TE OGH 2008/1/23 7Ob269/07w

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Veröffentlicht am 23.01.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Karl F. Engelhart als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der D***** AG, vertreten durch Dr. Engelhart & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Dkfm Walter T*****, 2.) C***** GmbH, *****, beide vertreten durch Prof. Dr. Strigl Dr. Horak Mag. Stolz Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien B*****Aktiengesellschaft *****, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 726.728,34 EUR sA, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. September 2007, GZ 12 R 62/07m-115, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO bedarf die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision keiner Begründung. Der Zulassungsbeschwerde der Revisionswerber wird lediglich kurz Folgendes entgegengehalten:Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO bedarf die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision keiner Begründung. Der Zulassungsbeschwerde der Revisionswerber wird lediglich kurz Folgendes entgegengehalten:

Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts folgt der ständigen Rechtsprechung, wonach der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer (hier der Rechtsvorgängerin der Zweitbeklagten, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Erstbeklagte ist) und der geprüften Gesellschaft (hier der R***** AG) ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter ist, nämlich zu Gunsten jener (potentiellen) Gläubiger der geprüften Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen und dann bei ihren wirtschaftlichen Dispositionen davon ausgehen können, dass Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht ihres (potentiellen) Schuldners nach fachmännischer Ansicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (RIS-Justiz RS0116076). Obwohl der Abschlussprüfer nur zur geprüften Gesellschaft in einem Vertragsverhältnis steht, treffen ihn also Schutz- und Sorgfaltspflichten auch gegenüber (potentiellen) Gesellschaftsgläubigern (hier der nunmehrigen Gemeinschuldnerin, deren Masseverwalter der Kläger ist). Der Abschlussprüfer hat seinen Prüfungsauftrag so zu erfüllen, dass die durch seinen Bestätigungsvermerk geschaffene Vertrauensbasis zwischen der geprüften Gesellschaft und deren (potentiellen) Gläubigern tragfähig ist und schuldet ihnen jene Sorgfalt, die eine dem Gesetz entsprechende, ordnungsgemäße Abschlussprüfung für die Ausstellung des zu veröffentlichenden Bestätigungsvermerks nach § 274 HGB verlangt. Vernachlässigt der Abschlussprüfer diese Sorgfalt und stellt deshalb einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, wird er einem Dritten, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit dieses Bestätigungsvermerks disponiert und dadurch einen Schaden erleidet, ersatzpflichtig (RIS-Justiz RS0116077).Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts folgt der ständigen Rechtsprechung, wonach der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer (hier der Rechtsvorgängerin der Zweitbeklagten, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Erstbeklagte ist) und der geprüften Gesellschaft (hier der R***** AG) ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter ist, nämlich zu Gunsten jener (potentiellen) Gläubiger der geprüften Gesellschaft, die durch die Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen und dann bei ihren wirtschaftlichen Dispositionen davon ausgehen können, dass Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht ihres (potentiellen) Schuldners nach fachmännischer Ansicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (RIS-Justiz RS0116076). Obwohl der Abschlussprüfer nur zur geprüften Gesellschaft in einem Vertragsverhältnis steht, treffen ihn also Schutz- und Sorgfaltspflichten auch gegenüber (potentiellen) Gesellschaftsgläubigern (hier der nunmehrigen Gemeinschuldnerin, deren Masseverwalter der Kläger ist). Der Abschlussprüfer hat seinen Prüfungsauftrag so zu erfüllen, dass die durch seinen Bestätigungsvermerk geschaffene Vertrauensbasis zwischen der geprüften Gesellschaft und deren (potentiellen) Gläubigern tragfähig ist und schuldet ihnen jene Sorgfalt, die eine dem Gesetz entsprechende, ordnungsgemäße Abschlussprüfung für die Ausstellung des zu veröffentlichenden Bestätigungsvermerks nach Paragraph 274, HGB verlangt. Vernachlässigt der Abschlussprüfer diese Sorgfalt und stellt deshalb einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, wird er einem Dritten, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit dieses Bestätigungsvermerks disponiert und dadurch einen Schaden erleidet, ersatzpflichtig (RIS-Justiz RS0116077).

Die Revisionswerber ziehen dies grundsätzlich nicht in Zweifel, vertreten aber die Auffassung, dies gelte lediglich dann, wenn es sich beim geschädigten Dritten um einen Kleinanleger handle. Sei der Geschädigte - wie hier die Gemeinschuldnerin als Bank - Großanleger, komme eine Haftung des Abschlussprüfers nicht in Betracht. Diese Rechtsansicht, die sich aus den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen nicht ableiten lässt, wollen die Revisionswerber

(allein) auf die Entscheidung 1 Ob 142/06y, ÖBA 2007/1439 (814) =

ecolex 2007/50 (106) = Zak 2007/90 (58) = ZIK 2007/241 (143) stützen.

Sie übersehen dabei, dass diese Entscheidung einen auf § 69 BWG (aF) gegründeten Amtshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich betraf und daher nicht einschlägig und nicht vergleichbar ist. Aus dieser Entscheidung, in der ausgeführt wird, dass frustrierte Kapitaleinsätze eines Kreditunternehmens, die der gewerbsmäßigen Abwicklung von Geschäften im Zuge des Vertriebs von Anleihen dienen, vom Schutzzweck des § 69 BWG nicht umfasst sind (RIS-Justiz RS0121531), lässt sich nichts zu Gunsten der Beklagten gewinnen. Weil die in ständiger Rechtsprechung vertretenen Erwägungen, wonach der Vertrag zwischen Abschlussprüfer und geprüfter Gesellschaft Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter entwickelt, geschädigte Großanleger nicht ausnehmen und die angefochtene Entscheidung daher - wie bereits betont - oberstgerichtlicher Judikatur entspricht, ist der die Zulässigkeit der ordentlichen Revision verneinende Ausspruch des Berufungsgerichts zutreffend.Sie übersehen dabei, dass diese Entscheidung einen auf Paragraph 69, BWG (aF) gegründeten Amtshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich betraf und daher nicht einschlägig und nicht vergleichbar ist. Aus dieser Entscheidung, in der ausgeführt wird, dass frustrierte Kapitaleinsätze eines Kreditunternehmens, die der gewerbsmäßigen Abwicklung von Geschäften im Zuge des Vertriebs von Anleihen dienen, vom Schutzzweck des Paragraph 69, BWG nicht umfasst sind (RIS-Justiz RS0121531), lässt sich nichts zu Gunsten der Beklagten gewinnen. Weil die in ständiger Rechtsprechung vertretenen Erwägungen, wonach der Vertrag zwischen Abschlussprüfer und geprüfter Gesellschaft Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter entwickelt, geschädigte Großanleger nicht ausnehmen und die angefochtene Entscheidung daher - wie bereits betont - oberstgerichtlicher Judikatur entspricht, ist der die Zulässigkeit der ordentlichen Revision verneinende Ausspruch des Berufungsgerichts zutreffend.

Da die Revisionswerber auch sonst keinen tauglichen Grund für die Zulassung ihres außerordentlichen Rechtsmittels aufzeigen können, ist spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E863897Ob269.07w

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZIK 2008/180 S 106 - ZIK 2008,106 = ÖBA 2008,584/1493 - ÖBA 2008/1493= RdW 2008/409 S 453 - RdW 2008,453XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00269.07W.0123.000

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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