TE Vwgh Beschluss 2007/11/5 AW 2007/07/0051

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.11.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §105 Abs1 lita;
WRG 1959 §105 Abs1 lite;
WRG 1959 §121;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der V GmbH, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 31. Juli 2007, Zl. VwSen-530585/2/Wim/Be, betreffend wasserrechtliche Überprüfung und Mängelbeseitigung (mitbeteiligte Partei: DI Dr. H und B, vertreten durch F, Rechtsanwälte), die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Beschwerdeführerin betreibt eine gastgewerbliche Betriebsanlage. Zum Zweck der Trink- und Nutzwasserversorgung dieses Betriebes und zur Errichtung der hiezu dienenden Anlage wurde der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser erteilt und zum Schutz der Wasserversorgungsanlage vor Verunreinigungen ein Schutzgebiet bestimmt.

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Abwasserbeseitigungsanlage (vollbiologische Kläranlage einschließlich der dafür erforderlichen Zu- und Ableitungskanäle) für den von ihr betriebenen Gastbetrieb und einen weiteren Haushalt erteilt. Von der Leitungsführung ist auch ein im Eigentum der Mitbeteiligten stehendes Grundstück betroffen.

Die Kläranlage wurde abweichend vom bewilligten Standort, und zwar in etwa 8 m in Richtung Westen näher zum Trinkwasserbrunnen hin verschoben, errichtet und hat nun einen Abstand zum Trinkwasserbrunnen von lediglich 3,3 m.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde zum einen festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin auf Grund einer rechtskräftigen Bewilligung errichtete Kleinkläranlage nicht mit der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung übereinstimmt, und weiters gemäß § 121 WRG 1959 ein Mängelbeseitigungsauftrag erlassen, demzufolge die Beschwerdeführerin die Einleitung häuslicher und betrieblicher Abwässer in die vollbiologische Kleinkläranlage bis 30. September 2007 einzustellen habe; dazu sei die Zuleitung bis zu diesem Zeitpunkt dauerhaft und flüssigkeitsdicht zu unterbrechen und zu verschließen. In der Folge sei die Kläranlage zu entleeren und zu reinigen und anschließend zwecks Auftriebssicherung mit Reinwasser aufzufüllen.

Die Beschwerdeführerin verband ihre gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründete diesen damit, dass sich aus dem Akteninhalt ergebe, dass die vollbiologische Kleinkläranlage und deren Zu- und Ableitungen jedenfalls bislang in der Vergangenheit völlig dicht gewesen seien und auch derzeit völlig dicht seien. Diesbezüglich werde auf vorliegende Trinkwassergutachten des Umweltlabors Dr. B GmbH vom 2. Mai 2006 verwiesen, demzufolge das Wasser (der in unmittelbarer Nähe liegenden Trinkwasserquelle) als genusstauglich zu beurteilen sei und keine Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der einwandfreien Trinkwasserqualität als notwendig erachtet worden seien. Diesem Gutachten sei auch zu entnehmen, dass der bauliche und technische Zustand der Wassergewinnungsanlage jede Verunreinigung des Wassers in ihrem Bereich verhindere. Auch derzeit sei daher keine konkrete Gefährdung des Trinkwassers der nahegelegenen Wassergewinnungsanlage (Brunnenanlage) gegeben. Wegen des Fehlens einer konkreten Gefährdung des Trinkwassers der Wassergewinnungsanlage stünden daher zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Hingegen würde nach Abwägung aller berührter Interessen für die Beschwerdeführerin mit dem Vollzug des Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil einhergehen, weil die Beschwerdeführerin im Falle der Einstellung der Einleitung der häuslichen und betrieblichen Abwässer in die vollbiologische Kleinkläranlage - mangels Verfügungsmöglichkeit über eine andere zulässige Abwasserentsorgungseinrichtung - nicht mehr in der Lage wäre, ihren Gaststättenbetrieb weiterhin fortzuführen, was zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz der Beschwerdeführerin führen würde, zumal diese auf die Einnahmen aus diesem Gaststättenbetrieb am vorgenannten Standort dringend wirtschaftlich angewiesen sei.

