TE OGH 2008/1/24 6Ob260/07i

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Veröffentlicht am 24.01.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. K,

2. Friedrich D*****, beide *****, beide vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Martin H*****, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung, Weitergabe und Hinterlegung (Streitwert 17.000 EUR, Streitwert im Provisorialverfahren 7.500 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 11. September 2007, GZ 4 R 204/07t-20, womit die einstweilige Verfügung des Landesgerichts Innsbruck vom 25. Juli 2007, GZ 59 Cg 126/07s-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei binnen vierzehn Tagen die mit je 732,23 EUR (darin 122,04 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Erstklägerin ist als Körperschaft öffentlichen Rechts dazu berufen, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu vertreten und zu fördern. Sie hat in Tirol über 200.000 Mitglieder, vertritt aber die Interessen der Arbeitnehmer auch auf politischer Ebene und erfasst damit einen weitaus größeren Personenkreis. Der Zweitkläger ist Präsident der Erstklägerin. Der Beklagte war Direktor der Erstklägerin. Am 22. 6. 2007 sprach die Erstklägerin die fristlose Entlassung des Beklagten aus.

Die klagenden Parteien begehren, den Beklagten schuldig zu erkennen,

  • -Strichaufzählung
    die Verbreitung der Behauptung, die Erstklägerin habe im Zusammenhang mit den in den beiden Schreiben des Rechtsvertreters des Beklagten vom 31. 5. und 13. 6. 2007, gerichtet unter anderem an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission Mag. Alexander R*****, dargelegten Geschäftsfällen wider ihre gesetzliche Aufgabe sowie entgegen ihren internen Vorschriften gehandelt, sowie
  • -Strichaufzählung
    die Verbreitung der Behauptung, der Zweitkläger habe im Zusammenhang mit den in den Schreiben des Rechtsvertreters des Beklagten vom 31. 5. und 13. 6. 2007, gerichtet unter anderem an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission Mag. Alexander R*****, dargelegten Geschäftsfällen in seiner Funktion als Präsident der Erstklägerin wider seine gesetzliche Aufgabe gehandelt, sich oder Dritten ungerechtfertigt Vorteile aus dem Vermögen der Erstklägerin zugewendet sowie seine Amtspflichten verletzt, sowie
  • -Strichaufzählung
    die Verbreitung ähnlicher oder sinngemäßer Behauptungen ab sofort zu unterlassen;
  • -Strichaufzählung
    ab sofort die Weitergabe von internen Unterlagen und Dokumenten der Erstklägerin und des Zweitklägers, an die der Beklagte aufgrund seines Dienstverhältnisses mit der Erstklägerin gekommen ist, oder Auszüge sowie allenfalls vorhandene Auswertungen aus diesen an Dritte zu unterlassen;
  • -Strichaufzählung
    der Vernichtung der gerichtlich hinterlegten Unterlagen und Dokumente der Erstklägerin und des Zweitklägers, an die der Beklagte aufgrund seines Dienstverhältnisses mit der Erstklägerin gekommen ist, sowie seiner gerichtlich hinterlegten, allenfalls vorhandenen Auswertungen aus diesen nach Abschluss des Gerichtsverfahrens zuzustimmen, wobei die Vernichtung auf seine Kosten erfolgt;
  • -Strichaufzählung
    sämtliche sonst bei ihm befindlichen internen Unterlagen und Dokumente der Erstklägerin und des Zweitklägers, an die der Beklagte aufgrund seines Dienstverhältnisses mit der Erstklägerin gekommen ist, oder Auszüge sowie allenfalls vorhandene Auswertungen aus diesen, zu vernichten bzw zu löschen.
Darüber hinaus erheben die Kläger zu den Begehren im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 31. 5. und 13. 6. 2007 ein Widerrufsbegehren. Mit ihrer Klage stellten die Kläger ua zu diesen Unterlassungsbegehren einen inhaltsgleichen Sicherungsantrag. Der Beklagte habe Tatsachen verbreitet, die geeignet seien, den Kredit, den Erwerb und das Fortkommen der Kläger zu gefährden, obwohl er deren Unwahrheit gekannt habe. Der Beklagte habe über den Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 31. 5. 2007 und vom 13. 6. 