonstrativer Charakter zukomme.

Mit dem auch im vorliegenden Verfahren von der klagenden Partei in ihrer Revisionsbeantwortung erhobenen Einwand, dass § 915 erster Fall ABGB zur Anwendung komme und demnach davon auszugehen sei, dass sich die klagende Partei nur die geringere Verpflichtung auferlegt habe, hat sich das Oberlandesgericht Linz in der zitierten Entscheidung ebenfalls bereits auseinandergesetzt. Es hat in diesem Zusammenhang die Anwendbarkeit des § 915 erster Fall ABGB mit der zutreffenden Begründung verneint, dass diese Bestimmung nur für einseitig verbindliche Verträge gelte. Ein solcher Vertrag liege aber hier nicht vor, weil sich der (hier) Viertbeklagte als Gegenleistung für die Haftungsentlassung dazu verpflichtet habe, sich jeglicher Einflussnahme auf die Gesellschaften der C*****-Gruppe bzw auf deren Geschäftsführung, Mitarbeiter und Mitgesellschafter zu enthalten. Anwendbar sei demnach lediglich § 915 zweiter Fall ABGB, wonach bei zweiseitig verbindlichen Verträgen eine undeutliche Äußerung zum Nachteil desjenigen erklärt werde, der sich derselben bedient habe; dies sei im Fall der vorliegenden Erklärung die klagende Partei. In ihrer Revisionsbeantwortung versucht die klagende Partei auch dem vom Oberlandesgericht Linz vertretenen Argument entgegenzutreten, dass eine Entlassung des (hier) Viertbeklagten lediglich aus wechselmäßig oder vertraglich übernommenen Haftungen für Schulden für ihn de facto wert- und sinnlos wäre, solange er für dieselben Verbindlichkeiten als Komplementär weiter haften würde, entgegenzutreten, indem sie darlegt, dass im Fall zahlreicher Garantieerklärungen und wechselmäßiger Haftungen in Anlage ./2 ohne eine Haftungsentlassungserklärung eine unmittelbare rasche Inanspruchnahme möglich wäre, ohne gleichzeitig die jeweilige Gesellschaft in Anspruch nehmen zu müssen. Dieses Argument, das auf ein Verständnis der Haftungsentlassungserklärung hinausliefe, dass der einzige Vorteil des Viertbeklagten im Zusammenhang mit Gesellschaften, an denen er als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist, darin läge, dass möglicherweise zuerst diese Gesellschaft und erst in der Folge er selbst in seiner Eigenschaft als persönlich haftender Gesellschafter in Anspruch genommen werde, kann nicht überzeugen. Insbesondere würde dieses Verständnis dazu führen, dass der Viertbeklagte mit einer Haftung als persönlich haftender Gesellschafter zu rechnen hätte, obwohl er sich in den Punkten 2. und 3. der Haftungsentlassung sowohl der Ausübung seiner Gesellschafterrechte als auch jeglicher Einflussnahme auf Unternehmen der C*****-Gruppe begeben hat.Mit dem auch im vorliegenden Verfahren von der klagenden Partei in ihrer Revisionsbeantwortung erhobenen Einwand, dass Paragraph 915, erster Fall ABGB zur Anwendung komme und demnach davon auszugehen sei, dass sich die klagende Partei nur die geringere Verpflichtung auferlegt habe, hat sich das Oberlandesgericht Linz in der zitierten Entscheidung ebenfalls bereits auseinandergesetzt. Es hat in diesem Zusammenhang die Anwendbarkeit des Paragraph 915, erster Fall ABGB mit der zutreffenden Begründung verneint, dass diese Bestimmung nur für einseitig verbindliche Verträge gelte. Ein solcher Vertrag liege aber hier nicht vor, weil sich der (hier) Viertbeklagte als Gegenleistung für die Haftungsentlassung dazu verpflichtet habe, sich jeglicher Einflussnahme auf die Gesellschaften der C*****-Gruppe bzw auf deren Geschäftsführung, Mitarbeiter und Mitgesellschafter zu enthalten. Anwendbar sei demnach lediglich Paragraph 915, zweiter Fall ABGB, wonach bei zweiseitig verbindlichen Verträgen eine undeutliche Äußerung zum Nachteil desjenigen erklärt werde, der sich derselben bedient habe; dies sei im Fall der vorliegenden Erklärung die klagende Partei. In ihrer Revisionsbeantwortung versucht die klagende Partei auch dem vom Oberlandesgericht Linz vertretenen Argument entgegenzutreten, dass eine Entlassung des (hier) Viertbeklagten lediglich aus wechselmäßig oder vertraglich übernommenen Haftungen für Schulden für ihn de facto wert- und sinnlos wäre, solange er für dieselben Verbindlichkeiten als Komplementär weiter haften würde, entgegenzutreten, indem sie darlegt, dass im Fall zahlreicher Garantieerklärungen und wechselmäßiger Haftungen in Anlage ./2 ohne eine Haftungsentlassungserklärung eine unmittelbare rasche Inanspruchnahme möglich wäre, ohne gleichzeitig die jeweilige Gesellschaft in Anspruch nehmen zu müssen. Dieses Argument, das auf ein Verständnis der Haftungsentlassungserklärung hinausliefe, dass der einzige Vorteil des Viertbeklagten im Zusammenhang mit Gesellschaften, an denen er als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist, darin läge, dass möglicherweise zuerst diese Gesellschaft und erst in der Folge er selbst in seiner Eigenschaft als persönlich haftender Gesellschafter in Anspruch genommen werde, kann nicht überzeugen. Insbesondere würde dieses Verständnis dazu führen, dass der Viertbeklagte mit einer Haftung als persönlich haftender Gesellschafter zu rechnen hätte, obwohl er sich in den Punkten 2. und 3. der Haftungsentlassung sowohl der Ausübung seiner Gesellschafterrechte als auch jeglicher Einflussnahme auf Unternehmen der C*****-Gruppe begeben hat.

Dem Umstand, dass das Oberlandesgericht Linz in der zitierten Entscheidung teilweise zusätzliche Feststellungen getroffen hat, kommt für die Auslegung im vorliegenden Fall keine wesentliche Bedeutung zu. Ein Vorbringen dahingehend, dass die Klägerin auf die in Punkt 4. der „Haftungsentlassung" vorgesehenen Weise die Haftungsfreistellung zurückgenommen habe, wurde von ihr vielmehr im gesamten Verfahren nicht erhoben. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht Linz in der zitierten Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass die Haftungsentlassung keinesfalls unter einer „aufschiebenden Bedingung" erfolgte, vielmehr nach der zugrunde liegenden Konstruktion von einer „auflösenden Bedingung" für den Fall auszugehen sei, dass sich der Viertbeklagte nicht an seine in den Punkten 2. und 3. der Haftungsfreistellung halte. Die Behauptungs- und Beweislast für den Eintritt der auflösenden Bedingung hätte daher die klagende Partei getroffen.

Soweit die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung darauf hinweist, dass die erstbeklagte Partei in Anlage ./1 nicht ausdrücklich erwähnt sei, ist ihr zwar zuzustimmen, doch ergibt sich bei richtiger Auslegung der gesamten Urkunde, dass „Haftungen für Verbindlichkeiten" .... der Gesellschaften der C*****-Gruppe von der bedingten Haftungsentlassung erfasst sein sollten. Die klagende Partei bestreitet nicht die Zugehörigkeit der erstbeklagten Partei zu dieser Gruppe und ergibt sich diese auch durch namentliche Nennung in Punkt 2. der gegenständlichen Vereinbarung. Der Umstand, dass unmittelbar nach der Wortfolge „Gesellschaften der C*****-Gruppe" (Anlage ./1) angefügt wurde, ist angesichts der Vielzahl der zur „C*****-Gruppe" gehörenden Gesellschaften und damit zur Vermeidung allfälliger Missverständnisse sinnvoll, vermag aber für die von der klagenden Partei vertretene Auslegungsvariante nicht auszureichen, zumal schon infolge der namentlichen Nennung im Text der Urkunde selbst, wohl als selbstverständlich von ihrer Zugehörigkeit zur genannten Gruppe auszugehen ist. Ergänzender Feststellungen bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht, da sich diese Auslegung zwanglos aus der Urkunde selbst ergibt.

Der Revision ist daher Folge zu geben.

Zur Kostenentscheidung:

Dem solidarisch haftenden Viertbeklagten sind im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren anteilige Kosten (Kopfteil) zuzusprechen (1 Ob 91/99k; 2 Ob 157/00b; 7 Ob 86/03b). Im Revisionsverfahren steht dem Viertbeklagten hingegen voller Kostenersatz nach § 41 ZPO zu.Dem solidarisch haftenden Viertbeklagten sind im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren anteilige Kosten (Kopfteil) zuzusprechen (1 Ob 91/99k; 2 Ob 157/00b; 7 Ob 86/03b). Im Revisionsverfahren steht dem Viertbeklagten hingegen voller Kostenersatz nach Paragraph 41, ZPO zu.

Anmerkung

E863978Ob26.07t

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inRdW 2008/412 S 456 - RdW 2008,456 = ecolex 2008/146 S 421 - ecolex2008,421XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00026.07T.0116.000

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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