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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §49;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2007/07/0060 AW 2007/07/0061 AW 2007/07/0064 AW 2007/07/0063 AW 2007/07/0062Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des M,
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der E, 3. des L, 4. des F, 5. der A, 6. des J, 7. des E und
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des H, alle vertreten durch Dr. O, Rechtsanwal, ihren Beschwerden gegen die Bescheide des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Juni 2007, Zl. LF6-LAS-204/011-2004 (betreffend M und E), vom 19. Juni 2007, Zl. LF6-LAS-204/009-2004 (betreffend L), vom 19. Juni 2007, Zl. LF6-LAS-204/004-2004 (betreffend F und A), vom 19. Juni 2007, Zl. LF6-LAS-204/001-2004 (betreffend J), vom 19. Juni 2007, Zl. LF6-LAS-204/002-2004 (betreffend E), und vom 19. Juni 2007, Zl. LF6-LAS-204/008-2004 (betreffend H), jeweils betreffend die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens B, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
Begründung
Mit den jeweils angefochtenen Bescheiden wurden Berufungen der Antragsteller gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde vom 31. August 2004, mit welchem das Flurbereinigungsverfahren B eingeleitet wurde, als unbegründet abgewiesen.
Ihre dagegen erhobenen Beschwerden verbanden die Antragsteller mit Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Diese Anträge wurden damit begründet, dass ansonsten der Zweck der Beschwerde vereitelt und das Verfahren fortgesetzt würde. Da in diesem Verfahren ein massiver Kosten- und Zeitaufwand anfiele, der vergeblich wäre, wenn der Beschwerde Folge gegeben würde, läge die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht nur im Interesse der Beschwerdeführer sondern auch im öffentlichen Interesse. So würden zB hohe Zusammenlegungs- und Wegebaukosten anfallen, mit denen die öffentliche Hand und die Antragsteller belastet wären. Diese Maßnahmen müssten wieder rückgängig gemacht werden, wenn der Beschwerde Erfolg beschieden wäre, was wiederum mit einem erheblichen Kostenaufwand verbunden und mit einer Vernichtung öffentlicher und privater Gelder verbunden wäre.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens sind Rechtsfolgen dahingehend verbunden, dass die Agrarbehörden bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens zuständig sind, über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, etwa über Eigentum und Besitz an den einbezogenen Grundstücken zu entscheiden. Die Einleitung ist in den Grundbuchseinlagen der einbezogenen Grundstücke anzumerken. Mit der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens werden somit rechtliche Rahmenbedingungen für das Flurbereinigungsverfahren getroffen; es sind damit aber noch keine unmittelbar eigentumsbeschränkenden Maßnahmen verbunden. Auf solche stützen die Antragsteller ihre Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht.
Ihr Vorbringen, wonach im Fall der Stattgebung ihrer Beschwerde aber frustrierte Kosten auch für sie anfielen, verkennt die Rechtswirkungen des hier bekämpften Einleitungsbescheides. Es mag zutreffen, dass bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Amts wegen das Flurbereinigungsverfahren fortgeführt wird und dadurch gegebenenfalls Kosten entstehen. Auf die Vermeidung von allfälligen finanziellen Nachteilen für die öffentliche Hand kann aber ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht erfolgreich gestützt werden. Dazu bedarf es vielmehr einer Darlegung der Nachteile, die den Antragstellern selbst bei Umsetzung des bekämpften Bescheides in die Wirklichkeit drohen. Solche Nachteile machen die Antragsteller aber nicht geltend.
Was das allfällige Entstehen weiterer Kosten für die "Zusammenlegung" bzw die Wegbauten selbst in Bezug auf die Antragsteller betrifft, so ist ein solcher Effekt nicht unmittelbar mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbunden, mit dem - wie bereits dargestellt - nur die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung einer Flurbereinigung geschaffen werden. Die allfällige Vorschreibung von finanziellen Beiträgen gegenüber den Antragstellern zB für Wegebauten, könnte zudem wiederum nur in Bescheidform erfolgen, wobei es auch hinsichtlich der Errichtung dieser Wegbauten selbst eigener und gesondert anfechtbarer bescheidmäßiger Schritte bedürfte. Dass die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang allgemein genannten Nachteile durch das Entstehen von
Kosten mit dem angefochtenen Bescheid in unmittelbarem Zusammenhang stünden oder unverhältnismäßig wären, ist daher nicht zu erkennen.
Den Anträge war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 12. November 2007
Schlagworte
Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Forstwesen GrundverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070059.A00Im RIS seit
10.03.2008Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008