Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte KEG in Wien, 2.) Maria D*****, vertreten durch Dr. Ernst Grubeck, Rechtsanwalt in Schärding, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Parteien ***** M***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Ralph Mitsche, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) G*****GmbH, *****, vertreten durch Egger & Musey Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, 2.) Dipl.-Ing. Erich W*****, vertreten durch Dr. Friedrich Fromherz, Mag. Dr. Wolfgang Fromherz und Dr. Bernhard Glawitsch, Rechtsanwälte in Linz, 3.) Ing. Johannes E*****, vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, und der Nebenintervenientin auf Seiten der erstbeklagten Partei S***** GmbH & Co, *****, vertreten durch Saxinger Chalupsky Weber & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen 80.764,77 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2,016.927 EUR), infolge der Revisionen der klagenden Parteien und der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 13. Februar 2007, GZ 4 R 158/06t-114, womit das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 12. April 2006, GZ 5 Cg 31/03s-101, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Beide Revisionen werden zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei die jeweils mit 5.476,98 EUR (darin 912,83 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der erstklagenden und der zweitklagenden Partei die jeweils mit 5.476,98 EUR (darin 912,83 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab.Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab.
1. Zur Revision der klagenden Parteien in Bezug auf die Abweisung des Klagebegehrens gegenüber dem Zweitbeklagten:
1.1. Zum Umfang der Sorgfaltspflicht des Architekten bei der Bauaufsicht existiert ausreichend höchstgerichtliche Judikatur (vgl RIS-Justiz RS0058803; RS0108535; RS0021552; RS0059522; RS0107245). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Die besondere Gefährlichkeit der Bauarbeiten, die darin gesehen wird, dass zwar das Vorhandensein einer Ölleitung, nicht aber deren exakter Verlauf bekannt war und dennoch Stemm- und Schrämmarbeiten im fraglichen Bereich durchgeführt wurden, ändert daran nichts, weil nach den Feststellungen kleinere Planänderungen, wie etwa im vorliegenden Fall die Verlegung einer Elektroleitung in den Fußboden, an Ort und Stelle zwischen den Professionisten im kurzen Weg erledigt wurden und sich daher im Konkreten der zuständige Elektriker mit den Mitarbeitern der Erstbeklagten in Verbindung setzte und den nötigen Schlitz für Elektroinstallationen auf dem Boden einzeichnete (S 22 des Ersturteils); dessen Aushebung führte zur Beschädigung der Ölleitung. Dass in diese kleine, zwischen dem Professionisten auf kurzem Weg erledigte Planänderung die örtliche Bauaufsicht und damit der Zweitbeklagte überhaupt eingebunden gewesen wäre, ist nicht festgestellt, weshalb auf das von der Revision angezogene erhöhte Gefährdungspotential bzw den erhöhten Sorgfaltsmaßstab nicht weiter einzugehen ist.1.1. Zum Umfang der Sorgfaltspflicht des Architekten bei der Bauaufsicht existiert ausreichend höchstgerichtliche Judikatur vergleiche RIS-Justiz RS0058803; RS0108535; RS0021552; RS0059522; RS0107245). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Die besondere Gefährlichkeit der Bauarbeiten, die darin gesehen wird, dass zwar das Vorhandensein einer Ölleitung, nicht aber deren exakter Verlauf bekannt war und dennoch Stemm- und Schrämmarbeiten im fraglichen Bereich durchgeführt wurden, ändert daran nichts, weil nach den Feststellungen kleinere Planänderungen, wie etwa im vorliegenden Fall die Verlegung einer Elektroleitung in den Fußboden, an Ort und Stelle zwischen den Professionisten im kurzen Weg erledigt wurden und sich daher im Konkreten der zuständige Elektriker mit den Mitarbeitern der Erstbeklagten in Verbindung setzte und den nötigen Schlitz für Elektroinstallationen auf dem Boden einzeichnete (S 22 des Ersturteils); dessen Aushebung führte zur Beschädigung der Ölleitung. Dass in diese kleine, zwischen dem Professionisten auf kurzem Weg erledigte Planänderung die örtliche Bauaufsicht und damit der Zweitbeklagte überhaupt eingebunden gewesen wäre, ist nicht festgestellt, weshalb auf das von der Revision angezogene erhöhte Gefährdungspotential bzw den erhöhten Sorgfaltsmaßstab nicht weiter einzugehen ist.
1.2. Weiters machen die Klägerinnen als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass das Verfahren keine Umstände ergeben habe, auf Grund derer der Zweitbeklagte darauf habe vertrauen dürfen, dass das von der Erstklägerin beauftragte Bauunternehmen die Regeln der Technik beachten werde. Der Zweitbeklagte hätte daher eigene Maßnahmen zur Klärung des genauen Verlaufs der Ölleitung setzen oder die Durchführung der Arbeiten kontrollieren bzw sich in der „heiklen Bauphase" - wie dies Schrämmarbeiten im Fußboden bei unbekanntem Leitungsverlauf darstellten - laufend selbst vergewissern müssen, ob die anderen am Baugeschehen beteiligten Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten erfüllten.
Diese Rechtsauffassung widerspricht der oberstgerichtlichen Judikatur, wonach der Bauaufsichtsführende wie der Bauherr selbst auf die fachgerechte Ausführung der Arbeiten vertrauen darf und nur dort einschreiten muss, wo Fehler für ihn erkennbar sind (9 Ob 33/99i; 7 Ob 17/06k; RIS-Justiz RS0108535). Zur Erkennbarkeit der fehlerhaften Arbeit der erstbeklagten Partei ist auf die bereits genannte Feststellung zu verweisen, wonach die Planänderung der Verlegung einer Elektroleitung im Fußboden an Ort und Stelle zwischen den Professionisten im kurzen Weg erledigt wurde. Dass dieser Vorgang bzw die nach den Feststellungen von den Arbeitern der erstbeklagten Partei verursachten, aber unbeachtet gelassenen Beschädigungen an der Ölleitung dem Zweitbeklagten erkennbar geworden wären, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen und daher nicht haftungsbegründend.
1.3. Weiters wird die Verletzung des § 31 WRG als Schutzgesetz und eine daraus resultierende Solidarhaftung bei Bodenkontamination mit Regressrecht gemäß § 896 ABGB geltend gemacht. Es trete eine Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB ein. Der Unternehmer habe zu beweisen, dass er die gesetzliche Sorgfalt eingehalten habe und der Schaden dennoch eingetreten bzw unvermeidbar gewesen sei. Wie das Rechtsmittel selbst ausführt, ist Voraussetzung der Ersatzpflicht wegen dieser Haftungsgründe ein Verschulden bzw die eine Haftung begründende Verletzung einer Schutzvorschrift. Angesichts der getroffenen Feststellungen - insbesondere auch der Feststellung, dass sich der Zweitbeklagte mit den zuständigen Verwaltungsbehörden ins Einvernehmen setzte und im Gespräch mit der Hauseigentümerin (der Zweitklägerin) bzw deren mit der Errichtung der Heizungsinstallation beschäftigt gewesenen Schwager - erfolglos - nähere Einzelheiten über den Leitungsverlauf in Erfahrung zu bringen versuchte und dass er seine Information an die erstbeklagte Partei bzw deren Mitarbeiter an der Baustelle weitergab - kann in der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, selbst die Ölleitung mit Hilfe eines Metallsuchgeräts zu suchen oder die diesbezüglichen Arbeiten des erstbeklagten Bauunternehmens spezifisch zu überwachen bzw bei Durchführung der Arbeiten anwesend zu sein, keine (krasse) Fehlbeurteilung erblickt werden.1.3. Weiters wird die Verletzung des Paragraph 31, WRG als Schutzgesetz und eine daraus resultierende Solidarhaftung bei Bodenkontamination mit Regressrecht gemäß Paragraph 896, ABGB geltend gemacht. Es trete eine Beweislastumkehr nach Paragraph 1298, ABGB ein. Der Unternehmer habe zu beweisen, dass er die gesetzliche Sorgfalt eingehalten habe und der Schaden dennoch eingetreten bzw unvermeidbar gewesen sei. Wie das Rechtsmittel selbst ausführt, ist Voraussetzung der Ersatzpflicht wegen dieser Haftungsgründe ein Verschulden bzw die eine Haftung begründende Verletzung einer Schutzvorschrift. Angesichts der getroffenen Feststellungen - insbesondere auch der Feststellung, dass sich der Zweitbeklagte mit den zuständigen Verwaltungsbehörden ins Einvernehmen setzte und im Gespräch mit der Hauseigentümerin (der Zweitklägerin) bzw deren mit der Errichtung der Heizungsinstallation beschäftigt gewesenen Schwager - erfolglos - nähere Einzelheiten über den Leitungsverlauf in Erfahrung zu bringen versuchte und dass er seine Information an die erstbeklagte Partei bzw deren Mitarbeiter an der Baustelle weitergab - kann in der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, selbst die Ölleitung mit Hilfe eines Metallsuchgeräts zu suchen oder die diesbezüglichen Arbeiten des erstbeklagten Bauunternehmens spezifisch zu überwachen bzw bei Durchführung der Arbeiten anwesend zu sein, keine (krasse) Fehlbeurteilung erblickt werden.
1.4. Inwiefern es letztlich Aufgabe des Zweitbeklagten gewesen wäre, die erstklagende Partei vor Beginn der Stemm- und Schrämmarbeiten im Fußboden auf den unbekannten Leitungsverlauf hinzuweisen und deren Einverständnis zu den Arbeiten einzuholen, ist nicht erfindlich, gehört es doch nach den erstinstanzlichen Feststellungen für ein Bauunternehmen bei Übernahme einer Baustelle zum „Stand der Technik", sich über eventuelle Einbauten wie zB Leitungen für Gas, Strom und Wasser etc kundig zu machen. Inwiefern in einer solchen, bei Umbauten alltäglichen Situation ein spezifisches Einverständnis der Auftraggeberin einzuholen gewesen wäre, vermag der erkennende Senat nicht nachzuvollziehen.
2. In der Revision der klagenden Parteien gegen die Abweisung des Klagebegehrens gegenüber dem Drittbeklagten wird als erhebliche Rechtsfrage die Beurteilung des Umfangs der Warn- und Hinweispflichten des Drittbeklagten als mit der Projektierung, fachtechnischen Herstellungsüberwachung und Abnahme der Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärinstallation beauftragten Haustechniker bei der Planung der Heizungsanlage geltend gemacht. Darüber hinaus wird die Frage der deliktischen Solidarhaftung des Drittbeklagten infolge Verletzung des § 31 WRG, die sich daraus angeblich ergebende Regressberechtigung der klagenden Parteien und die Beweislastumkehr releviert.2. In der Revision der klagenden Parteien gegen die Abweisung des Klagebegehrens gegenüber dem Drittbeklagten wird als erhebliche Rechtsfrage die Beurteilung des Umfangs der Warn- und Hinweispflichten des Drittbeklagten als mit der Projektierung, fachtechnischen Herstellungsüberwachung und Abnahme der Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärinstallation beauftragten Haustechniker bei der Planung der Heizungsanlage geltend gemacht. Darüber hinaus wird die Frage der deliktischen Solidarhaftung des Drittbeklagten infolge Verletzung des Paragraph 31, WRG, die sich daraus angeblich ergebende Regressberechtigung der klagenden Parteien und die Beweislastumkehr releviert.
2.1. Zur Haftung aus Vertrag ist auf die Feststellungen des Erstgerichts hinzuweisen, wonach der Bereich der Schadstelle vom Auftrag des Drittbeklagten ebensowenig umfasst war wie die Überprüfung der Dichtheit der Ölleitung und dass er an der Ölfeuerungsanlage und den von dort zum Heizkessel führenden Leitungen keine Arbeiten vornahm (S 25 f des Ersturteils). Wie bereits das Berufungsgericht darlegte, steht nicht einmal fest, dass dem Drittbeklagten die Schrämmarbeiten im Boden des Erdgeschosses bekannt wurden, weil er während der Umbauarbeiten (berechtigter Weise) nicht an der Baustelle anwesend war. Wenn das Berufungsgericht darauf fußend und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die erstklagende Partei selbst über eine Haustechnikabteilung verfügte, mit den Arbeiten im Fußboden ein Bauunternehmen und mit der Aufsicht einen Architekten beauftragte, zum Ergebnis kam, dass dem Drittbeklagten weder die Verletzung einer Warnpflicht noch das Unterbleiben einer Dichtheitsprüfung als haftungsbegründend angelastet werden könne, begegnet diese Einzelfallbeurteilung keinen Bedenken.
2.2. Zu den geltend gemachten Fragen der deliktischen Haftung des Drittbeklagten im Hinblick auf die Schutznorm des § 31 WRG ist auf das hinsichtlich des Zweitbeklagten Ausgeführte zu verweisen. Die Revision der klagenden Parteien ist daher mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.2.2. Zu den geltend gemachten Fragen der deliktischen Haftung des Drittbeklagten im Hinblick auf die Schutznorm des Paragraph 31, WRG ist auf das hinsichtlich des Zweitbeklagten Ausgeführte zu verweisen. Die Revision der klagenden Parteien ist daher mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
3. Zur Revision der erstbeklagten Partei:
Diese führt aus, dass die bereits beim vor vielen Jahren erfolgten Einbau der Ölheizung unsachgemäße Verlegung der Ölleitung (mit einem Gefälle des Überschubrohrs nicht zum Tankraum hin, sondern von diesem wegführend) als Durchbrechung der Kausalitätskette durch Dritte anzusehen sei. Unter Annahme eines ordnungsgemäß verlegten Überschubrohrs hätte der Ölaustritt - noch dazu in der behaupteten Menge - nicht stattfinden können. Mit einer solchen falschen Verlegung habe die erstbeklagte Partei nicht rechnen müssen, sondern auf die ordnungsgemäße Verlegung vertrauen dürfen, umso mehr als anlässlich der Errichtung der Heizungsanlage die erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb der ursprünglichen Heizungsanlage sowie ein Attest über die Dichtheit des Öltankraums beigebracht worden seien.
3.1. Sowohl zum Kausalzusammenhang als auch zu seiner Unterbrechung durch Eingreifen eines Dritten besteht umfangreiche Judikatur des Obersten Gerichtshofs (vgl insb RIS-Justiz RS0022918; RS0022575; RS0022621). Danach durchbricht das Dazwischentreten eines Dritten den Kausalzusammenhang, wenn mit einem derartigen Handeln eines Dritten und mit dem dadurch bedingten Geschehnisablauf nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war.3.1. Sowohl zum Kausalzusammenhang als auch zu seiner Unterbrechung durch Eingreifen eines Dritten besteht umfangreiche Judikatur des Obersten Gerichtshofs vergleiche insb RIS-Justiz RS0022918; RS0022575; RS0022621). Danach durchbricht das Dazwischentreten eines Dritten den Kausalzusammenhang, wenn mit einem derartigen Handeln eines Dritten und mit dem dadurch bedingten Geschehnisablauf nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts wurde die Ölheizung bereits im Jahr 1970 eingebaut und im Jahr 1987 in der heute bestehenden Form adaptiert, beides also lange vor Beginn der hier gegenständlichen Bauarbeiten. Schon rein begrifflich kann daher vom „Dazwischentreten" eines Dritten, das den Kausalzusammenhang unterbrechen könnte, nicht die Rede sein und wird daher mit diesem Vorbringen eine erhebliche Rechtsfrage nicht zur Darstellung gebracht.
Dass die erstbeklagte Partei durch die von ihr gewählte Vorgangsweise den Schaden adäquat verursacht hat, ist nicht zu bezweifeln. Insoweit reicht es aus, auf die rechtsrichtigen Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Da in den Revisionsbeantwortungen jeweils auf die Unzulässigkeit der Rechtsmittel hingewiesen wurde, dienten die Schriftsätze der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Dem Zweit- und Drittbeklagten waren allerdings nur jeweils 10 % Streitgenossenzuschlag zuzusprechen, denn die Nebenintervenientin war am Revisionsverfahren nicht beteiligt.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, Absatz eins,, 50 Absatz eins, ZPO. Da in den Revisionsbeantwortungen jeweils auf die Unzulässigkeit der Rechtsmittel hingewiesen wurde, dienten die Schriftsätze der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Dem Zweit- und Drittbeklagten waren allerdings nur jeweils 10 % Streitgenossenzuschlag zuzusprechen, denn die Nebenintervenientin war am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Anmerkung
E86589 1Ob238.07tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00238.07T.0129.000Dokumentnummer
JJT_20080129_OGH0002_0010OB00238_07T0000_000