TE OGH 2008/1/22 4Ob228/07v

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Veröffentlicht am 22.01.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Prof. Dr. Thomas K*****,

2. Prof. Dr. Thomas K***** GmbH, *****, beide vertreten durch Höhne

In der Maur & Partner Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei 7 ***** GmbH, *****, vertreten durch Freimüller Noll Obereder Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 18. Oktober 2007, GZ 1 R 155/07g-11, den Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.römisch eins. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

II. Die „Ergänzung des außerordentlichen Revisionsrekurses" durch die klagenden Parteien wird zurückgewiesen.römisch II. Die „Ergänzung des außerordentlichen Revisionsrekurses" durch die klagenden Parteien wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Ob der Beklagte in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Tat- und keine Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0043607). Hier hat das Rekursgericht als bescheinigt angenommen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Erstattung des bei ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat. Diese Feststellung des Fehlens einer Wettbewerbs-(förderungs-)absicht unterliegt daher keiner Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (vgl 4 Ob 253/02p).1. Ob der Beklagte in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Tat- und keine Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0043607). Hier hat das Rekursgericht als bescheinigt angenommen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Erstattung des bei ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens nicht in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat. Diese Feststellung des Fehlens einer Wettbewerbs-(förderungs-)absicht unterliegt daher keiner Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof vergleiche 4 Ob 253/02p).

2. Ob der Beklagten allenfalls ein Verstoß gegen § 1330 Abs 2 ABGB zur Last gelegt werden könnte, ist nicht zu prüfen. Die Kläger haben ihr Begehren auf das Verbot bestimmter Äußerungen „zu Zwecken des Wettbewerbs" - aufgrund der Rechtslage nach der UWG-Novelle 2007 BGBl I 79 weiterhin ein Tatbestandsmerkmal des § 7 UWG - eingeschränkt. Wollte man dem Unterlassungsbegehren unter Weglassung dieses Zusatzes stattgeben, so läge darin ein Verstoß gegen § 405 ZPO (4 Ob 50/93 = MR 1993, 119 - Kassentarif [zust Korn] in RIS-Justiz RS0031734; 4 Ob 253/02p).2. Ob der Beklagten allenfalls ein Verstoß gegen Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB zur Last gelegt werden könnte, ist nicht zu prüfen. Die Kläger haben ihr Begehren auf das Verbot bestimmter Äußerungen „zu Zwecken des Wettbewerbs" - aufgrund der Rechtslage nach der UWG-Novelle 2007 BGBl römisch eins 79 weiterhin ein Tatbestandsmerkmal des Paragraph 7, UWG - eingeschränkt. Wollte man dem Unterlassungsbegehren unter Weglassung dieses Zusatzes stattgeben, so läge darin ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO (4 Ob 50/93 = MR 1993, 119 - Kassentarif [zust Korn] in RIS-Justiz RS0031734; 4 Ob 253/02p).

3. Nach dem Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung ist der von den Revisionsrekurswerbern eingebrachte Ergänzungsschriftsatz als unzulässig zurückzuweisen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 505 ZPO Rz 4 mN aus der Rsp).3. Nach dem Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung ist der von den Revisionsrekurswerbern eingebrachte Ergänzungsschriftsatz als unzulässig zurückzuweisen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 505, ZPO Rz 4 mN aus der Rsp).

Anmerkung

E86464 4Ob228.07v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00228.07V.0122.000

Dokumentnummer

JJT_20080122_OGH0002_0040OB00228_07V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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