2007 gegenüber dem Vorsitzenden und den Mitgliedern der Disziplinarkommission der Erstklägerin sowie den 70 Kammerräten der Erstklägerin mit der Absicht, diese Vorwürfe auch zu verbreiten, unwahre Behauptungen aufgestellt. Demnach habe der Zweitkläger in mehreren Fällen ohne Anforderungsschein bzw ohne sonstige Befassung der für derartige Bestell- und Zahlvorgänge zuständigen Einrichtung der Erstklägerin und ohne Zusammenhang mit seiner gesetzlichen Aufgabenstellung Anschaffungen und Ausgaben auf Kosten der Erstklägerin getätigt. Durch diese unwahren Behauptungen werde der gute Ruf der Kläger in der Öffentlichkeit beeinträchtigt. Dem Beklagten sei die Unwahrheit seiner Behauptungen voll bewusst gewesen. Der Beklagte habe gegen Datenschutz- und Urheberrecht verstoßen, indem er offensichtlich über elf Jahre systematisch Rechnungen, Belege, Eigenbelege und andere Informationen, die die Kläger dienstlich betreffen, und überdies zumindest ein privates Poststück des Zweitklägers während seiner Tätigkeit bei der Erstklägerin ohne Zustimmung und Wissen der Kläger kopiert, gesammelt, geordnet sowie inhaltlich ausgewertet und weitergeleitet habe.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt, soweit dieser auf die Unterlassung der Behauptung gerichtet war, die Erstklägerin habe im Zusammenhang mit den in den beiden Schreiben des Rechtsvertreters des Beklagten vom 31. 5. und 13. 6. 2007 dargelegten Geschäftsfällen gegen ihre gesetzliche Aufgabe sowie gegen ihre internen Vorschriften gehandelt sowie der Zweitkläger habe in den im Einzelnen dargelegten Geschäftsfällen in seiner Funktion als Präsident der Erstklägerin gegen seine gesetzliche Aufgabe gehandelt, sich oder Dritten ungerechtfertigt Vorteile aus dem Vermögen der Erstklägerin zugewendet sowie seine Amtspflichten verletzt. Das Mehrbegehren wies das Erstgericht - insoweit unbekämpft - ab.
Das Erstgericht ging dabei vom folgenden Sachverhalt als bescheinigt aus:
Die Erstklägerin führte gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren. Darin wird dem Beklagten unter anderem die weisungswidrige Anweisung an den Leiter der Finanzverwaltung Friedrich N*****, die Verweigerung der angeordneten Teilnahme an der Klausurtagung einer Kammerfraktion, die Verweigerung der Weitergabe von Aktenvermerken an Vorstandsmitglied KR P*****, die Verweigerung der angeordneten Zurverfügungstellung von dienstlichen Wochenübersichten für den Präsidenten, die Verweigerung der angeordneten Beiziehung des Präsidium-Mitarbeiters Dr. Christian H***** zu Sitzungen, der rechtswidrige Abschluss einer Vollkaskoversicherung für sein Privatfahrzeug, die Verweigerung der Teilnahme an einer Fraktionsklausur, die Nichtvorlage von Änderungen des Arbeitsvertrags (Sondervertrags) beim Vorstand der B*****kammer, unzureichende Informationen über den Vertragsinhalt, die Vereinbarung von Vertragsklauseln, die nicht dem Willen des Präsidenten entsprachen, die Nichtinformation des Vorstandes, unzureichend inhaltliche Vorbereitung des Vollversammlungsbeschlusses, Nichteinhaltung von Abreden mit dem A*****-Zukunftszentrum über Subventionen, schädigende Medienäußerungen und damit verbundene Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, Selbstanweisung eines höheren Entgelts unter Umgehung des Vorstands und entgegen einer Weisung des Präsidenten, unrechtmäßige Bezichtigung des Leiters der Finanzabteilung wegen einer angeblichen Falschberechnung seines Entgelts, Missbrauch der Amtsstellung durch rechtswidrige Inanspruchnahme einer Vollkaskoversicherung der Erstklägerin für sein Privatfahrzeug, Vortäuschung von Privatreisen als Dienstreisen und deren Abrechnung als Dienstreisen, unzulässige Benutzung des Dienstfahrzeugs zu privaten Zwecken ohne Rechtsgrundlage sowie Anbrüllen und Beschimpfungen von Mitarbeitern der Erstklägerin vorgeworfen.
Im Zuge des Disziplinarverfahrens richtete der Vertreter des Beklagten an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission ein Schreiben, in dem er die Einvernahme des Zweitklägers zu mehreren Beschaffungsvorgängen beantragte. Darin wurde behauptet, kammerintern werde mit zweierlei Maß gemessen. Mit Schreiben vom 1. 6. 2007 beantragte der Vertreter des Beklagten, wiederum unter Bezugnahme auf das Disziplinarverfahren, die Ladung und Einvernahme sämtlicher Kammerräte. Mit Schreiben vom 5. 6. 2007 übermittelte er das Schreiben vom 31. 5. 2007 samt Beilagen an sämtliche Kammerräte. Mit Schreiben vom 13. 6. 2007, wiederum gerichtet an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission, beantragte der Beklagtenvertreter die Ladung und Einvernahme des Zweitklägers mit einem Konvolut von Belegen zu bestimmten Beschaffungsvorgängen. Mit Schreiben vom selben Tag wies der Vorsitzende der Disziplinarkommission mit dem Hinweis, dass die Verhandlung im Disziplinarverfahren am 30. 5. 2007 geschlossen worden sei, die an ihn gerichteten Anträge als verspätet zurück. Am 18. 6. 2007 fällte die Disziplinarkommission ihre Entscheidung, mit der sie dem Antrag des Disziplinaranwalts großteils stattgab und die Disziplinarstrafe der Lösung des Dienstverhältnisses verhängte. Mit Begleitschreiben vom 21. 6. 2007 wurde dem Beklagten der Beschluss über die 47. Vorstandssitzung der Erstklägerin zur Kenntnisnahme übermittelt und mitgeteilt, dass aufgrund des Beschlusses des Vorstands das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung aufgelöst sei.
