Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei „Ö*****"-*****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 65.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 10. Oktober 2007, GZ 2 R 171/07t-11, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Beklagte vertritt den Standpunkt, die angebotenen zwei Gesundheitsbücher seien nicht als unentgeltliche Zugabe für das Abonnement ihrer Zeitung, sondern als Gegenleistung für die Erteilung der Ermächtigung zum Bankeinzug zwecks Bezahlung des Abonnementpreises zu verstehen.
Zugabe ist nach ständiger Rechtsprechung ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware (Hauptleistung) ohne besondere Berechnung angekündigt, angeboten oder gewährt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern. Er muss objektiv geeignet sein, den Kunden in seinem Entschluss zum Erwerb der Hauptware (Hauptleistung) zu beeinflussen, also Werbe- oder Lockmittel sein (RIS-Justiz RS0081417; zuletzt 4 Ob 110/07s). Ob eine Zugabe vorliegt, hängt davon ab, welchen Eindruck der angesprochene Durchschnittsinteressent bei flüchtiger Wahrnehmung der Ankündigung gewinnt. Bei Mehrdeutigkeit gilt die für den Ankündigenden ungünstigste Auslegung (stRsp RIS-Justiz RS0078697). Die Vorinstanzen haben die angebotenen Bücher aus Sicht der Verbraucher als Zugabe zum Zeitungsabonnement und nicht als Gegenleistung für die Einräumung einer Einzugsermächtigung verstanden. Ihre Auffassung ist - betrachtet man die in der Ankündigung gewählte Formulierung - jedenfalls keine erhebliche Fehlbeurteilung. Die beiden Bücher werden nämlich als „Extra-Vorteil" für den Fall angekündigt, dass die Zeitung dem Testleser gefällt und er deshalb ihren Bezug nicht aufkündigt, sondern ein Zeitungsabonnement um 9,90 EUR monatlich abschließt. Auf die im Rechtsmittel relevierte Frage, ob Vorteile, die für die Gewährung des Rechts auf Bankeinzug gewährt werden, als unentgeltliche Zugabe oder als Gegenleistung für eine geldwerte Leistung anzusehen sind, kommt es daher hier nicht an.
2. Unter Hinweis auf den Einzelpreis der beiden Bücher (insgesamt 10 EUR) vertritt die Beklagte die Auffassung, ein Anlockeffekt oder eine Nachfrageverlagerung sei im vorliegenden Fall nicht zu befürchten. Ein Verbraucher, der an Gesundheitsbüchern interessiert sei, werde diese nämlich um den geringeren Preis erwerben, ohne das Abonnement zu beziehen. Sie berücksichtigt dabei nicht, dass Verbraucher bei der Überlegung, welches Abonnement sie abschließen sollen, anstelle eines auf die Zeitung selbst bezogenen Preis-Leistungsvergleichs gerade wegen der unentgeltlichen Zugabe das Abonnementangebot der Beklagten annehmen werden, weil sie nicht nur das Abonnement selbst, sondern auch die Bücher gratis dazu erhalten (4 Ob 110/07s).
Anmerkung
E86379 4Ob237.07tSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in MR 2008,34 = ÖBl-LS 2008/78 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00237.07T.0122.000Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008