TE OGH 2008/1/29 11Os147/07p

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Veröffentlicht am 29.01.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2008 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Dr. Danek und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wielschnig als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Petras Sp***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Petras Sp*****, Vitas F***** und Rytis M***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 3. Juli 2007, GZ 28 Hv 119/07d-166, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2008 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Dr. Danek und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wielschnig als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Petras Sp***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Petras Sp*****, Vitas F***** und Rytis M***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 3. Juli 2007, GZ 28 Hv 119/07d-166, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufung wegen Schuld des Angeklagten M***** werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen wegen Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten Sp*****, F***** und M***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auch unbekämpfte Teilfreisprüche enthaltenden - Urteil wurden alle Angeklagten des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (I. des Urteilssatzes), des Verbrechens des „schweren gewerbsmäßigen" (richtig: des gewerbsmäßig schweren) Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 erster und zweiter Satz (gemeint: zweiter bis vierter Fall) StGB (II.), der Erstangeklagte Klaidas S***** überdies des (richtig: der) Vergehen(s) des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach §§ 136 Abs 1 und 2, 15 StGB (III.) schuldig erkannt. Danach haben - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz -Mit dem angefochtenen - auch unbekämpfte Teilfreisprüche enthaltenden - Urteil wurden alle Angeklagten des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB (römisch eins. des Urteilssatzes), des Verbrechens des „schweren gewerbsmäßigen" (richtig: des gewerbsmäßig schweren) Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127,, 128 Absatz 2,, 129 Ziffer eins,, 130 erster und zweiter Satz (gemeint: zweiter bis vierter Fall) StGB (römisch II.), der Erstangeklagte Klaidas S***** überdies des (richtig: der) Vergehen(s) des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraphen 136, Absatz eins und 2, 15 StGB (römisch III.) schuldig erkannt. Danach haben - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz -

I. Klaidas S*****, Petras Sp*****, Raimondas F*****, Vitas Fa***** und Rytis M***** zusammen mit weiteren teilweise nicht bekannten Mittätern von 2004 bis Jänner 2007 in Innsbruck und an anderen Orten dadurch, dass sie sich verabredeten, bei der Begehung von gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstählen in Österreich arbeitsteilig zusammenzuwirken und solche nicht nur geringfügigen Diebstähle arbeitsteilig und in wechselnder Beteiligung auszuführen, eine kriminelle Vereinigung gegründet und sich an einer solchen als Mitglied beteiligt;römisch eins. Klaidas S*****, Petras Sp*****, Raimondas F*****, Vitas Fa***** und Rytis M***** zusammen mit weiteren teilweise nicht bekannten Mittätern von 2004 bis Jänner 2007 in Innsbruck und an anderen Orten dadurch, dass sie sich verabredeten, bei der Begehung von gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstählen in Österreich arbeitsteilig zusammenzuwirken und solche nicht nur geringfügigen Diebstähle arbeitsteilig und in wechselnder Beteiligung auszuführen, eine kriminelle Vereinigung gegründet und sich an einer solchen als Mitglied beteiligt;

II. als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung jeweils unter Mitwirkung zumindest eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung in wechselnden Beteiligungen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 50.000 EUR übersteigenden Betrag, nämlich von zumindest 984.168,71 EUR, nachangeführten Verfügungsberechtigten durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die [schweren - US 15] Einbruchsdiebstähle in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:römisch II. als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung jeweils unter Mitwirkung zumindest eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung in wechselnden Beteiligungen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 50.000 EUR übersteigenden Betrag, nämlich von zumindest 984.168,71 EUR, nachangeführten Verfügungsberechtigten durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die [schweren - US 15] Einbruchsdiebstähle in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

1) Klaidas S*****, Petras Sp*****, Raimondas F*****, Vitas Fa***** und Rytis M***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken am 18. Jänner 2007 in Salzburg den Verfügungsberechtigten des Pelzgeschäftes „Pelzdesign Butka & Mares" 55 Pelzmäntel und Pelzjacken sowie zwei Handtaschen im Gesamtwert von 367.282 EUR, indem sie die Geschäftseingangstüre mit einem Schraubenzieher bzw einem Geißfuß aufzwängten und in das Geschäft eindrangen;

2) Klaidas S*****, Petras Sp*****, Vitas Fa***** und Rytis M***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken am 6. November 2006 in Linz den Verfügungsberechtigten des Pelzgeschäftes „M*****" 31 Nerzmäntel und Nerzjacken im Gesamtwert von ca. 140.000 EUR, indem sie die Vergitterung der Auslagescheibe mit einem Stahlseil herausrissen, die Auslagenscheibe mit einem Gerüstbausteher und einem Vorschlaghammer einschlugen und in das Gebäude eindrangen;

3) Klaidas S*****, Vitas Fa***** und Rytis M***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken am 18. Jänner 2006 in Graz Verfügungsberechtigten des Pelzgeschäftes „M*****" 25 Pelzjacken und Pelzmäntel im Gesamtwert von ca. 134.000 EUR, indem sie das Vorhangschloss des Einfahrtstores aufbrachen, das Gitter der Auslagenscheibe mit einem Stahlseil herausrissen, die Doppeltüren des Geschäftes aufbrachen und in das Gebäude eindrangen;

4) Klaidas S*****, Raimondas F*****, Vitas Fa***** und Rytis M***** mit dem abgesondert verfolgten Julius K***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken am 30. Juni 2006 in Innsbruck den Verfügungsberechtigten des Geschäftes „O*****" optische Geräte im Gesamtwert von 41.747,06 EUR, indem sie das Fenstergitter der Auslagenscheibe mit einem Stahlseil herausrissen, die Auslagenscheibe einschlugen und daraus die angeführten Gegenstände wegnahmen;

5) Klaidas S*****, Raimondas F*****, Vitas Fa***** und Rytis M***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken am 6. November 2005 in Klagenfurt Verfügungsberechtigten der Unternehmen „U*****" und „M*****" Pelzwaren sowie Bargeld in Höhe von ca. 160.000 EUR, indem sie das Metallgitter der Auslagenscheibe mit einem Stahlseil herunterrissen, die Auslagenscheibe mit einem Vorschlaghammer einschlugen und in das Gebäude eindrangen;

6) Klaidas S*****, Petras Sp*****, Raimondas F*****, Vitas Fa***** mit dem abgesondert verfolgten Marijus D***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken am 29. Oktober 2004 in Linz Verfügungsberechtigten des Pelzgeschäftes „N*****" Pelzjacken und Pelzmäntel, einen Laptop und Bargeld im Gesamtwert von 141.139,65 EUR, indem sie eine Hintertüre aufzwängten und in das Geschäft eindrangen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Schuldsprüche richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Petras Sp*****, Vitas F***** und Rytis M*****, welche der Zweitangeklagte Sp***** auf die Gründe der Z 5 und 9 [lit] a, der Viertangeklagte F***** auf Z 4, 5 und 5a sowie der Fünftangeklagte M***** auf Z 4 und 5, jeweils des § 281 Abs 1 StPO stützen.Gegen diese Schuldsprüche richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Petras Sp*****, Vitas F***** und Rytis M*****, welche der Zweitangeklagte Sp***** auf die Gründe der Ziffer 5 und 9 [lit] a, der Viertangeklagte F***** auf Ziffer 4,, 5 und 5a sowie der Fünftangeklagte M***** auf Ziffer 4 und 5, jeweils des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Petras Sp*****:

Die gegen den Schuldspruch I nominell aus Z 5 fünfter Fall (Aktenwidrigkeit), der Sache nach aus Z 5 zweiter Fall (Unvollständigkeit) erhobene Kritik des Beschwerdeführers, das Schöffengericht habe die die übrigen Angeklagten belastenden Angaben des Erstangeklagten Klaidas S***** vor dem Landeskriminalamt Salzburg und dem Untersuchungsrichter „falsch" zitiert bzw sich mit wesentlichen Aussageteilen, insbesondere, dass der Angeklagte Sp***** vom „Einbruch absolut keine Ahnung" gehabt habe (vgl S 71 in ON 23), im Rahmen der Beweiswürdigung nicht auseinandergesetzt, ist nicht stichhältig. Sie lässt nämlich unberücksichtigt, dass der Erstangeklagte - wie in den Entscheidungsgründen ausdrücklich hervorgehoben wurde (US 19) - den Beschwerdeführer und die übrigen Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter sehr wohl eindeutig in diesem Sinne belastete (S 159 in ON 23). Die Tatrichter sind damit ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen. Zu einer detaillierteren Erörterung der in der Hauptverhandlung zu diesem Punkt teilweise abweichenden (S 57/V) Verantwortung des Erstangeklagten waren sie deshalb und im Hinblick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gehalten, zumal sie dessen ursprüngliche Angaben an mehreren Stellen (US 19 f, 21 f) als glaubwürdig und die späteren Relativierungen in Bezug auf die Mitangeklagten zumindest implizit als nicht überzeugend erachteten (US 22 ff - vgl 13 Os 6/91).Die gegen den Schuldspruch römisch eins nominell aus Ziffer 5, fünfter Fall (Aktenwidrigkeit), der Sache nach aus Ziffer 5, zweiter Fall (Unvollständigkeit) erhobene Kritik des Beschwerdeführers, das Schöffengericht habe die die übrigen Angeklagten belastenden Angaben des Erstangeklagten Klaidas S***** vor dem Landeskriminalamt Salzburg und dem Untersuchungsrichter „falsch" zitiert bzw sich mit wesentlichen Aussageteilen, insbesondere, dass der Angeklagte Sp***** vom „Einbruch absolut keine Ahnung" gehabt habe vergleiche S 71 in ON 23), im Rahmen der Beweiswürdigung nicht auseinandergesetzt, ist nicht stichhältig. Sie lässt nämlich unberücksichtigt, dass der Erstangeklagte - wie in den Entscheidungsgründen ausdrücklich hervorgehoben wurde (US 19) - den Beschwerdeführer und die übrigen Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter sehr wohl eindeutig in diesem Sinne belastete (S 159 in ON 23). Die Tatrichter sind damit ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen. Zu einer detaillierteren Erörterung der in der Hauptverhandlung zu diesem Punkt teilweise abweichenden (S 57/V) Verantwortung des Erstangeklagten waren sie deshalb und im Hinblick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht gehalten, zumal sie dessen ursprüngliche Angaben an mehreren Stellen (US 19 f, 21 f) als glaubwürdig und die späteren Relativierungen in Bezug auf die Mitangeklagten zumindest implizit als nicht überzeugend erachteten (US 22 ff - vergleiche 13 Os 6/91).

Die gegen die Annahme der kriminellen Vereinigung (Schuldspruch I) gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich nicht an den diesbezüglich getroffenen Urteilskonstatierungen (US 14 f), aus denen sich zusammen mit den im Erkenntnis einzeln angeführten Einbruchsfakten sehr wohl ein längerer Tatzeitraum ergibt. Sie wird solcherart nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Mit seinem weiteren Vorbringen zu diesem Nichtigkeitsgrund behauptet der Beschwerdeführer der Sache nach eine - auch die Schuldsprüche II 2 und 6 betreffende - unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall), vermag damit jedoch keinen Begründungsmangel aufzuzeigen, sondern bekämpft vielmehr die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. So übersieht der Rechtsmittelwerber (ebenso wie die übrigen beiden Beschwerdeführer), dass das Erstgericht die zu der kriminellen Vereinigung getroffenen Feststellungen nicht nur auf die Aussage des Erstangeklagten, sondern auch auf andere Verfahrensergebnisse, insbesondere die Erhebungen der Landeskriminalämter zu den im zeitlichen Zusammenhang mit den Einbruchsdiebstählen stehenden Aus- und Einreisezeitpunkten, die gemeinsamen Reisen und Hotelaufenthalte der Tatbeteiligten, deren spezifischen modus operandi („Stahlseilmethode") und weitere Indizien stützte (US 21 f). Abgesehen davon ist weder den beweiswürdigenden Erwägungen im Urteil (US 18 f) noch den dort zitierten Angaben des Erstangeklagten vor dem Landeskriminalamt Salzburg zu entnehmen, wann genau die von ihm geschilderte Verabredung der fünf Angeklagten, „nach Österreich zu fahren, um dort einbrechen zu gehen" (S 73 in ON 23), stattgefunden habe, sodass daraus nicht abzuleiten ist, dass der verabredete Zusammenschluss nicht auf eine längere Zeit angelegt war oder nur auf die Ausführung des zum Schuldspruch II 1 angeführten Einbruchdiebstahls beschränkt sein sollte, zumal diese vom Schöffengericht seinen Feststellungen formell mängelfrei zu Grunde gelegte erste Aussage im Gegensatz zu späteren Angaben (S 159 in ON 23, US 19) keine Einschränkung auf bloß einen Einbruchsdiebstahl erkennen lässt.Die gegen die Annahme der kriminellen Vereinigung (Schuldspruch römisch eins) gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich nicht an den diesbezüglich getroffenen Urteilskonstatierungen (US 14 f), aus denen sich zusammen mit den im Erkenntnis einzeln angeführten Einbruchsfakten sehr wohl ein längerer Tatzeitraum ergibt. Sie wird solcherart nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Mit seinem weiteren Vorbringen zu diesem Nichtigkeitsgrund behauptet der Beschwerdeführer der Sache nach eine - auch die Schuldsprüche römisch II 2 und 6 betreffende - unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall), vermag damit jedoch keinen Begründungsmangel aufzuzeigen, sondern bekämpft vielmehr die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. So übersieht der Rechtsmittelwerber (ebenso wie die übrigen beiden Beschwerdeführer), dass das Erstgericht die zu der kriminellen Vereinigung getroffenen Feststellungen nicht nur auf die Aussage des Erstangeklagten, sondern auch auf andere Verfahrensergebnisse, insbesondere die Erhebungen der Landeskriminalämter zu den im zeitlichen Zusammenhang mit den Einbruchsdiebstählen stehenden Aus- und Einreisezeitpunkten, die gemeinsamen Reisen und Hotelaufenthalte der Tatbeteiligten, deren spezifischen modus operandi („Stahlseilmethode") und weitere Indizien stützte (US 21 f). Abgesehen davon ist weder den beweiswürdigenden Erwägungen im Urteil (US 18 f) noch den dort zitierten Angaben des Erstangeklagten vor dem Landeskriminalamt Salzburg zu entnehmen, wann genau die von ihm geschilderte Verabredung der fünf Angeklagten, „nach Österreich zu fahren, um dort einbrechen zu gehen" (S 73 in ON 23), stattgefunden habe, sodass daraus nicht abzuleiten ist, dass der verabredete Zusammenschluss nicht auf eine längere Zeit angelegt war oder nur auf die Ausführung des zum Schuldspruch römisch II 1 angeführten Einbruchdiebstahls beschränkt sein sollte, zumal diese vom Schöffengericht seinen Feststellungen formell mängelfrei zu Grunde gelegte erste Aussage im Gegensatz zu späteren Angaben (S 159 in ON 23, US 19) keine Einschränkung auf bloß einen Einbruchsdiebstahl erkennen lässt.

Dem weiteren Vorbringen zuwider beschränkte sich der Schöffensenat keineswegs auf eine „allgemein gehaltene Begründung" für die Feststellungen zu den einzelnen Einbruchsfakten (II. 2. bis 6.), sondern führte er zu jedem Schuldspruchpunkt gesondert an, aus welchen Gründen er der vom Erstangeklagten in der Hauptverhandlung abgelegten, die Mittäter entlastenden Aussage keinen Glauben schenkte (US 22 ff). Der Einwand, das Erstgericht habe diese Annahmen ohne „irgendwelche objektiven Beweise" getroffen, verkennt, dass Indizienbeweise nach der Strafprozessordnung zulässig sind und eine taugliche Grundlage des Schuldspruchs bilden, wenn die aus ihnen gezogenen Schlüsse nicht gegen Denkgesetze oder Empire verstoßen (RIS-Justiz RS0098249, RS0116732), wovon hier jedoch keine Rede sein kann.Dem weiteren Vorbringen zuwider beschränkte sich der Schöffensenat keineswegs auf eine „allgemein gehaltene Begründung" für die Feststellungen zu den einzelnen Einbruchsfakten (römisch II. 2. bis 6.), sondern führte er zu jedem Schuldspruchpunkt gesondert an, aus welchen Gründen er der vom Erstangeklagten in der Hauptverhandlung abgelegten, die Mittäter entlastenden Aussage keinen Glauben schenkte (US 22 ff). Der Einwand, das Erstgericht habe diese Annahmen ohne „irgendwelche objektiven Beweise" getroffen, verkennt, dass Indizienbeweise nach der Strafprozessordnung zulässig sind und eine taugliche Grundlage des Schuldspruchs bilden, wenn die aus ihnen gezogenen Schlüsse nicht gegen Denkgesetze oder Empire verstoßen (RIS-Justiz RS0098249, RS0116732), wovon hier jedoch keine Rede sein kann.

Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) unter Hinweis auf die nach der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers gegebene Beweislage wird kein Begründungsfehler aufgezeigt (RIS-Justiz RS0102162), umso weniger der nominell geltend gemachte materielle Nichtigkeitsgrund prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Vitas F*****:

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wies das Erstgericht den Antrag des Viertangeklagten auf Vernehmung des angeblich in Mailand aufhältigen Zeugen Jeromir Su*****, von dem im Übrigen weder eine ladungsfähige Adresse noch sonstige Hinweise bekannt gegeben wurden, nach denen eine Ausforschung des Zeugen möglich wäre (RIS-Justiz RS0099399), zu Recht ab, war nach dem maßgeblichen (RIS-Justiz RS0099163) Wortlaut des Beweisantrages doch nicht zu erwarten, dass eine Aussage des namhaft gemachten Zeugen die Beweiswürdigung entscheidend hätte beeinflussen können, zumal die Tatrichter das bezeichnete Beweisthema ohnehin als erwiesen ansahen (S 76/V; RIS-Justiz RS0099787; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 341 f). Der Beschwerdeführer hätte zudem, da die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Verfahrensergebnisse fraglich war, darlegen müssen, aus welchem Grund der beantragte Zeuge darüber Auskunft hätte geben können, dass der Viertangeklagte (allenfalls neben tatsächlich in Italien durchgeführten Autovermittlungen und -einkäufen) keine Einbruchsdiebstähle in Österreich begangen oder eine kriminelle Vereinigung in Litauen nicht gegründet haben soll (RIS-Justiz RS0107040). Das erst nachträglich im Rechtsmittel erstattete, einen näheren zeitlichen Zusammenhang zwischen den Geschäftsreisen und den Schuldspruchfakten behauptende Vorbringen ist für die Beurteilung des abweisenden Zwischenerkenntnisses unter dem Blickwinkel der Z 4 unbeachtlich (WK-StPO § 281 Rz 325).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wies das Erstgericht den Antrag des Viertangeklagten auf Vernehmung des angeblich in Mailand aufhältigen Zeugen Jeromir Su*****, von dem im Übrigen weder eine ladungsfähige Adresse noch sonstige Hinweise bekannt gegeben wurden, nach denen eine Ausforschung des Zeugen möglich wäre (RIS-Justiz RS0099399), zu Recht ab, war nach dem maßgeblichen (RIS-Justiz RS0099163) Wortlaut des Beweisantrages doch nicht zu erwarten, dass eine Aussage des namhaft gemachten Zeugen die Beweiswürdigung entscheidend hätte beeinflussen können, zumal die Tatrichter das bezeichnete Beweisthema ohnehin als erwiesen ansahen (S 76/V; RIS-Justiz RS0099787; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 341 f). Der Beschwerdeführer hätte zudem, da die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Verfahrensergebnisse fraglich war, darlegen müssen, aus welchem Grund der beantragte Zeuge darüber Auskunft hätte geben können, dass der Viertangeklagte (allenfalls neben tatsächlich in Italien durchgeführten Autovermittlungen und -einkäufen) keine Einbruchsdiebstähle in Österreich begangen oder eine kriminelle Vereinigung in Litauen nicht gegründet haben soll (RIS-Justiz RS0107040). Das erst nachträglich im Rechtsmittel erstattete, einen näheren zeitlichen Zusammenhang zwischen den Geschäftsreisen und den Schuldspruchfakten behauptende Vorbringen ist für die Beurteilung des abweisenden Zwischenerkenntnisses unter dem Blickwinkel der Ziffer 4, unbeachtlich (WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).

Gleiches trifft auf die unter derselben Anfechtungskategorie erhobenen Rüge des Fünftangeklagten Rytis M***** zu, dessen Antrag auf Vernehmung des Zeugen Kestutis D***** infolge völliger Unbestimmtheit kein relevantes Beweisthema, insbesondere keinen zeitlichen Zusammenhang der behaupteten Reisetätigkeit mit den angelasteten Einbruchsdiebstählen erkennen ließ (S 75/V). Soweit der Viertangeklagte unter dem Aspekt unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) die Urteilsannahmen zur Bildung der kriminellen Vereinigung bekämpft, ist zunächst auf die Ausführungen zur entsprechenden Rüge des Zweitangeklagten zu verweisen. Gerade weil - wie bereits dargestellt - der vom Erstangeklagten geschilderte Entschluss zur Bildung einer kriminellen Vereinigung zeitlich nicht exakt einzuordnen ist und das Erstgericht die diesbezüglichen Konstatierungen auch auf andere Verfahrensergebnisse stützte (US 21 f), verstoßen seine Schlussfolgerungen dem Beschwerdevorbringen zuwider nicht gegen die Logik und Erfahrungssätze.Gleiches trifft auf die unter derselben Anfechtungskategorie erhobenen Rüge des Fünftangeklagten Rytis M***** zu, dessen Antrag auf Vernehmung des Zeugen Kestutis D***** infolge völliger Unbestimmtheit kein relevantes Beweisthema, insbesondere keinen zeitlichen Zusammenhang der behaupteten Reisetätigkeit mit den angelasteten Einbruchsdiebstählen erkennen ließ (S 75/V). Soweit der Viertangeklagte unter dem Aspekt unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) die Urteilsannahmen zur Bildung der kriminellen Vereinigung bekämpft, ist zunächst auf die Ausführungen zur entsprechenden Rüge des Zweitangeklagten zu verweisen. Gerade weil - wie bereits dargestellt - der vom Erstangeklagten geschilderte Entschluss zur Bildung einer kriminellen Vereinigung zeitlich nicht exakt einzuordnen ist und das Erstgericht die diesbezüglichen Konstatierungen auch auf andere Verfahrensergebnisse stützte (US 21 f), verstoßen seine Schlussfolgerungen dem Beschwerdevorbringen zuwider nicht gegen die Logik und Erfahrungssätze.

Worin die weiters behauptete (entscheidungswesentliche) Widersprüchlichkeit (Z 5 dritter Fall) der Feststellung, die Angeklagten hätten eine kriminelle Vereinigung gegründet, „um in Österreich in wechselnder Beteiligung Einbrüche" zu begehen (US 15), zu den übrigen Konstatierungen bestehen soll, bleibt unklar, denn zum Einen liegen den Beschwerdeausführungen zuwider eben nicht alle inkriminierten Fakten „genau denselben Beteiligten" zur Last, zum Anderen spräche selbst eine stets gemeinsame Begehung der einzelnen Straftaten durch die Mitglieder einer kriminellen Vereinigung nicht gegen die Annahme einer solchen.Worin die weiters behauptete (entscheidungswesentliche) Widersprüchlichkeit (Ziffer 5, dritter Fall) der Feststellung, die Angeklagten hätten eine kriminelle Vereinigung gegründet, „um in Österreich in wechselnder Beteiligung Einbrüche" zu begehen (US 15), zu den übrigen Konstatierungen bestehen soll, bleibt unklar, denn zum Einen liegen den Beschwerdeausführungen zuwider eben nicht alle inkriminierten Fakten „genau denselben Beteiligten" zur Last, zum Anderen spräche selbst eine stets gemeinsame Begehung der einzelnen Straftaten durch die Mitglieder einer kriminellen Vereinigung nicht gegen die Annahme einer solchen.