Der Beklagte focht die Entlassung mittels Klage beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht an.
Mit Schreiben vom 18. 6. 2007 wies der Zweitkläger den Beklagten auf die Verschwiegenheitsverpflichtung bezüglich sämtlicher dienstlicher und mit dem Dienst zusammenhängender Angelegenheiten sowie über Tatsachen, die ihm in diesem Zusammenhang bekannt geworden seien, hin und forderte ihn auf, die Weitergabe solcher Daten zu unterlassen. Mit Schreiben vom 21. 6. 2007 antwortete der Beklagtenvertreter darauf unter anderem wie folgt:
„Es stünde Ihnen besser an, wenn Sie sich über Ihre Spesengebarung den Kopf zerbrechen würden, anstelle zu versuchen, meinem Herrn Mandanten einen Maulkorb umzuhängen. Mein Herr Mandant hat darüber hinaus seiner gesetzlichen Verpflichtung entsprochen und jenes Gremium in Kenntnis gesetzt, das mit 70 Kammerräten besetzt für solche Vorgänge nun einmal zuständig ist".
Rechtlich würdigte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahingehend, dass gemäß § 387 Abs 1 EO für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen das Gericht zuständig sei, vor welchem der Prozess in der Hauptsache zur Zeit des ersten Antrags anhängig sei. Hiezu genüge, dass die Klage oder der das Verfahren einleitende Antrag zumindest gleichzeitig eingebracht und nicht im Rahmen amtswegiger Vorprüfung a limine zurückgewiesen werde. Dies gelte auch dann, wenn nicht die Zuständigkeit, sondern die richtige Besetzung der Gerichtsabteilung, bei welcher die Klage anhängig ist, in Zweifel gezogen werde. Solange ein Verfahren in einer bestimmten Gerichtsabteilung anhängig sei, sei dieses Gericht für die Erlassung der einstweiligen Verfügung zuständig.Rechtlich würdigte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahingehend, dass gemäß Paragraph 387, Absatz eins, EO für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen das Gericht zuständig sei, vor welchem der Prozess in der Hauptsache zur Zeit des ersten Antrags anhängig sei. Hiezu genüge, dass die Klage oder der das Verfahren einleitende Antrag zumindest gleichzeitig eingebracht und nicht im Rahmen amtswegiger Vorprüfung a limine zurückgewiesen werde. Dies gelte auch dann, wenn nicht die Zuständigkeit, sondern die richtige Besetzung der Gerichtsabteilung, bei welcher die Klage anhängig ist, in Zweifel gezogen werde. Solange ein Verfahren in einer bestimmten Gerichtsabteilung anhängig sei, sei dieses Gericht für die Erlassung der einstweiligen Verfügung zuständig.
In die Ehre oder den wirtschaftlichen Ruf des Prozessgegners eingreifende Parteibehauptungen in einem Prozess würden im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege als gerechtfertigt angesehen, sofern sie nicht wider besseres Wissen erhoben wurden. Auf die mangelnde Vertraulichkeit komme es bei der Beurteilung von Prozessbehauptungen nicht an. Bei wissentlich falschen Prozessbehauptungen treffe den Kläger die Beweislast für den Vorsatz des Täters, also für dessen Kenntnis der Unwahrheit seiner Äußerungen (6 Ob 184/04h).
Diese Grundsätze könnten auch auf ein Disziplinarverfahren übertragen werden. Dem dort Beschuldigten könne nicht verwehrt werden, Tatsachen zu äußern und zu verbreiten, sofern sie nicht wider besseres Wissen erhoben wurden. Soweit der Beklagte im Disziplinarverfahren Beweisanträge stellte, sei ihm dies nicht anzulasten. Allerdings habe er in der Folge die selben Behauptungen an sämtliche Kammerräte übermittelt. Damit habe der Beklagte den „geschützten" Bereich des - mit Ausnahme von wider besseres Wissen erhobenen Vorwürfen - sanktionslosen Agierens zu Verteidigungszwecken verlassen. Eine besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht für Kammerräte sei nicht erkennbar. Da der Beklagte die Tatsachen über den Kreis der Personen, die tatsächlich als Mitglieder der Disziplinarkommission zur Geheimhaltung verpflichtet waren, hinausgetragen habe, habe er die Tatsachenbehauptungen öffentlich gemacht, ohne dass er sich auf seine Verteidigungsrechte als Beschuldigter berufen könne. Es komme daher nicht mehr darauf an, inwieweit ihm die Wahrheit oder Unwahrheit bekannt war.
