Index
19/05 Menschenrechte;Norm
AsylG 1997 §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des AK, geboren 1981, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 6. Mai 2004, Zl. Fr-256/6/03, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 6. Mai 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm den §§ 37, 38 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 25. April 2002 sei der Beschwerdeführer gemäß § 105 Abs. 1, § 83 Abs. 1, § 15, § 105 Abs. 1, § 125 § 15, § 269 Abs. 1 erster Fall, § 15, § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 Z. 4 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Er habe am 20. November 2001 in Salzburg einen anderen mit Gewalt zu einer Handlung genötigt, am selben Tag vorsätzlich einen anderen am Körper verletzt, am selben Tag einen anderen durch gefährliche Drohung zu einer Handlung genötigt, durch einen Tritt gegen einen Pkw eine fremde Sache beschädigt sowie am 10. März 2002 einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung gehindert und einen Beamten vorsätzlich am Körper verletzt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13. August 2002 sei der Beschwerdeführer gemäß § 127, § 128 Abs. 1 Z. 4, § 129 Z. 1 und 2, § 130 zweiter Fall, § 15, § 297 Abs. 1 zweiter Fall, § 83 Abs. 1, § 107 Abs. 1 StGB und gemäß § 27 Abs. 1 erster Punkt und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt worden. Davon seien 13 Monate bedingt nachgesehen worden. Er habe am 16. Jänner 2002, am 21. Februar 2002, am 6. März 2002 und am 4. April 2002 fremde bewegliche Sachen in einem EUR 2.000,-- übersteigenden Wert Geschädigten durch Einbruch bzw. Aufbrechen von Behältnissen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wobei er einen Diebstahl durch Einbruch in der Absicht begangen habe, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Weiters habe er am 4. April 2002 in Oberndorf dadurch, dass er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme zu den Einbruchsdiebstählen behauptet habe, diese mit seinen Bekannten A. und D. verübt zu haben, um die wahren Mittäter zu schützen, einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung falsch verdächtigt habe, wobei er gewusst habe, dass die Verdächtigung falsch gewesen und die fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sei. Weiters habe er am 17. Dezember 2001 Personen vorsätzlich am Körper verletzt. Am 28. Februar 2002 und am 9. April 2002 habe er in Oberndorf Personen durch die sinngemäße Androhung von Körperverletzungen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und in der Zeit zwischen dem 3. April 2001 und November 2001 in Oberndorf und im gleichen Tatzeitraum andernorts in mehreren, zahlenmäßig nicht mehr genau bestimmbaren Tathandlungen den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich insgesamt 30 Gramm Kokain und insgesamt 3 Stück Ecstasy-Tabletten, erworben und bis zum Eigenkonsum besessen.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes vom 25. Februar 2003 sei der Beschwerdeführer gemäß § 127, § 128 Abs. 2, § 129 Z. 1 und 2, § 130 dritter und vierter Fall und § 15 StGB unter Berücksichtigung der oben genannten Urteile zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt worden. Er habe gemeinsam mit anderen im Zeitraum zwischen 24. Oktober 2001 und dem 3. April 2002 in den Bundesländern Tirol, Salzburg, Steiermark, Oberösterreich und Wien bei einer Vielzahl von gerichtlich strafbaren Handlungen (29 gerichtlich festgestellte Tathandlungen in einem Zeitraum von 6 Monaten) fremde bewegliche Sachen in einem EUR 40.000,-- übersteigenden Wert Geschädigten durch Einbruch, durch Einsteigen und durch Aufbrechen von Behältnissen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wobei er einen Diebstahl (die Diebstähle) in der Absicht begangen bzw. zu begehen versucht habe, um sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Zudem sei der Beschwerdeführer nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes durch die Behörde erster Instanz (am 27. November 2003) mit rechtkräftigem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19. April 2004, wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch gemäß § 127, § 129 Z. 1 StGB und wegen des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß § 15 Abs. 1, § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe in Salzburg im März 2004 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten A. fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 300,--, Verfügungsberechtigten der HTBLA Salzburg durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Außerdem habe er in der Zeit vom 20. März 2004 bis 26. März 2004 A. durch die wiederholten Äußerungen, er werde schon sehen, was mit ihm passiere, wenn er aus dem Gefängnis komme, er werde jemanden zu seiner Familie schicken, und er werde seiner Familie etwas antun, somit durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung, nämlich zur Zurücknahme seiner ihn belastenden Aussage hinsichtlich der geschilderten Tathandlungen zu nötigen versucht. Dieses Urteil sei dem Vertreter des Beschwerdeführers unter Einräumung einer angemessenen Frist mit dem Ersuchen um Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden. Bis dato sei jedoch kein Schriftsatz bzw. keine Stellungnahme eingelangt.
