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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt über die Beschwerde des R M, geboren 1976, vertreten durch Dr. Heinrich Schellhorn, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Juni 2007, Zl. 232.828/0/6E-XII/05/02, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Juni 2007 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers, eines aus dem Kosovo stammenden Staatsangehörigen von Serbien, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 und 2 FPG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien (Provinz Kosovo) zulässig ist.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seinen Asylantrag ausschließlich mit der wirtschaftlichen Situation im Kosovo begründet und in der Berufung keinen neuen Sachverhalt in konkreter Weise vorgebracht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerde zeigt zu Recht auf, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Darstellung im angefochtenen Bescheid - in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 22. Juni 2006 vorgebracht hat, er habe wegen eines als Polizist tätigen serbischen Freundes Probleme mit anderen Dorfbewohnern gehabt und befürchte Blutrache, da sein Cousin im April 2003 seinen Schwiegersohn umgebracht hatte. Dieses Vorbringen ist in Hinblick auf die §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG nicht von vornherein irrelevant.
Da sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit diesem Vorbringen in keiner Weise auseinander gesetzt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 9. November 2007
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007010829.X00Im RIS seit
12.03.2008Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008