Dazu erstattete die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2007 eine Stellungnahme, in der sie geltend machte, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden die öffentlichen Interessen der möglichen Gesundheitsgefährdung sowie der Reinhaltung der Gewässer gemäß § 105 Abs. 1 lit. a und e WRG 1959 entgegen. Die gegenständliche Kläranlage sei im unmittelbaren Nahebereich zu einer Brunnenanlage errichtet worden, die für die Versorgung mit Trinkwasser sowohl für die im gegenständlichen Objekt aufhältigen Bewohner als auch für die Gäste des dortigen Lokals verwendet werde. Durch die Gefahr von Setzungen könne es zu Undichtheiten in der Kläranlage bzw. in den Zu- und Abläufen zu dieser kommen, die die Brunnenanlage unmittelbar beeinträchtigen könnten. Diese Setzungen könnten durchaus auch noch nach einiger Zeit nach der Errichtung auftreten. Nur die angeordnete, dauerhafte und ordnungsgemäße Außerbetriebnahme der gesamten Kläranlage könne den Nichteintritt der angeführten Gefährdungen sicherstellen. Da öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, werde beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Die mitbeteiligten Parteien erstatteten ebenfalls eine Stellungnahme, in der sie sich mit näherer Begründung gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aussprachen. Sie verwiesen im Wesentlichen auf die im Gegenstand von der Behörde eingeholten Gutachten, die von einer Gefahrensituation für die Trinkwasserversorgung ausgingen und bezweifelten die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung zum Ruin ihres Betriebes führe.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Da der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen hat, hat er, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 256 zu § 30 Abs. 2 VwGG zitierte Judikatur).

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezieht sich auf den Teil des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Beschwerdeführerin die Durchführung näher bezeichneter Maßnahmen, im Ergebnis die Schließung ihrer Kläranlage, aufgetragen wurde. Als Grundlage für die Notwendigkeit dieser Maßnahmen zog die belangte Behörde das Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen heran, dem zufolge eine wesentliche Erhöhung des Gefährdungspotentials für die bewilligte und in Betrieb befindliche Brunnenanlage der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin deshalb aufgetreten sei, weil die Kläranlage - entgegen dem rechtskräftigen Konsens - nun auf 3,3 m Abstand zum Trinkwasserbrunnen herangerückt sei. Der Sachverständige, an dessen Fachkunde der Verwaltungsgerichtshof vorerst keine Zweifel hegt, führte diesbezüglich auch aus, dass durch die derart nahe Situierung im vorliegenden Fall aus näher dargestellten technischen Gründen eine wesentliche Erhöhung des Gefährdungspotentials für die Brunnenanlage eingetreten sei. Auch die Annahme der belangten Behörde, auf Grundlage des von ihr eingehalten Gutachtens bzw. der Auskunft der bauausführenden Fachfirma sei angesichts der hier gegebenen Situation von nicht standfesten Untergrundverhältnissen auszugehen, und Setzungen seien daher nicht auszuschließen, kann nicht von vornherein als unschlüssig angesehen werden.

Vor dem Hintergrund dieser Gefahrenlage kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden, ist die Reinhaltung der Gewässer und die Hintanhaltung der möglichen Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Gäste doch zweifellos ein solches Interesse. Bereits wegen des Vorliegens von zwingenden öffentlichen Interessen, die gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen, war dem Antrag daher nicht stattzugeben.

Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch keinen unverhältnismäßigen Nachteil für den Fall der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bescheides darzutun vermochte. Die Beschwerdeführerin erstattete keine näheren Angaben zur Größe und zu den Betriebszeiten ihres Betriebes (ganzjährig oder saisonal), sodass die Behauptung ihrer wirtschaftlichen Existenzgefährdung nicht nachvollziehbar erscheint. So legt sie insbesondere auch nicht dar, wieso es ihr nicht zumutbar wäre, die im Betrieb anfallenden Abwässer auf andere Art und Weise (Miet-WCs, Abwassertanks, etc.) zu entsorgen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 5. November 2007

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070051.A00

Im RIS seit

30.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten