Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Aistleitner als Vorsitzenden und Dr. Bergmayr und die Richterin Dr. Engljähringer in der Strafsache gegen K***** G***** wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs 2, 148 1. Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Mitteilung des Landesgerichtes Salzburg in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Aistleitner als Vorsitzenden und Dr. Bergmayr und die Richterin Dr. Engljähringer in der Strafsache gegen K***** G***** wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs nach den Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 1. Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Mitteilung des Landesgerichtes Salzburg in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Das Verfahren über die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 7.1.2008, 2 St 251/06v (= 28 Ur 215/06t-75 des LG Salzburg) kommt dem Landesgericht Linz zu.
Über K***** G*****, geboren am 4.6.1958, wird die Untersuchungshaft gemäß § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit b und c StPO fortgesetzt.Über K***** G*****, geboren am 4.6.1958, wird die Untersuchungshaft gemäß Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera b und c StPO fortgesetzt.
Text
Begründung:
K***** G***** befindet sich über Antrag der Staatsanwaltschaft (AS 1 verso in ON 51) seit 21.10.2007 aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit b und c StPO aF bzw. § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit b und c StPO) neuerlich (siehe ON 11 und ON 19) in Untersuchungshaft.K***** G***** befindet sich über Antrag der Staatsanwaltschaft (AS 1 verso in ON 51) seit 21.10.2007 aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera b und c StPO aF bzw. Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera b und c StPO) neuerlich (siehe ON 11 und ON 19) in Untersuchungshaft.
In der Anklageschrift vom 7.1.2008 (ON 75) legt ihm die Staatsanwaltschaft Salzburg insbesondere zur Last, er habe zwischen 21.5.2004 und 12.10.2007 in Gutau und andernorts mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich insbesondere durch die Vorgabe der Verkaufsbereitschaft, für eine Hilfsorganisation tätig bzw. (rück)zahlungswilliger und -fähiger Darlehensnehmer zu sein, zu Handlungen, und zwar zur Leistung einer Anzahlung für einen Laptop, zur Übergabe von Geldbeträgen, zur Überlassung eines Zimmers, zur Zuzählung mehrerer Darlehen, zum Abschluss von 2 Mobiltelefonverträgen, zur Überlassung eines Handys, zur Zahlung von Telefonkosten, zur Bezahlung von Einkäufen, zur Bewirtung der Gäste seiner Geburtstagsfeier, zur Bezahlung zweier Hosen und der Kosten seines Unterhalts sowie zur Finanzierung verschiedener Anschaffungen, verleitet, die sie am Vermögen schädigten, wobei der Schaden EUR 3.000,-- überstiegen habe.
Der Vorsitzende des Schöffengerichtes des Landesgerichtes Salzburg hegt Bedenken gegen seine Zuständigkeit (iSd § 213 Abs 6 StPO) und legte dementsprechend den Akt dem Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsprüfung vor.Der Vorsitzende des Schöffengerichtes des Landesgerichtes Salzburg hegt Bedenken gegen seine Zuständigkeit (iSd Paragraph 213, Absatz 6, StPO) und legte dementsprechend den Akt dem Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsprüfung vor.
Rechtliche Beurteilung
Zunächst ist klarzustellen, dass die Anklageschrift mittlerweile rechtswirksam ist. Zwar erhob der Angeklagte persönlich Einspruch, ist doch sein mit 20.1.2008 datierter und als „Beschwerde" bezeichneter Schriftsatz (AS 301/II) als Einspruch zu werten. Der Verfahrenshelfer erklärte jedoch in seiner Äußerung vom 24.1.2008 ausdrücklich, auf die Erhebung eines Einspruchs zu verzichten. Damit verlor der Einspruch des Angeklagten seine Wirkung (Fabrizy, StPO9 § 285a Rz 2).Zunächst ist klarzustellen, dass die Anklageschrift mittlerweile rechtswirksam ist. Zwar erhob der Angeklagte persönlich Einspruch, ist doch sein mit 20.1.2008 datierter und als „Beschwerde" bezeichneter Schriftsatz (AS 301/II) als Einspruch zu werten. Der Verfahrenshelfer erklärte jedoch in seiner Äußerung vom 24.1.2008 ausdrücklich, auf die Erhebung eines Einspruchs zu verzichten. Damit verlor der Einspruch des Angeklagten seine Wirkung (Fabrizy, StPO9 Paragraph 285 a, Rz 2).
Der Vorsitzende des Schöffengerichtes weist zutreffend darauf hin, dass keine der in der Anklageschrift aufgelisteten Straftaten auf einen im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg liegenden Tatort hinweist. Damit scheidet § 37 Abs 2 letzter Satz StPO, wonach dann, wenn für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, dieses Gericht zuständig ist, als Anknüpfungspunkt für eine Zuständigkeit des Landesgerichtes Salzburg aus. Vielmehr kommt § 37 Abs 2 2. Satz leg.cit. zur Anwendung, wonach das Verfahren im Falle mehrerer Straftaten dem Gericht zukommt, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt. Da nach der Anklage der Angeklagte die am weitesten zurückliegende Straftat in Gutau, welcher Ort im Sprengel des Landesgerichtes Linz liegt, begangen haben soll, ist dieses Landesgericht für das Verfahren über die Anklageschrift zuständig. Nach § 213 Abs 6 3. Satz StPO gelten für ein Begehren, wie es hier der Vorsitzende des Schöffengerichtes des Landesgerichtes Salzburg gestellt hat, die Vorschriften über den Einspruch sinngemäß. Zu diesen Bestimmungen gehören insbesondere auch die Regelungen des § 214 StPO. Nach Abs 3 leg.cit. hat das Oberlandesgericht dann, wenn ein in Untersuchungshaft befindlicher Angeklagter einen Einspruch erhebt, von Amts wegen über die Haft zu entscheiden. Mit dem erwähnten Verweis in § 213 Abs 6 StPO bringt der Gesetzgeber unmissverständlich (arg.: "sinngemäß") zum Ausdruck, dass auch im Falle einer auf § 213 Abs 6 2. Satz StPO fußenden Zuständigkeitsprüfung selbst dann, wenn kein Einspruch erhoben wurde, das Oberlandesgericht über die Haft zu entscheiden hat. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Untersuchungshaft ist zunächst zu bedenken, dass als Haftgrundlage jene Fakten, zu welchen der Angeklagte bislang noch nicht gerichtlich vernommen wurde, ausscheiden (§ 173 Abs 1 1. Satz StPO). Von den Betrugsfakten sind hievon die unter den Punkten A.9, A. 10 und A. 12. aufgelisteten betroffen. Diesen kommt freilich keine Haftrelevanz zu. Denn hinsichtlich der übrigen Betrugsfakten ist mit Blick auf die im Wesentlichen geständige Verantwortung des Angeklagten und die diesen, soweit er leugnet, in eindeutiger Weise belastenden Aussagen von Zeugen am Vorliegen einer dringenden Verdachtslage nicht zu zweifeln. Dies gilt angesichts der Faktenhäufung, der Vielzahl an einschlägigen Vorstrafen und der Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Angeklagten in den Tatzeiträumen auch für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit. Bei der Prüfung des Vorliegens des Haftgrundes der Fluchtgefahr ist hervorzuheben, dass der Angeklagte im gegenständlichen Strafverfahren am 27.11.2006 unter Anwendung gelinderer Mittel nach § 180 Abs 5 Z 1 - 5 StPO aF enthaftet worden war. Insbesondere hatte er das Gelöbnis geleistet, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens weder zu flüchten, noch sich verborgen zu halten oder sich ohne Genehmigung des Untersuchungsrichters von seinem Aufenthaltsort zu entfernen. Außerdem war ihm die Weisung erteilt worden, an einer bestimmten Adresse Aufenthalt zu nehmen und sich einmal wöchentlich persönlich bei der zuständigen Polizeiinspektion zu melden. Der Angeklagte hielt diese Weisungen jedoch nicht ein und brach sein Gelöbnis, war er doch seit Feber 2007 aus der in der Weisung genannten Wohnung abgängig (ON 34). Daraus ist in Verbindung mit den verschiedenen Tatorten jener Straftaten, welche er in der Folge begangen haben soll, abzuleiten, dass sich der Angeklagte im Falle seiner Enthaftung dem Strafverfahren durch Untertauchen entziehen würde.Der Vorsitzende des Schöffengerichtes weist zutreffend darauf hin, dass keine der in der Anklageschrift aufgelisteten Straftaten auf einen im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg liegenden Tatort hinweist. Damit scheidet Paragraph 37, Absatz 2, letzter Satz StPO, wonach dann, wenn für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, dieses Gericht zuständig ist, als Anknüpfungspunkt für eine Zuständigkeit des Landesgerichtes Salzburg aus. Vielmehr kommt Paragraph 37, Absatz 2, 2. Satz leg.cit. zur Anwendung, wonach das Verfahren im Falle mehrerer Straftaten dem Gericht zukommt, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt. Da nach der Anklage der Angeklagte die am weitesten zurückliegende Straftat in Gutau, welcher Ort im Sprengel des Landesgerichtes Linz liegt, begangen haben soll, ist dieses Landesgericht für das Verfahren über die Anklageschrift zuständig. Nach Paragraph 213, Absatz 6, 3. Satz StPO gelten für ein Begehren, wie es hier der Vorsitzende des Schöffengerichtes des Landesgerichtes Salzburg gestellt hat, die Vorschriften über den Einspruch sinngemäß. Zu diesen Bestimmungen gehören insbesondere auch die Regelungen des Paragraph 214, StPO. Nach Absatz 3, leg.cit. hat das Oberlandesgericht dann, wenn ein in Untersuchungshaft befindlicher Angeklagter einen Einspruch erhebt, von Amts wegen über die Haft zu entscheiden. Mit dem erwähnten Verweis in Paragraph 213, Absatz 6, StPO bringt der Gesetzgeber unmissverständlich (arg.: "sinngemäß") zum Ausdruck, dass auch im Falle einer auf Paragraph 213, Absatz 6, 2. Satz StPO fußenden Zuständigkeitsprüfung selbst dann, wenn kein Einspruch erhoben wurde, das Oberlandesgericht über die Haft zu entscheiden hat. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Untersuchungshaft ist zunächst zu bedenken, dass als Haftgrundlage jene Fakten, zu welchen der Angeklagte bislang noch nicht gerichtlich vernommen wurde, ausscheiden (Paragraph 173, Absatz eins, 1. Satz StPO). Von den Betrugsfakten sind hievon die unter den Punkten A.9, A. 10 und A. 12. aufgelisteten betroffen. Diesen kommt freilich keine Haftrelevanz zu. Denn hinsichtlich der übrigen Betrugsfakten ist mit Blick auf die im Wesentlichen geständige Verantwortung des Angeklagten und die diesen, soweit er leugnet, in eindeutiger Weise belastenden Aussagen von Zeugen am Vorliegen einer dringenden Verdachtslage nicht zu zweifeln. Dies gilt angesichts der Faktenhäufung, der Vielzahl an einschlägigen Vorstrafen und der Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Angeklagten in den Tatzeiträumen auch für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit. Bei der Prüfung des Vorliegens des Haftgrundes der Fluchtgefahr ist hervorzuheben, dass der Angeklagte im gegenständlichen Strafverfahren am 27.11.2006 unter Anwendung gelinderer Mittel nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins, - 5 StPO aF enthaftet worden war. Insbesondere hatte er das Gelöbnis geleistet, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens weder zu flüchten, noch sich verborgen zu halten oder sich ohne Genehmigung des Untersuchungsrichters von seinem Aufenthaltsort zu entfernen. Außerdem war ihm die Weisung erteilt worden, an einer bestimmten Adresse Aufenthalt zu nehmen und sich einmal wöchentlich persönlich bei der zuständigen Polizeiinspektion zu melden. Der Angeklagte hielt diese Weisungen jedoch nicht ein und brach sein Gelöbnis, war er doch seit Feber 2007 aus der in der Weisung genannten Wohnung abgängig (ON 34). Daraus ist in Verbindung mit den verschiedenen Tatorten jener Straftaten, welche er in der Folge begangen haben soll, abzuleiten, dass sich der Angeklagte im Falle seiner Enthaftung dem Strafverfahren durch Untertauchen entziehen würde.
Mit Blick auf die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, wobei auch die Voraussetzungen des § 39 StGB erfüllt sind, seine schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die (qualifiziert wahrscheinliche) neuerliche wiederholte Tatbegehung nach der erwähnten Enthaftung liegt aber auch Tatbegehungsgefahr in den Ausformungen der Z 3 lit b und c des § 173 Abs 2 StPO vor. Wirksame gelindere Mittel als die Haft sind nicht erkennbar. Schließlich kann angesichts der konkreten Straferwartung nicht von unverhältnismäßiger Haftdauer die Rede sein.Mit Blick auf die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, wobei auch die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB erfüllt sind, seine schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die (qualifiziert wahrscheinliche) neuerliche wiederholte Tatbegehung nach der erwähnten Enthaftung liegt aber auch Tatbegehungsgefahr in den Ausformungen der Ziffer 3, Litera b und c des Paragraph 173, Absatz 2, StPO vor. Wirksame gelindere Mittel als die Haft sind nicht erkennbar. Schließlich kann angesichts der konkreten Straferwartung nicht von unverhältnismäßiger Haftdauer die Rede sein.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu. Oberlandesgericht Linz, Abt. 8,
Anmerkung
EL00101 8Ns3.08iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2008:0080NS00003.08I.0125.000Zuletzt aktualisiert am
12.11.2008