TE OGH 2008/1/24 2Ob230/07y

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Veröffentlicht am 24.01.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisiongericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann sowie Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Hubertus P. Weben, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Mag. Rudi R*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Gerhard Stingl, Rechtsanwalt in Graz, wegen 250.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 40.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 20. September 2007, GZ 6 R 128/07a-19, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 29. 11. 2007 die außerordentliche Revision der klagenden Partei gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen. Die nicht freigestellte Revisionsbeantwortung der beklagten Partei vom 5. 12. 2007 ist erst nach dieser Beschlussfassung am 13. 12. 2007 beim Obersten Gerichtshof eingelangt, weshalb sie wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen war (7 Ob 124/02i = RIS-Justiz RS0043690 [T4]; vgl RIS-Justiz RS0113633).Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 29. 11. 2007 die außerordentliche Revision der klagenden Partei gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zurückgewiesen. Die nicht freigestellte Revisionsbeantwortung der beklagten Partei vom 5. 12. 2007 ist erst nach dieser Beschlussfassung am 13. 12. 2007 beim Obersten Gerichtshof eingelangt, weshalb sie wegen inzwischen endgültig erledigter Rechtssache zurückzuweisen war (7 Ob 124/02i = RIS-Justiz RS0043690 [T4]; vergleiche RIS-Justiz RS0113633).

Anmerkung

E86323 2Ob230.07y-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00230.07Y.0124.000

Dokumentnummer

JJT_20080124_OGH0002_0020OB00230_07Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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