TE OGH 2008/1/22 4Ob234/07a

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Veröffentlicht am 22.01.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei „J*****" *****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 30.000 EUR), über den ordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 29. Oktober 2007, GZ 6 R 191/07m-11, mit welchem der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 18. September 2007, GZ 1 Cg 164/07v-5, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.503,54 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin 250,59 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Einstweilige Verfügungen dürfen auch im Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0009418 T5; zuletzt etwa

4 Ob 272/04k = ÖBl-LS 2005/110 - Hotel Sacher Baden I, sowie 4 Ob4 Ob 272/04k = ÖBl-LS 2005/110 - Hotel Sacher Baden römisch eins, sowie 4 Ob

134/06v = ÖBl 2007,176 [Donath] - BUZZ!). Die von der Klägerin

begehrte Offenlegung von Jahresabschlüssen hätte zweifellos diese Folge, könnte doch die dadurch bewirkte Publizität nicht mehr aus der Welt geschafft werden. Schon aus diesem Grund muss der Sicherungsantrag scheitern. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).begehrte Offenlegung von Jahresabschlüssen hätte zweifellos diese Folge, könnte doch die dadurch bewirkte Publizität nicht mehr aus der Welt geschafft werden. Schon aus diesem Grund muss der Sicherungsantrag scheitern. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

2. Auf die vom Rekursgericht und der Klägerin als erheblich bezeichneten Rechtsfragen kommt es wegen der unter 1. erläuterten Rechtslage nicht an. Insbesondere ist nicht zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen die Verletzung der unternehmensrechtlichen Offenlegungspflicht unter den Tatbestand der unlauteren Handlung iSv § 1 UWG fällt, ob sie im Sinn dieser Bestimmung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht bloß unerheblich zu beeinflussen, und welche Ansprüche daraus gegebenenfalls abgeleitet werden könnten. Die pauschale Annahme des Rekursgerichts, § 1 UWG trage keine Ansprüche auf aktives Tun, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu: Zum einen kann nach § 15 UWG die (aktive) Beseitigung eines bereits eingetretenen wettbewerbswidrigen Zustands verlangt werden. Zum anderen hat der Oberste Gerichtshof, wenngleich vereinzelt, auch einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch auf „Unterlassung" eines passiven Verhaltens anerkannt (4 Ob 214/97t = SZ 70/173 = ÖBl 1998, 36 - Filmverleihgesellschaft). Ob die dieser Entscheidung zugrunde liegende Wertung auch auf den hier geltend gemachten Anspruch übertragen werden kann, wird gegebenenfalls im Hauptverfahren zu prüfen sein.2. Auf die vom Rekursgericht und der Klägerin als erheblich bezeichneten Rechtsfragen kommt es wegen der unter 1. erläuterten Rechtslage nicht an. Insbesondere ist nicht zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen die Verletzung der unternehmensrechtlichen Offenlegungspflicht unter den Tatbestand der unlauteren Handlung iSv Paragraph eins, UWG fällt, ob sie im Sinn dieser Bestimmung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht bloß unerheblich zu beeinflussen, und welche Ansprüche daraus gegebenenfalls abgeleitet werden könnten. Die pauschale Annahme des Rekursgerichts, Paragraph eins, UWG trage keine Ansprüche auf aktives Tun, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu: Zum einen kann nach Paragraph 15, UWG die (aktive) Beseitigung eines bereits eingetretenen wettbewerbswidrigen Zustands verlangt werden. Zum anderen hat der Oberste Gerichtshof, wenngleich vereinzelt, auch einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch auf „Unterlassung" eines passiven Verhaltens anerkannt (4 Ob 214/97t = SZ 70/173 = ÖBl 1998, 36 - Filmverleihgesellschaft). Ob die dieser Entscheidung zugrunde liegende Wertung auch auf den hier geltend gemachten Anspruch übertragen werden kann, wird gegebenenfalls im Hauptverfahren zu prüfen sein.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen. Die Klägerin hat daher die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen. Die Klägerin hat daher die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.

Anmerkung

E864664Ob234.07a

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inÖBl-LS 2008/99 = RdW 2008/418 S 460 - RdW 2008,460XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00234.07A.0122.000

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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