TE OGH 2008/1/23 7Ob272/07m

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2008
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andreas M*****, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei S*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 41.290,96 EUR und Rente, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 1. Juni 2007, GZ 4 R 44/06g-126, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, stellt eine Frage des Einzelfalles dar, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt. Auch ob das bisher erstattete Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht beziehungsweise wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0042828). Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Vorbringen des Klägers (der im Wesentlichen geltend gemacht hat, dass er ohne die Amputation wieder eine Anstellung als Metallarbeiter - bei seinem früheren Arbeitgeber - bekommen hätte) könne im Sinn der nach Beweisergänzung getroffenen Feststellungen dahin interpretiert werden, dass der Kläger arbeits- und fortbildungswillig gewesen sei und künftighin Erwerb gesucht und auch gefunden hätte, ist vertretbar.

Wurde statt eines Abänderungsantrags ein Aufhebungsantrag gestellt, so bedarf dies keiner Verbesserung, wenn nach dem Inhalt der Revision (oder - wie hier - der Berufung) kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Abänderung erfolgen soll (2 Ob 521/95, SZ 68/57; RIS-Justiz RS0045820; vgl RIS-Justiz RS0042235). Ein unrichtiger Revisionsantrag (Berufungsantrag) schadet also nicht, wenn klar ist, dass sich der Kläger nur versehentlich im Ausdruck vergriffen hat (RIS-Justiz RS0043632; vgl auch RIS-Justiz RS0042215).Wurde statt eines Abänderungsantrags ein Aufhebungsantrag gestellt, so bedarf dies keiner Verbesserung, wenn nach dem Inhalt der Revision (oder - wie hier - der Berufung) kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Abänderung erfolgen soll (2 Ob 521/95, SZ 68/57; RIS-Justiz RS0045820; vergleiche RIS-Justiz RS0042235). Ein unrichtiger Revisionsantrag (Berufungsantrag) schadet also nicht, wenn klar ist, dass sich der Kläger nur versehentlich im Ausdruck vergriffen hat (RIS-Justiz RS0043632; vergleiche auch RIS-Justiz RS0042215).

Ob die Berufungsausführungen erkennen lassen, dass und welche Abänderung des angefochtenen Urteils vom Kläger angestrebt wird, hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab. Zufolge dieser Einzelfallbezogenheit wäre diese Frage nur dann revisibel, wenn die Ansicht des Berufungsgerichts unvertretbar wäre. Das ist hier nicht der Fall; aus den gesamten Berufungsausführungen ist klar erkennbar, dass der Kläger letztlich eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinn einer Stattgabe seines Begehrens auf Verdienstentgang/Rente angestrebt hat. In der Rechts- und Mängelrüge werden die Ausführungen der Zulassungsbeschwerde im Wesentlichen lediglich wiederholt. Darüber hinaus versucht die Revisionswerberin - wie sie zum Teil offenbar ohnehin selbst erkennt - die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu bekämpfen. Da von der Revisionswerberin sohin insgesamt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht aufgezeigt wird, ist ihr außerordentliches Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Ob die Berufungsausführungen erkennen lassen, dass und welche Abänderung des angefochtenen Urteils vom Kläger angestrebt wird, hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab. Zufolge dieser Einzelfallbezogenheit wäre diese Frage nur dann revisibel, wenn die Ansicht des Berufungsgerichts unvertretbar wäre. Das ist hier nicht der Fall; aus den gesamten Berufungsausführungen ist klar erkennbar, dass der Kläger letztlich eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinn einer Stattgabe seines Begehrens auf Verdienstentgang/Rente angestrebt hat. In der Rechts- und Mängelrüge werden die Ausführungen der Zulassungsbeschwerde im Wesentlichen lediglich wiederholt. Darüber hinaus versucht die Revisionswerberin - wie sie zum Teil offenbar ohnehin selbst erkennt - die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu bekämpfen. Da von der Revisionswerberin sohin insgesamt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht aufgezeigt wird, ist ihr außerordentliches Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E86390 7Ob272.07m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00272.07M.0123.000

Dokumentnummer

JJT_20080123_OGH0002_0070OB00272_07M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten