Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter Hajek, Rechtsanwalt in Eisenstadt, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S*****-GmbH, vertreten durch Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OEG in Eisenstadt, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 303.428,79 EUR sA (Revisionsinteresse 110.753,40 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. September 2007, GZ 3 R 138/06w-184, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 20. Juli 2006, GZ 12 Cg 119/99s-177, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach ihrer Anfechtungserklärung bekämpft die Revision das Urteil des Berufungsgerichts „im Umfang des das erstgerichtliche Urteil bestätigenden Teiles". In ihrem Rechtsmittelantrag begehrt die Revisionswerberin die Abänderung des angefochtenen Urteils dahingehend, dass die Gegenforderung mit einem weiteren Betrag von 110.753,40 EUR sA zu Recht besteht.
2.1. Dabei übersieht die beklagte Partei jedoch, dass, soweit sie das Ersturteil bekämpft hat, gar keine bestätigende Entscheidung vorliegt. Vielmehr hat das Berufungsgericht zwar der Berufung der klagenden Partei nicht Folge gegeben, jener der beklagten Partei jedoch Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Umfang der Anfechtung durch die beklagte Partei aufgehoben. Durch die Bestätigung des Ersturteils, soweit dieses von der klagenden Partei bekämpft wurde, ist die beklagte Partei aber nicht beschwert.
2.2. Über die Berufung der beklagten Partei ist hingegen noch gar keine endgültige Sachentscheidung ergangen. Dass das Berufungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung auch zu einzelnen Sach- und Rechtsfragen abschließend Stellung nahm (vgl Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 § 519 Rz 67), bewirkt noch nicht das Vorliegen einer - der Anfechtung mittels Revision zugänglichen - Sachentscheidung. Wenngleich das Berufungsgericht in einzelnen Punkten der Argumentation der beklagten Partei in ihrer Berufung nicht folgte, ändert dies doch nichts daran, dass es im - für die Beurteilung der Anfechtungsbeschränkung des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO allein maßgeblichen - Spruch der angefochtenen Entscheidung der Berufung der beklagten Partei Folge gegeben und das Urteil im gesamten Anfechtungsumfang aufgehoben hat. Damit strebt die beklagte Partei aber in Wahrheit eine - nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO unzulässige - Überprüfung des Aufhebungsbeschlusses an.2.2. Über die Berufung der beklagten Partei ist hingegen noch gar keine endgültige Sachentscheidung ergangen. Dass das Berufungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung auch zu einzelnen Sach- und Rechtsfragen abschließend Stellung nahm vergleiche Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 Paragraph 519, Rz 67), bewirkt noch nicht das Vorliegen einer - der Anfechtung mittels Revision zugänglichen - Sachentscheidung. Wenngleich das Berufungsgericht in einzelnen Punkten der Argumentation der beklagten Partei in ihrer Berufung nicht folgte, ändert dies doch nichts daran, dass es im - für die Beurteilung der Anfechtungsbeschränkung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO allein maßgeblichen - Spruch der angefochtenen Entscheidung der Berufung der beklagten Partei Folge gegeben und das Urteil im gesamten Anfechtungsumfang aufgehoben hat. Damit strebt die beklagte Partei aber in Wahrheit eine - nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO unzulässige - Überprüfung des Aufhebungsbeschlusses an.
3.1. Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht den Rekurs für zulässig erklärt hat (SZ 73/202; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 § 519 Rz 55). Ohne einen solchen Ausspruch ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs absolut unstatthaft (Zechner aaO). Diesfalls kommt auch kein außerordentlicher Rekurs in Betracht (Zechner aaO mwN).3.1. Nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht den Rekurs für zulässig erklärt hat (SZ 73/202; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 Paragraph 519, Rz 55). Ohne einen solchen Ausspruch ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs absolut unstatthaft (Zechner aaO). Diesfalls kommt auch kein außerordentlicher Rekurs in Betracht (Zechner aaO mwN).
3.2. Dadurch wird auch der Rechtsschutz der beklagten Partei in keiner Weise verkürzt, beschränkt sich doch die Bindung bei abschließend erledigten Streitpunkten auf das Berufungsgericht und das Erstgericht (vgl RZ 1997/19 = MR 1996, 247; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 § 519 Rz 67 mwN), soweit nicht der Oberste Gerichtshof den Vorinstanzen eine bestimmte Rechtsansicht überbindet (4 Ob 3/55).3.2. Dadurch wird auch der Rechtsschutz der beklagten Partei in keiner Weise verkürzt, beschränkt sich doch die Bindung bei abschließend erledigten Streitpunkten auf das Berufungsgericht und das Erstgericht vergleiche RZ 1997/19 = MR 1996, 247; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 Paragraph 519, Rz 67 mwN), soweit nicht der Oberste Gerichtshof den Vorinstanzen eine bestimmte Rechtsansicht überbindet (4 Ob 3/55).
Die Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Anmerkung
E86519 6Ob268.07sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00268.07S.0124.000Dokumentnummer
JJT_20080124_OGH0002_0060OB00268_07S0000_000