Wenn der Beschwerdeführer zunächst unter dem Gesichtspunkt der Mängelrüge die von den Tatrichtern generell und einzeln für jedes der Einbruchsfakten (II 2 bis 6) begründend angeführten, belastenden Beweisergebnisse wiedergibt und pauschal als „in keiner Weise ausreichend" bezeichnet, spricht er diesen Indizien jeglichen Aussagewert ab, womit er jedoch lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichtes in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Weise bekämpft.Wenn der Beschwerdeführer zunächst unter dem Gesichtspunkt der Mängelrüge die von den Tatrichtern generell und einzeln für jedes der Einbruchsfakten (römisch II 2 bis 6) begründend angeführten, belastenden Beweisergebnisse wiedergibt und pauschal als „in keiner Weise ausreichend" bezeichnet, spricht er diesen Indizien jeglichen Aussagewert ab, womit er jedoch lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichtes in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Weise bekämpft.

Aber auch die großteils auf dieselben Argumente gestützte Tatsachenrüge (Z 5a) verfehlt ihr Ziel. Ein auf diesen formalen Nichtigkeitsgrund gestützter Einwand kann nur dann erfolgreich sein, wenn Feststellungen als Folge einer qualifiziert naheliegenden Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung erheblichen Bedenken ausgesetzt sind. Die diesem Nichtigkeitsgrund immanente Erheblichkeitsschwelle wird mit dem Vorbringen, die vom Angeklagten angestrebte Schlussfolgerung sei wahrscheinlicher oder überzeugender als die vom Erstgericht gezogene, nicht überschritten, sind doch die Tatrichter weder zu einer logisch zwingenden Begründung noch dazu verhalten, von mehreren möglichen Versionen die für den Beschwerdeführer günstigere zu wählen (WK-StPO § 281 Rz 449, 488 ff). Dem Viertangeklagten, der es - abgesehen von den Aussagen seiner Mittäter, mit denen sich die Urteilsbegründung jedoch ohnehin auseinandersetzt (US 24 f) - unterlässt, der Beweiswürdigung entgegenstehende Beweismittel bestimmt zu bezeichnen, ist vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten daher zu erwidern, dass die Verfahrensergebnisse zwar durchaus auch andere Feststellungen tragen könnten, die vom Schöffensenat gewonnene Überzeugung jedoch nicht in einer iSd Z 5a relevanten Weise unvertretbar erscheint. Auf die im Rahmen der Tatsachenrüge dargelegten eigenen Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers braucht somit im Detail nicht eingegangen werden. Lediglich illustrativ sei jedoch darauf verwiesen, dass der im Zusammenhang mit dem Urteilsfaktum II 4 erhobene Einwand, Zeugen hätten nicht fünf Personen bei der Tatbegehung beobachtet, aus dem Akteninhalt nicht abzuleiten ist. Bei der niederschriftlichen Vernehmung vor der Polizei Innsbruck gab der Zeuge D***** an, „es stiegen dann vermutlich vier Personen aus dem Fahrzeug, jedoch der Lenker verblieb im Auto" und „in weiterer Folge hantierten die anderen vier Personen an der Scheibe herum" (S 59/1), während die Zeugin G***** von „mehrer(en) Personen (ca. 5 Personen)" und „mindestens 4 Personen" (S 63 f/I) sprach. Für die Annahme einer Mittäterschaft des Beschwerdeführers bei diesem Faktum spricht auch nicht nur die gemeinsame Reisebewegung der Tatbeteiligten von Litauen nach Polen, sondern die aus den Angaben des Erstangeklagten (S 55/V) abzuleitende gemeinsame Fahrt bis nach Österreich und nach dem Einbruch von hier wieder zurück nach Litauen.Aber auch die großteils auf dieselben Argumente gestützte Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) verfehlt ihr Ziel. Ein auf diesen formalen Nichtigkeitsgrund gestützter Einwand kann nur dann erfolgreich sein, wenn Feststellungen als Folge einer qualifiziert naheliegenden Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung erheblichen Bedenken ausgesetzt sind. Die diesem Nichtigkeitsgrund immanente Erheblichkeitsschwelle wird mit dem Vorbringen, die vom Angeklagten angestrebte Schlussfolgerung sei wahrscheinlicher oder überzeugender als die vom Erstgericht gezogene, nicht überschritten, sind doch die Tatrichter weder zu einer logisch zwingenden Begründung noch dazu verhalten, von mehreren möglichen Versionen die für den Beschwerdeführer günstigere zu wählen (WK-StPO Paragraph 281, Rz 449, 488 ff). Dem Viertangeklagten, der es - abgesehen von den Aussagen seiner Mittäter, mit denen sich die Urteilsbegründung jedoch ohnehin auseinandersetzt (US 24 f) - unterlässt, der Beweiswürdigung entgegenstehende Beweismittel bestimmt zu bezeichnen, ist vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten daher zu erwidern, dass die Verfahrensergebnisse zwar durchaus auch andere Feststellungen tragen könnten, die vom Schöffensenat gewonnene Überzeugung jedoch nicht in einer iSd Ziffer 5 a, relevanten Weise unvertretbar erscheint. Auf die im Rahmen der Tatsachenrüge dargelegten eigenen Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers braucht somit im Detail nicht eingegangen werden. Lediglich illustrativ sei jedoch darauf verwiesen, dass der im Zusammenhang mit dem Urteilsfaktum römisch II 4 erhobene Einwand, Zeugen hätten nicht fünf Personen bei der Tatbegehung beobachtet, aus dem Akteninhalt nicht abzuleiten ist. Bei der niederschriftlichen Vernehmung vor der Polizei Innsbruck gab der Zeuge D***** an, „es stiegen dann vermutlich vier Personen aus dem Fahrzeug, jedoch der Lenker verblieb im Auto" und „in weiterer Folge hantierten die anderen vier Personen an der Scheibe herum" (S 59/1), während die Zeugin G***** von „mehrer(en) Personen (ca. 5 Personen)" und „mindestens 4 Personen" (S 63 f/I) sprach. Für die Annahme einer Mittäterschaft des Beschwerdeführers bei diesem Faktum spricht auch nicht nur die gemeinsame Reisebewegung der Tatbeteiligten von Litauen nach Polen, sondern die aus den Angaben des Erstangeklagten (S 55/V) abzuleitende gemeinsame Fahrt bis nach Österreich und nach dem Einbruch von hier wieder zurück nach Litauen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Rytis M*****:

In Ergänzung der Ausführungen zu den Nichtigkeitsbeschwerden des Zweit- und Viertangeklagten, die großteils auch Relevanz für das Vorbringen des Beschwerdeführers M***** haben, ist dessen Mängelrüge (Z 5 fünfter Fall) darüber hinaus entgegenzuhalten, dass die Wiedergabe der Aussage des Erstangeklagten über die mit allen Mittätern getroffene Vereinbarung, in Österreich einbrechen zu gehen (US 20), mit Blick auf seine Vernehmung durch den Untersuchungsrichter (S 159 in ON 23), auf die an anderer Stelle (US 19) ausdrücklich verwiesen wird, an keiner Aktenwidigkeit leidet, zumal selbst den unmittelbar nach der Festnahme vor der Polizei abgelegten Depositionen eine (eindeutige) Einschränkung auf bestimmte Angeklagte nicht zu entnehmen ist.In Ergänzung der Ausführungen zu den Nichtigkeitsbeschwerden des Zweit- und Viertangeklagten, die großteils auch Relevanz für das Vorbringen des Beschwerdeführers M***** haben, ist dessen Mängelrüge (Ziffer 5, fünfter Fall) darüber hinaus entgegenzuhalten, dass die Wiedergabe der Aussage des Erstangeklagten über die mit allen Mittätern getroffene Vereinbarung, in Österreich einbrechen zu gehen (US 20), mit Blick auf seine Vernehmung durch den Untersuchungsrichter (S 159 in ON 23), auf die an anderer Stelle (US 19) ausdrücklich verwiesen wird, an keiner Aktenwidigkeit leidet, zumal selbst den unmittelbar nach der Festnahme vor der Polizei abgelegten Depositionen eine (eindeutige) Einschränkung auf bestimmte Angeklagte nicht zu entnehmen ist.

Auch der Fünftangeklagte behauptet, bei den vom Erstgericht zu den einzelnen Einbruchsfakten angeführten belastenden Indizien handle es sich bloß um Scheingründe (iSd Z 5 vierter Fall), führt aber nicht näher aus, weshalb es sich bei den Schlussfolgerungen der Tatrichter etwa um zirkuläre Überlegungen, die den zu beweisenden Tatumstand stillschweigend als bewiesen voraussetzen (vgl WK-StPO § 281 Rz 446; RIS-Justiz RS0117744), handeln soll. Vielmehr spricht er diesen Indizien pauschal jeglichen Beweiswert ab und setzt in unzulässiger Weise - gestützt primär auf seine und der übrigen Angeklagten Verantwortung - den tatrichterlichen Erwägungen eigene günstigere entgegen.Auch der Fünftangeklagte behauptet, bei den vom Erstgericht zu den einzelnen Einbruchsfakten angeführten belastenden Indizien handle es sich bloß um Scheingründe (iSd Ziffer 5, vierter Fall), führt aber nicht näher aus, weshalb es sich bei den Schlussfolgerungen der Tatrichter etwa um zirkuläre Überlegungen, die den zu beweisenden Tatumstand stillschweigend als bewiesen voraussetzen vergleiche WK-StPO Paragraph 281, Rz 446; RIS-Justiz RS0117744), handeln soll. Vielmehr spricht er diesen Indizien pauschal jeglichen Beweiswert ab und setzt in unzulässiger Weise - gestützt primär auf seine und der übrigen Angeklagten Verantwortung - den tatrichterlichen Erwägungen eigene günstigere entgegen.

