Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Werner V***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. September 2007, GZ 22 Hv 47/07a-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Werner V***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins,, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. September 2007, GZ 22 Hv 47/07a-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins,, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 4. Mai 2007 in Wien gewerbsmäßig einen Rucksack mit Kleidung im Wert von rund 100 Euro dem Christian P***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch in dessen PKW weggenommen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) darauf Bezug nimmt, dass der Beschwerdeführer die Garage, in welcher der PKW des Christian P***** abgestellt war, nach den Aufnahmen einer Überwachungskamera (S 43, 105) um 22.38 Uhr betreten habe, und hievon ausgehend argumentiert, dass es aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, bis 22.40 Uhr die Seitenscheibe des PKW einzuschlagen, das Diebsgut an sich zu nehmen und unbemerkt den Tatort zu verlassen, gibt sie die Urteilkonstatierungen zur Tatzeit nur unvollständig wieder. Die Tatrichter stellen nämlich fest, dass Christian P***** den Diebstahl um „ca" 22.40 Uhr bemerkt hat (US 8), womit die von der Beschwerde angestellte Zeit-Weg-Betrachtung nicht geeignet ist, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Indem sich die Rüge gegen die - aktenkonform (S 57) auf die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers im polizeilichen Vorverfahren gegründete (US 13) - Feststellung, dieser habe als Tatwerkzeug einen Stein eingesetzt (US 8), wendet, bezieht sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen. Der Vollständigkeit sei halber festgehalten, dass die Urteilsannahme, der Beschwerdeführer habe diesen Stein entweder schon beim Betreten der Garage mitgeführt oder dort vorgefunden (US 8), weder „lebensfremd" ist noch durch die Aufnahmen der Überwachungskamera (S 43, 105) widerlegt wird.Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) darauf Bezug nimmt, dass der Beschwerdeführer die Garage, in welcher der PKW des Christian P***** abgestellt war, nach den Aufnahmen einer Überwachungskamera (S 43, 105) um 22.38 Uhr betreten habe, und hievon ausgehend argumentiert, dass es aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, bis 22.40 Uhr die Seitenscheibe des PKW einzuschlagen, das Diebsgut an sich zu nehmen und unbemerkt den Tatort zu verlassen, gibt sie die Urteilkonstatierungen zur Tatzeit nur unvollständig wieder. Die Tatrichter stellen nämlich fest, dass Christian P***** den Diebstahl um „ca" 22.40 Uhr bemerkt hat (US 8), womit die von der Beschwerde angestellte Zeit-Weg-Betrachtung nicht geeignet ist, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Indem sich die Rüge gegen die - aktenkonform (S 57) auf die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers im polizeilichen Vorverfahren gegründete (US 13) - Feststellung, dieser habe als Tatwerkzeug einen Stein eingesetzt (US 8), wendet, bezieht sie sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen. Der Vollständigkeit sei halber festgehalten, dass die Urteilsannahme, der Beschwerdeführer habe diesen Stein entweder schon beim Betreten der Garage mitgeführt oder dort vorgefunden (US 8), weder „lebensfremd" ist noch durch die Aufnahmen der Überwachungskamera (S 43, 105) widerlegt wird.
Der Einwand der Subsumtionsrüge (Z 10), die Feststellungen zur Willenskomponente der subjektiven Tatseite würden den Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Delinquenz nicht tragen, entzieht sich einer inhaltlichen Erwiderung, weil er nicht erkennen lässt, welche über die insoweit getroffenen (US 9) hinausgehenden Konstatierungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich gewesen sein sollen. Der Beschwerdevorwurf mangelnder Konstatierungen zum subjektiven Tatbestandselement fortdauernder Einnahmenerzielung geht an den tatrichterlichen Feststellungen vorbei, wonach der Beschwerdeführer in der Absicht gehandelt hat, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 9) und legt nicht dar, aus welchem Grund der Begriff „fortlaufend" hier einen kürzeren Zeitraum als zumindest mehrere Wochen bezeichnen soll (vgl RIS-Justiz RS0107402).Der Einwand der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die Feststellungen zur Willenskomponente der subjektiven Tatseite würden den Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Delinquenz nicht tragen, entzieht sich einer inhaltlichen Erwiderung, weil er nicht erkennen lässt, welche über die insoweit getroffenen (US 9) hinausgehenden Konstatierungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich gewesen sein sollen. Der Beschwerdevorwurf mangelnder Konstatierungen zum subjektiven Tatbestandselement fortdauernder Einnahmenerzielung geht an den tatrichterlichen Feststellungen vorbei, wonach der Beschwerdeführer in der Absicht gehandelt hat, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 9) und legt nicht dar, aus welchem Grund der Begriff „fortlaufend" hier einen kürzeren Zeitraum als zumindest mehrere Wochen bezeichnen soll vergleiche RIS-Justiz RS0107402).
Der Einwand, die festgestellte Berauschung des Beschwerdeführers (US 7) spreche gegen die Annahme gewerbsmäßigen Handelns, geht nicht von den Urteilskonstatierungen aus, sondern bekämpft diese in unzulässiger Weise nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E86426 13Os152.07pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00152.07P.0116.000Dokumentnummer
JJT_20080116_OGH0002_0130OS00152_07P0000_000