Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Insolvenzverwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Brandl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Alfred L*****, vertreten durch Dr. Christine Rösslhuber, Rechtsanwältin in Wien, wegen Feststellung und Herausgabe, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 16. November 2007, GZ 6 R 183/07i-16, in nichtöffentlicher Sitzung, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat im vorliegend zu beurteilenden Fall sowohl den behaupteten Anspruch auf grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrags als auch dessen Gefährdung nicht als ausreichend bescheinigt angenommen. Mit ihrer Begründung, dass das Rekursgericht im konkreten Fall von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abweiche, zeigt die Rechtsmittelwerberin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf, sondern handelt es sich um eine Scheinbegründung, zumal die Rechtsmittelwerberin höchstgerichtliche Entscheidungen, die mit der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts im Widerspruch stehen, nicht anführt.
Bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung iSd § 381 EO kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (1 Ob 160/01p). Diese Beurteilung wurde vom Rekursgericht im Rahmen der von der Lehre gebilligten Rechtsprechung vorgenommen. Die Gefährdung des Anspruchs iSd § 381 Z 1 oder Z 2 EO ist durch Glaubhaftmachung konkreter Tatsachen darzutun (RIS-Justiz RS0011600; 2 Ob 284/05m). Die Behauptungs- und die Bescheinigungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, die die Voraussetzungen begründen, liegt ausschließlich beim Kläger (4 Ob 569/91).Bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung iSd Paragraph 381, EO kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (1 Ob 160/01p). Diese Beurteilung wurde vom Rekursgericht im Rahmen der von der Lehre gebilligten Rechtsprechung vorgenommen. Die Gefährdung des Anspruchs iSd Paragraph 381, Ziffer eins, oder Ziffer 2, EO ist durch Glaubhaftmachung konkreter Tatsachen darzutun (RIS-Justiz RS0011600; 2 Ob 284/05m). Die Behauptungs- und die Bescheinigungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, die die Voraussetzungen begründen, liegt ausschließlich beim Kläger (4 Ob 569/91).
In der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts, dass der Anspruch schon deswegen nicht als ausreichend bescheinigt anzusehen ist, weil die grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrags von einem - bislang nicht erfolgten - Erlag eines „Haftrücklasses" seitens der Klägerin abhängig gemacht worden sei, kann eine (grobe) Verkennung der Rechtslage nicht erblickt werden. Auch der Umstand, dass das Rekursgericht das Vorbringen der gefährdeten Partei, dem Gegner der gefährdeten Partei im laufenden Verfahren gegen Aushändigung des Rangordnungsbeschlusses für die beabsichtigte Veräußerung die treuhändige Hinterlegung des „Haftrücklasses" angeboten zu haben, als nicht ausreichend für die Bescheinigung des Anspruchs bzw die Gefährdung desselben angenommen hat, begründet weder eine im Rahmen des außerordentlichen Revisionsrekurses aufzugreifende Mangelhaftigkeit des Verfahrens noch eine unvertretbare Rechtsansicht.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E86395 8Ob135.07xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00135.07X.0116.000Dokumentnummer
JJT_20080116_OGH0002_0080OB00135_07X0000_000