Das im Zusammenhang mit dem Schuldspruchfaktum II 3 (im Kontext der Mängelrüge verfehlt) vorgebrachte Argument, die in der Urteilsbegründung angeführte (US 23) Lenker- und Fahrzeugkontrolle in Italien am 21. Jänner 2006 um 2.00 Uhr nachts stehe mit dem tatsächlichen Abflug des Erst- und Fünftangeklagten um 23 Uhr des Vortages von Bergamo in Widerspruch, übersieht, dass die Genannten nach dem Akteninhalt am 20. Jänner 2006, 23 Uhr, tatsächlich einen Mietwagen auf dem Flughafen Salzburg zurückstellten und am 21. Jänner 2006, 15.13 Uhr, von Mailand nach Warschau zurückflogen (S 309, 315 f/III und 54/V). Eine Verkehrskontrolle in der Nähe von Tarvis am 21. Jänner 2006 um (richtig:) 1.33 Uhr (S 313/III) ist mit diesem Zeitablauf ohne weiteres in Einklang zu bringen.Das im Zusammenhang mit dem Schuldspruchfaktum römisch II 3 (im Kontext der Mängelrüge verfehlt) vorgebrachte Argument, die in der Urteilsbegründung angeführte (US 23) Lenker- und Fahrzeugkontrolle in Italien am 21. Jänner 2006 um 2.00 Uhr nachts stehe mit dem tatsächlichen Abflug des Erst- und Fünftangeklagten um 23 Uhr des Vortages von Bergamo in Widerspruch, übersieht, dass die Genannten nach dem Akteninhalt am 20. Jänner 2006, 23 Uhr, tatsächlich einen Mietwagen auf dem Flughafen Salzburg zurückstellten und am 21. Jänner 2006, 15.13 Uhr, von Mailand nach Warschau zurückflogen (S 309, 315 f/III und 54/V). Eine Verkehrskontrolle in der Nähe von Tarvis am 21. Jänner 2006 um (richtig:) 1.33 Uhr (S 313/III) ist mit diesem Zeitablauf ohne weiteres in Einklang zu bringen.

Schließlich versagt auch der Einwand unvollständiger bzw unzureichender Begründung (Z 5 zweiter und vierter Fall), weil es das Erstgericht unterlassen habe, sich mit den Verantwortungen des Fünft- und des Erstangeklagten in der Hauptverhandlung auseinanderzusetzen oder hinreichend deutlich anzuführen, weshalb es sie für unglaubwürdig hielt. Diese Depositionen wurden nämlich nicht mit Stillschweigen übergangen, sondern nach entsprechender Prüfung als nicht plausibel erachtet (US 22 ff, 25). Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen (oder Angeklagten) auf Grund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (RIS-Justiz RS0106588; WK-StPO § 281 Rz 431).Schließlich versagt auch der Einwand unvollständiger bzw unzureichender Begründung (Ziffer 5, zweiter und vierter Fall), weil es das Erstgericht unterlassen habe, sich mit den Verantwortungen des Fünft- und des Erstangeklagten in der Hauptverhandlung auseinanderzusetzen oder hinreichend deutlich anzuführen, weshalb es sie für unglaubwürdig hielt. Diese Depositionen wurden nämlich nicht mit Stillschweigen übergangen, sondern nach entsprechender Prüfung als nicht plausibel erachtet (US 22 ff, 25). Der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen (oder Angeklagten) auf Grund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen (RIS-Justiz RS0106588; WK-StPO Paragraph 281, Rz 431).

Die - vom Angeklagten Petras Sp***** teilweise auch nicht gesetzmäßig ausgeführte, ansonsten - zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher - ebenso wie die (im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene) Berufung wegen Schuld des Angeklagten M***** - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen (wegen Strafe) folgt (§ 285i StPO).Die - vom Angeklagten Petras Sp***** teilweise auch nicht gesetzmäßig ausgeführte, ansonsten - zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher - ebenso wie die (im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene) Berufung wegen Schuld des Angeklagten M***** - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen (wegen Strafe) folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E86536 11Os147.07p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00147.07P.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20080129_OGH0002_0110OS00147_07P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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