TE OGH 2008/1/29 11Os153/07w

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Veröffentlicht am 29.01.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Martin W***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 22. August 2007, GZ 20 Hv 31/07h-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Martin W***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 22. August 2007, GZ 20 Hv 31/07h-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin W***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (B) sowie der Vergehen nach § 2 Abs 1 lit c Pornographiegesetz (C) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin W***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (A), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (B) sowie der Vergehen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Pornographiegesetz (C) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung -

A) von Sommer 2005 bis zum 26. April 2006 mit der unmündigen Alice

S*****, geboren am 27. April 1992, in mehrfachen Angriffen den Beischlaf unternommen, indem er mit ihr einen Vaginalverkehr durchführte (und eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen, indem er von ihr einen Oralverkehr an sich vornehmen ließ; US 5);

B) im Sommer 2005 zumindest einmal außer dem Fall des § 206 StGB eineB) im Sommer 2005 zumindest einmal außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine

geschlechtliche Handlung an der am 27. April 1992 geborenen, unmündigen Alice S***** vorgenommen, indem er ihre nackte Vagina intensiv berührte.

Rechtliche Beurteilung

Inhaltlich nur gegen den Schuldspruch zu A und B richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie verfehlt ihr Ziel.Inhaltlich nur gegen den Schuldspruch zu A und B richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie verfehlt ihr Ziel.

Entgegen der eine Undeutlichkeit der Begründung der Feststellungen zum Tatzeitraum reklamierenden Mängelrüge (Z 5) sind die Ausführungen des Erstgerichts hiezu unmissverständlich. Es stützte sich bei diesen Konstatierungen auf die Depositionen der Alice S*****, die sehr gut in der Lage sei, „zeitliche Komponenten im groben einzuordnen" (US 7). Die deren Beweiskraft bestreitenden Erwägungen der Nichtigkeitsbeschwerde erweisen sich somit als - in diesem Anfechtungsrahmen unzulässige - Kritik der Beweiswürdigung. Gleiches gilt für die auf der selektiven Wiedergabe einzelner Passagen der Aussage der Alice S***** beruhende eigenständige Einschätzung der Fähigkeit der minderjährigen Zeugin, den Tatzeitraum einzugrenzen, und die pauschale Behauptung, „eindeutig entlastende Aussagen der Minderjährigen nicht entsprechend gewürdigt" zu haben. Dass die Angaben der Zeugin auch anders - für den Angeklagten günstiger - beurteilt werden könnten, begründet ebenso wenig eine Unvollständigkeit (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 450) wie mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz ein Begründungsmangel aufgezeigt werden kann (RIS-Justiz RS0102162).Entgegen der eine Undeutlichkeit der Begründung der Feststellungen zum Tatzeitraum reklamierenden Mängelrüge (Ziffer 5,) sind die Ausführungen des Erstgerichts hiezu unmissverständlich. Es stützte sich bei diesen Konstatierungen auf die Depositionen der Alice S*****, die sehr gut in der Lage sei, „zeitliche Komponenten im groben einzuordnen" (US 7). Die deren Beweiskraft bestreitenden Erwägungen der Nichtigkeitsbeschwerde erweisen sich somit als - in diesem Anfechtungsrahmen unzulässige - Kritik der Beweiswürdigung. Gleiches gilt für die auf der selektiven Wiedergabe einzelner Passagen der Aussage der Alice S***** beruhende eigenständige Einschätzung der Fähigkeit der minderjährigen Zeugin, den Tatzeitraum einzugrenzen, und die pauschale Behauptung, „eindeutig entlastende Aussagen der Minderjährigen nicht entsprechend gewürdigt" zu haben. Dass die Angaben der Zeugin auch anders - für den Angeklagten günstiger - beurteilt werden könnten, begründet ebenso wenig eine Unvollständigkeit (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 450) wie mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz ein Begründungsmangel aufgezeigt werden kann (RIS-Justiz RS0102162).

Mit Divergenzen hinsichtlich der Angaben zum Tatzeitraum in den beiden polizeilichen Niederschriften der Zeugin haben sich die Tatrichter - der Beschwerde zuwider - auseinandergesetzt (US 9 letzter Absatz).

Auch die Aussagen der Zeugen M***** und H***** blieben nicht unberücksichtigt (US 8), die Tatrichter haben sie jedoch - im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens - anders gewürdigt als der Beschwerdeführer. Soweit dieser in diesem Zusammenhang releviert, das Gericht habe gewisse Fragen nicht an den Zeugen H***** gerichtet, legt er nicht dar, wodurch er an der Ausübung seines Rechtes, diese Fragen in der Hauptverhandlung zu stellen, gehindert war (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).Auch die Aussagen der Zeugen M***** und H***** blieben nicht unberücksichtigt (US 8), die Tatrichter haben sie jedoch - im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens - anders gewürdigt als der Beschwerdeführer. Soweit dieser in diesem Zusammenhang releviert, das Gericht habe gewisse Fragen nicht an den Zeugen H***** gerichtet, legt er nicht dar, wodurch er an der Ausübung seines Rechtes, diese Fragen in der Hauptverhandlung zu stellen, gehindert war (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).

Mit den Ausführungen zu entlastenden, nach Ansicht der Beschwerde zu wenig gewürdigten Momenten in den Depositionen der Zeugin Silvana W***** vermag die Rüge keine Nichtigkeit im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes darzustellen, sondern verbleibt wiederum auf der Ebene der Beweiswürdigungskritik.

Gegenstand der Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581). Diesen Bezugspunkt verfehlt die Beschwerde, indem sie auf Basis eigener Beweiswürdigung zusätzliche, dem Prozessstandpunkt des Angeklagten dienliche Konstatierungen reklamiert.Gegenstand der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581). Diesen Bezugspunkt verfehlt die Beschwerde, indem sie auf Basis eigener Beweiswürdigung zusätzliche, dem Prozessstandpunkt des Angeklagten dienliche Konstatierungen reklamiert.

Soweit schließlich eingewendet wird, „die Anzahl der tatbestandsmäßigen Handlungen sowie auch deren Zeitpunkte" seien nicht bestimmt (inhaltlich Z 3), wird damit eine mangelnde Individualisierung der Taten nicht dargetan, zumal allfällige Zweifel im Fall einer späteren Verfolgung für das Vorliegen des Verfolgungshindernisses des ne-bis-in-idem streiten (Lendl, WK-StPO § 260 Rz 10).Soweit schließlich eingewendet wird, „die Anzahl der tatbestandsmäßigen Handlungen sowie auch deren Zeitpunkte" seien nicht bestimmt (inhaltlich Ziffer 3,), wird damit eine mangelnde Individualisierung der Taten nicht dargetan, zumal allfällige Zweifel im Fall einer späteren Verfolgung für das Vorliegen des Verfolgungshindernisses des ne-bis-in-idem streiten (Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 10).

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die (angemeldete, gegen Urteile von Kollegialgerichten in der Strafprozessordnung aber nicht vorgesehene) Berufung wegen Schuld waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien für die Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde und die (angemeldete, gegen Urteile von Kollegialgerichten in der Strafprozessordnung aber nicht vorgesehene) Berufung wegen Schuld waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien für die Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E86539 11Os153.07w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00153.07W.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20080129_OGH0002_0110OS00153_07W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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