Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz S*****, vertreten durch MMag. Dr. Michael Michor und Mag. Walter Dorn, Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei Werner M*****, vertreten durch Dr. Peter Messnarz, Rechtsanwalt in Villach, wegen Unterlassung (Streitwert 5.800 EUR), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 13. September 2007, GZ 2 R 208/07a-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 31. Mai 2007, GZ 16 C 441/07v-7, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht gab dem vom Kläger mit 5.800 EUR bewerteten Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, dafür Sorge zu treffen, dass das Herabfallen von Schnee des Daches seines Wirtschaftsgebäudes auf das Grundstück der klagenden Partei mit dem darauf befindlichen Haus unterbunden wird, Folge.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück; es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands unterblieb.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof kann den vom Kläger gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss erhobenen Rekurs derzeit nicht erledigen, weil noch nicht beurteilt werden kann, ob das Rechtsmittel zulässig ist.
Gemäß § 519 Abs 2 erster Satz ZPO darf das Gericht zweiter Instanz die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss des Berufungsgerichts nur dann aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach § 502 ZPO die Revision zulässig ist. Das Berufungsgericht darf daher den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss nur dann als zulässig erklären, wenn es der Ansicht ist, dass eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen ist. Überdies muss - wie sich schon aus der allgemeinen Verweisung auf § 502 ZPO ergibt - der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR übersteigen (7 Ob 160/02h; 10 Ob 100/05m; RIS-Justiz RS0043025). Übersteigt nämlich der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht, so ist der Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit des Rekurses wirkungslos (6 Ob 598/84 = RZ 1984/87; 10 Ob 100/05m). Will das Berufungsgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof wegen des Erfordernisses der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage für zulässig erklären, muss es also auch aussprechen, dass der Wert des - wie hier - nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstands in sinngemäßer Anwendung des § 526 Abs 3 und § 500 Abs 2 Z 1 ZPO 4.000 EUR übersteigt. Auch in einem Aufhebungsbeschluss gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO hat das Berufungsgericht daher entgegen dem zu engen Wortlaut des § 500 Abs 2 ZPO („in seinem Urteil") dann, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, einen Bewertungsausspruch aufzunehmen, da trotz eines Zulässigkeitsausspruchs ein Rekurs dort unzulässig bleibt, wo ein weitergehender Rechtsmittelausschluss besteht, so etwa dann, wenn - abgesehen von den Fällen des § 502 Abs 5 ZPO - der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht übersteigt (7 Ob 160/02h; Kodek in Rechberger, ZPO3 § 519 Rz 20).Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, erster Satz ZPO darf das Gericht zweiter Instanz die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss des Berufungsgerichts nur dann aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach Paragraph 502, ZPO die Revision zulässig ist. Das Berufungsgericht darf daher den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss nur dann als zulässig erklären, wenn es der Ansicht ist, dass eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen ist. Überdies muss - wie sich schon aus der allgemeinen Verweisung auf Paragraph 502, ZPO ergibt - der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt 4.000 EUR übersteigen (7 Ob 160/02h; 10 Ob 100/05m; RIS-Justiz RS0043025). Übersteigt nämlich der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht, so ist der Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit des Rekurses wirkungslos (6 Ob 598/84 = RZ 1984/87; 10 Ob 100/05m). Will das Berufungsgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof wegen des Erfordernisses der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage für zulässig erklären, muss es also auch aussprechen, dass der Wert des - wie hier - nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstands in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 526, Absatz 3 und Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO 4.000 EUR übersteigt. Auch in einem Aufhebungsbeschluss gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO hat das Berufungsgericht daher entgegen dem zu engen Wortlaut des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO („in seinem Urteil") dann, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, einen Bewertungsausspruch aufzunehmen, da trotz eines Zulässigkeitsausspruchs ein Rekurs dort unzulässig bleibt, wo ein weitergehender Rechtsmittelausschluss besteht, so etwa dann, wenn - abgesehen von den Fällen des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO - der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht übersteigt (7 Ob 160/02h; Kodek in Rechberger, ZPO3 Paragraph 519, Rz 20).
Da das Berufungsgericht sohin einen notwendigen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 ZPO unterlassen hat, wird es diesen im Wege der Ergänzung (Berichtigung) seines Aufhebungsbeschlusses nachzuholen haben.Da das Berufungsgericht sohin einen notwendigen Ausspruch im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO unterlassen hat, wird es diesen im Wege der Ergänzung (Berichtigung) seines Aufhebungsbeschlusses nachzuholen haben.
Anmerkung
E86454 2Ob257.07vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00257.07V.0124.000Dokumentnummer
JJT_20080124_OGH0002_0020OB00257_07V0000_000