Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien
1. Melanie G*****, 2. Christine G*****, 3. mj. Jacqueline W*****, vertreten durch die Viertklägerin, und 4. Michaela W*****, alle vertreten durch Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. Georg Otto Paul S*****, vertreten durch Dr. Manfred Leimer, Rechtsanwalt in Linz, 2. Herta S*****, vertreten durch Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwalt in Linz, wegen 20.000 EUR sA (Erstklägerin), und je 4.000 EUR sA (Zweit-, Dritt- und Viertklägerin), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Zweitbeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 29. August 2007, GZ 3 R 148/07s-34, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs der Zweitbeklagten wird - hinsichtlich der Erstklägerin mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO - zurückgewiesen.Der Revisionsrekurs der Zweitbeklagten wird - hinsichtlich der Erstklägerin mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO - zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Schreiben teilte das Erstgericht den Parteien zu einem Antrag auf Beischaffung von Pflegschaftsakten mit, dass dies das zuständige Pflegschaftsgericht auch nach ausdrücklichem Hinweis auf die Zustimmung des Klagevertreters zur Aktenübermittlung und Einsichtnahme mit dem Hinweis auf die Judikatur zu § 141 AußStrG abgelehnt und lediglich die Übermittlung zur allfälligen Akteneinsicht an das zuständige Rechtshilfebezirksgericht angeboten habe. Deshalb werde der Akt bis 1. 9. 2007 kalendiert und, sollte bis dahin keine Ruhensmitteilung einlangen, ein Sachverständiger bestellt werden.Mit dem angefochtenen Schreiben teilte das Erstgericht den Parteien zu einem Antrag auf Beischaffung von Pflegschaftsakten mit, dass dies das zuständige Pflegschaftsgericht auch nach ausdrücklichem Hinweis auf die Zustimmung des Klagevertreters zur Aktenübermittlung und Einsichtnahme mit dem Hinweis auf die Judikatur zu Paragraph 141, AußStrG abgelehnt und lediglich die Übermittlung zur allfälligen Akteneinsicht an das zuständige Rechtshilfebezirksgericht angeboten habe. Deshalb werde der Akt bis 1. 9. 2007 kalendiert und, sollte bis dahin keine Ruhensmitteilung einlangen, ein Sachverständiger bestellt werden.
Ein gegen diese Mitteilung erhobener Rekurs der Zweitbeklagten wurde vom Rekursgericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich bei der erstinstanzlichen Mitteilung um keine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren handle und eine solche Mitteilung mangels Charakters einer Entscheidung nicht bekämpfbar sei. Mit der angefochtenen Verfügung habe das Erstgericht keinerlei Entscheidungswillen zum Ausdruck gebracht, sondern lediglich eine telefonische Mitteilung des Pflegschaftsgerichts an die Parteien weitergegeben.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von der Zweitbeklagten erhobene Revisionsrekurs ist hinsichtlich der Zweit- bis Viertklägerinnen auf Grund des Streitwerts gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig, hinsichtlich der Erstklägerin wird eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht aufgeworfen.Der dagegen von der Zweitbeklagten erhobene Revisionsrekurs ist hinsichtlich der Zweit- bis Viertklägerinnen auf Grund des Streitwerts gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig, hinsichtlich der Erstklägerin wird eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht aufgeworfen.
Wie bereits das Berufungsgericht dargelegt hat, geht es im vorliegenden Fall nicht um die Frage der Entscheidung über die Einsicht in Akten des Pflegschaftsverfahrens, wozu der Revisionsrekurs inhaltliche Ausführungen enthält, sondern um eine Mitteilung des Prozessgerichts über eine telefonische Bekanntgabe des zuständigen Pflegschaftsgerichts.
Wie ebenfalls bereits das Rekursgericht darlegte, ist Voraussetzung für die Rechtsmittelzulässigkeit, dass die Entscheidung den Charakter eines Beschlusses hat, also eine Willenserklärung des Gerichts zum Inhalt hat, mit der es unter Einhaltung der prozessualen Formen entweder eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft. Fehlt einer Erklärung des Gerichts dieser Charakter einer Entscheidung, ist diese Enuntiation nicht mit Rekurs bekämpfbar (RIS-Justiz RS0106917). Zur allein relevanten Frage der Entscheidungsqualität der erstinstanzlichen Mitteilung enthält das Rechtsmittel keinerlei Ausführungen, sodass schon aus diesem Grund die in § 528 Abs 1 ZPO normierte Voraussetzung für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs fehlt.Wie ebenfalls bereits das Rekursgericht darlegte, ist Voraussetzung für die Rechtsmittelzulässigkeit, dass die Entscheidung den Charakter eines Beschlusses hat, also eine Willenserklärung des Gerichts zum Inhalt hat, mit der es unter Einhaltung der prozessualen Formen entweder eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft. Fehlt einer Erklärung des Gerichts dieser Charakter einer Entscheidung, ist diese Enuntiation nicht mit Rekurs bekämpfbar (RIS-Justiz RS0106917). Zur allein relevanten Frage der Entscheidungsqualität der erstinstanzlichen Mitteilung enthält das Rechtsmittel keinerlei Ausführungen, sodass schon aus diesem Grund die in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO normierte Voraussetzung für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs fehlt.
Anmerkung
E86636 5Ob238.07xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00238.07X.0122.000Dokumentnummer
JJT_20080122_OGH0002_0050OB00238_07X0000_000