Im Zusammenhang mit den gegen den Zweitkläger erhobenen Vorwürfen entstehe der Gesamteindruck, die Strukturen der Erstklägerin ließen es zu, dass der Zweitkläger als ihr Präsident gesetzwidrig zu seinem Vorteil und zum Nachteil der Erstklägerin agierte. Auch juristischen Personen komme ein Recht auf Ehre zu; sie seien von Äußerungen betroffen, die sich gegen ihre Organe richten, wenn die verbreiteten Tatsachen mit dem Betrieb des Unternehmens in einem unmittelbaren Zusammenhang stünden (6 Ob 184/04h).
Im Übrigen sei der Sicherungsantrag jedoch nicht ausreichend bestimmt.
Das Rekursgericht wies über Rekurs des Beklagten das gesamte Sicherungsbegehren ab. Die Erhebung der Unzuständigkeitseinrede im Hauptprozess schließe die Zuständigkeit des Prozessgerichts für das Provisorialverfahren nicht aus (E. Kodek in Angst, EO § 387 Rz 1). Dies gelte auch dann, wenn nicht die Zuständigkeit, sondern die richtige Besetzung der Gerichtsabteilung, bei der die Klage anhängig ist, in Zweifel gezogen werde (4 Ob 103/94 = ÖBl 1995, 112; 9 ObA 1/92).Das Rekursgericht wies über Rekurs des Beklagten das gesamte Sicherungsbegehren ab. Die Erhebung der Unzuständigkeitseinrede im Hauptprozess schließe die Zuständigkeit des Prozessgerichts für das Provisorialverfahren nicht aus (E. Kodek in Angst, EO Paragraph 387, Rz 1). Dies gelte auch dann, wenn nicht die Zuständigkeit, sondern die richtige Besetzung der Gerichtsabteilung, bei der die Klage anhängig ist, in Zweifel gezogen werde (4 Ob 103/94 = ÖBl 1995, 112; 9 ObA 1/92).
Nach Verwerfung der Mängelrüge erwog das Rekursgericht in rechtlicher Hinsicht, der Beklagte sei jedenfalls vor seiner fristlosen Entlassung berechtigt, über ein seiner Meinung nach gesetztes Fehlverhalten des Zweitklägers an die Vollversammlung zu berichten, sofern die Behauptungen nicht wider besseres Wissen vorgetragen würden. Die Kammerräte hätten ein Recht auf entsprechende Information. Im Falle einer Verdachtslage habe daran zweifelsfrei ein berechtigtes Interesse der Kammerräte iSd § 1330 Abs 2 ABGB bestanden. Tatsachenbehauptungen, aus denen sich eine Verschwiegenheitsverpflichtung der Kammerräte ableiten ließe, seien nicht vorgetragen worden. Dennoch sei offenkundig, dass der Aufgabenbereich der Vollversammlung Tätigkeiten umfasse, die Vertraulichkeit voraussetzten. Der Beklagte habe daher mit Übermittlung der beiden Schreiben vom 31. 5. und 13. 6. 2007 im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gehandelt und mit einer vertraulichen Behandlung innerhalb der zuständigen Organe der Erstklägerin rechnen können. Die Behauptung, der Beklagte habe von der Unwahrheit seiner Behauptungen gewusst, sei nicht bescheinigt. Die Verdachtsgründe seien auch nicht offenkundig bereits widerlegt. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil der vom Rekursgericht zu beurteilende Sachverhalt noch nicht Gegenstand einer einschlägigen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gewesen sei. Im Hinblick auf die Bestimmungen des AKG komme der Entscheidung über den Anlassfall hinaus Bedeutung zu.Nach Verwerfung der Mängelrüge erwog das Rekursgericht in rechtlicher Hinsicht, der Beklagte sei jedenfalls vor seiner fristlosen Entlassung berechtigt, über ein seiner Meinung nach gesetztes Fehlverhalten des Zweitklägers an die Vollversammlung zu berichten, sofern die Behauptungen nicht wider besseres Wissen vorgetragen würden. Die Kammerräte hätten ein Recht auf entsprechende Information. Im Falle einer Verdachtslage habe daran zweifelsfrei ein berechtigtes Interesse der Kammerräte iSd Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB bestanden. Tatsachenbehauptungen, aus denen sich eine Verschwiegenheitsverpflichtung der Kammerräte ableiten ließe, seien nicht vorgetragen worden. Dennoch sei offenkundig, dass der Aufgabenbereich der Vollversammlung Tätigkeiten umfasse, die Vertraulichkeit voraussetzten. Der Beklagte habe daher mit Übermittlung der beiden Schreiben vom 31. 5. und 13. 6. 2007 im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gehandelt und mit einer vertraulichen Behandlung innerhalb der zuständigen Organe der Erstklägerin rechnen können. Die Behauptung, der Beklagte habe von der Unwahrheit seiner Behauptungen gewusst, sei nicht bescheinigt. Die Verdachtsgründe seien auch nicht offenkundig bereits widerlegt. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil der vom Rekursgericht zu beurteilende Sachverhalt noch nicht Gegenstand einer einschlägigen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gewesen sei. Im Hinblick auf die Bestimmungen des AKG komme der Entscheidung über den Anlassfall hinaus Bedeutung zu.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig:

1. Der Anspruch nach § 1330 ABGB setzt voraus, dass in die Ehre und in den Ruf eingreifende Tatsachenmitteilungen öffentlich verbreitet wurden. Hiefür reicht es schon aus, dass die unwahre Behauptung gegenüber einer einzigen vom Täter und dem Verletzten verschiedenen Person erfolgte (RIS-Justiz RS0032413; RS0102047; 6 Ob 389/98p; 6 Ob 184/04h). Die Mitteilung ist allerdings dann nicht öffentlich, wenn sie nach den Umständen des Falles als vertraulich anzusehen ist. Dem steht nicht entgegen, dass sie mehreren Personen zugänglich wird. Die Vertraulichkeit ist aber nicht mehr gegeben, wenn mit einer Weitergabe an außenstehende Personen gerechnet werden muss (RIS-Justiz RS0031906). Nicht öffentliche, weil vertrauliche Mitteilungen, sind beispielsweise Äußerungen im Familienkreis (RIS-Justiz RS0107767) oder gegenüber einer zum Schweigen verpflichteten Person (RIS-Justiz RS0079767), etwa aufgrund der Geheimhaltungspflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses (RIS-Justiz RS0065983; 6 Ob 27/97g). Die Vertraulichkeit kann vom Mitteilenden zur Pflicht gemacht werden. Sie kann sich aber auch nach den Umständen des Einzelfalls nach den Regeln des Verkehrs ergeben (RIS-Justiz RS0079767; 6 Ob 184/06h).1. Der Anspruch nach Paragraph 1330, ABGB setzt voraus, dass in die Ehre und in den Ruf eingreifende Tatsachenmitteilungen öffentlich verbreitet wurden. Hiefür reicht es schon aus, dass die unwahre Behauptung gegenüber einer einzigen vom Täter und dem Verletzten verschiedenen Person erfolgte (RIS-Justiz RS0032413; RS0102047; 6 Ob 389/98p; 6 Ob 184/04h). Die Mitteilung ist allerdings dann nicht öffentlich, wenn sie nach den Umständen des Falles als vertraulich anzusehen ist. Dem steht nicht entgegen, dass sie mehreren Personen zugänglich wird. Die Vertraulichkeit ist aber nicht mehr gegeben, wenn mit einer Weitergabe an außenstehende Personen gerechnet werden muss (RIS-Justiz RS0031906). Nicht öffentliche, weil vertrauliche Mitteilungen, sind beispielsweise Äußerungen im Familienkreis (RIS-Justiz RS0107767) oder gegenüber einer zum Schweigen verpflichteten Person (RIS-Justiz RS0079767), etwa aufgrund der Geheimhaltungspflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses (RIS-Justiz RS0065983; 6 Ob 27/97g). Die Vertraulichkeit kann vom Mitteilenden zur Pflicht gemacht werden. Sie kann sich aber auch nach den Umständen des Einzelfalls nach den Regeln des Verkehrs ergeben (RIS-Justiz RS0079767; 6 Ob 184/06h).

2. In die Ehre oder den wirtschaftlichen Ruf des Prozessgegners eingreifende Parteibehauptungen in einem Prozess werden im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege als gerechtfertigt angesehen, sofern sie nicht wider besseres Wissen erhoben wurden (RIS-Justiz RS0022784). Auf die mangelnde Vertraulichkeit kommt es bei der Beurteilung von Prozessbehauptungen nicht an (6 Ob 103/01t).

3. In der Entscheidung 6 Ob 184/04h hat der Oberste Gerichtshof ein Rundschreiben an die Mitglieder des Vorstands, des Sparkassenrats und des Kreditausschusses einer Sparkasse als nicht öffentlich iSd § 1330 ABGB angesehen. In der Entscheidung 4 Ob 259/05z hat der Oberste Gerichtshof ein Schreiben an den Vereinsvorstand, der nach den Statuten für die Beantragung eines Ausschließungsantrags zuständig war, als nichtöffentliche Mitteilung iSd § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB qualifiziert.3. In der Entscheidung 6 Ob 184/04h hat der Oberste Gerichtshof ein Rundschreiben an die Mitglieder des Vorstands, des Sparkassenrats und des Kreditausschusses einer Sparkasse als nicht öffentlich iSd Paragraph 1330, ABGB angesehen. In der Entscheidung 4 Ob 259/05z hat der Oberste Gerichtshof ein Schreiben an den Vereinsvorstand, der nach den Statuten für die Beantragung eines Ausschließungsantrags zuständig war, als nichtöffentliche Mitteilung iSd Paragraph 1330, Absatz 2, Satz 3 ABGB qualifiziert.

4. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt an, so ist in der Auffassung des Rekursgerichts, die Mitteilungen des Beklagten an die Vollversammlung seien im Hinblick auf deren Kontrollfunktion (vgl § 47 Abs 2 Z 2 AKG) nicht öffentlich iSd § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB, eine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Dass die Äußerungen des Beklagten nicht wider besseres Wissen erfolgten, hat das Rekursgericht ausdrücklich festgestellt. Die Revisionsrekursausführungen zum auf das DSG 2000 gestützten Unterlassungsbegehren verkennen, dass das Erstgericht das diesbezügliche Sicherungsbegehren unbekämpft abgewiesen hat, sodass dieser Teil des Begehrens auch nicht Gegenstand der - vom Obersten Gerichtshof allein zu prüfenden - Entscheidung des Rekursgerichts bildeten.4. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt an, so ist in der Auffassung des Rekursgerichts, die Mitteilungen des Beklagten an die Vollversammlung seien im Hinblick auf deren Kontrollfunktion vergleiche Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, AKG) nicht öffentlich iSd Paragraph 1330, Absatz 2, Satz 3 ABGB, eine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Dass die Äußerungen des Beklagten nicht wider besseres Wissen erfolgten, hat das Rekursgericht ausdrücklich festgestellt. Die Revisionsrekursausführungen zum auf das DSG 2000 gestützten Unterlassungsbegehren verkennen, dass das Erstgericht das diesbezügliche Sicherungsbegehren unbekämpft abgewiesen hat, sodass dieser Teil des Begehrens auch nicht Gegenstand der - vom Obersten Gerichtshof allein zu prüfenden - Entscheidung des Rekursgerichts bildeten.

Damit vermag der Revisionsrekurs aber keine Rechtsfragen der in § 528 Abs 1 ZPO geforderten Qualität aufzuzeigen, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.Damit vermag der Revisionsrekurs aber keine Rechtsfragen der in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität aufzuzeigen, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.

Die Kostentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E86483 6Ob260.07i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00260.07I.0124.000

Dokumentnummer

JJT_20080124_OGH0002_0060OB00260_07I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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