Auf Grund der vorliegenden Verurteilungen lägen die Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG vor. Da der Beschwerdeführer trotz des gegenständlichen Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwer wiegende Tathandlungen gesetzt habe, sei seine innere Einstellung zu dem im Bundesgebiet anerkannten Werten bewiesen. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährde aus fremdenpolizeilicher Sicht auf Grund der Vielzahl von Tathandlungen gegen verschiedene Rechtsgüter, vor allem gegen fremdes Vermögen, Gesundheit und gegen die körperliche Sicherheit, gemäß § 36 Abs. 1 FrG massiv die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Diese negative Zukunftsprognose komme bereits in den länger zurückliegenden Tathandlungen, die der Beschwerdeführer gewerbsmäßig ausgeübt habe, zum Ausdruck und manifestiere sich erschwerend in den zuletzt begangenen gerichtlich festgestellten Tathandlungen, durch die der Beschwerdeführer selbst nach Erlassung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes durch die Behörde erster Instanz massiv die öffentliche Ordnung und Sicherheit verletzt habe.
Auf Grund der negativen Zukunftsprognose sei ein Wegfall des Grundes, der zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt habe, aus fremdenpolizeilicher Sicht gemäß § 39 FrG derzeit nicht abzusehen. Diese Feststellung gründe sich vor allem darauf, dass der Beschwerdeführer trotz des schwebenden Verfahrens zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes massiv straffällig geworden sei. Eine Änderung seiner inneren Einstellung zu den öffentlich anerkannten Werten sei nicht absehbar. Auf Grund der damit verbundenen permanenten massiven Missachtung der österreichischen Rechtsordnung über einen langen Zeitraum hindurch lägen die Voraussetzungen zur Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes gemäß § 36 und § 39 FrG vor.
Der Beschwerdeführer sei am 24. Mai 1981 in Prizren im Kosovo geboren und halte sich seit November 1993 im österreichischen Bundesgebiet auf. Er sei verheiratet und Vater von zwei minderjährigen Kindern. Auch seine Eltern und zwei Brüder befänden sich im österreichischen Bundesgebiet. Er habe vor der Inhaftierung gemeinsam mit seinem Vater in Oberndorf eine Gärtnerei betrieben. Laut Aktenlage liege eine Bestätigung der Firma A. in Oberndorf vor, dass er nach der Haftentlassung bei dieser Firma als Hilfsarbeiter beschäftigt werden würde.
Bei den zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen seien vor allem die an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen Vorschriften sowie am Schutz der Bevölkerung und an der Verhinderung weiterer schwerer Rechtsbrüche anzuführen. Auf Grund der Vielzahl der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten sei eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht abwendbar. Es handle sich bei ihm um einen notorischen Rechtsbrecher, den selbst ein Strafurteil, eine gerichtliche Haftstrafe oder die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht vor weiteren schweren Straftaten abschrecke.
Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 37 FrG und des Art. 8 Abs. 2 EMRK sei die aufenthaltsbeendende Maßnahme jedenfalls zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit, öffentlichen Ruhe und Ordnung dringend erforderlich und unabdingbar.
Auf Grund der oben angeführten Tatsachen und auf Grund der zum Teil gewerbsmäßigen Tatausführungen sei für die erkennende Behörde die Annahme gerechtfertigt, dass durch den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowohl die öffentliche Ordnung und Sicherheit als auch weitere in Art. 8 EMRK genannte öffentliche Interessen, wie z.B. die an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, am Schutz der Gesundheit und am Schutz der Rechte anderer, massiv gefährdet seien. Das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei groß, weil der Beschwerdeführer die angeführten Straftaten zum Teil gewerbsmäßig ausgeführt habe. Durch die solcherart von ihm ausgehende Gefährdung wesentlicher öffentlicher Interessen gelange die belangte Behörde bei der ihr auferlegten Ermessensübung zum Ergebnis, dass von der Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes im Interesse eines geordneten Fremdenwesens nicht Abstand genommen werden könne.
Die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers seien ebenfalls zu berücksichtigen. Durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes werde auf Grund der oben angeführten Feststellungen massiv in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Aus fremdenpolizeilicher Sicht wögen die öffentlichen Interessen am Fernbleiben des Beschwerdeführers von Österreich wesentlich höher als die Auswirkungen auf seine private und familiäre Situation. Der Schutz der österreichischen Öffentlichkeit vor weiteren schweren Rechtsbrüchen durch ihn sei zur Gewährleistung der körperlichen Unversehrtheit und zum Schutz fremden Eigentums aus fremdenpolizeilicher Sicht höher zu bewerten als die vorgebrachten und festgestellten privaten und familiären Gründe des Beschwerdeführers und seiner Familie.
Der Eingriff in die festgestellten familiären Verhältnisse bezüglich der Erfüllung der väterlichen Pflichten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Erziehung seiner Kinder werde dadurch relativiert, dass seine Kinder auf Grund seiner Haftverbüßung in vergangener Zeit nahezu ausschließlich durch seine Ehefrau aufgezogen und betreut worden seien und ein geordnetes Familienleben im Sinn der EMRK nicht geführt worden sei. Die Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei dringend notwendig, weil ein weiterer Aufenthalt massiv die öffentlichen Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gefährde. Aus den oben genannten Gründen wögen die Auswirkungen auf den Beschwerdeführer und auf seine Familie aus fremdenpolizeilicher Sicht auf jeden Fall nicht so schwer wie die öffentlichen Interessen, die der Beschwerdeführer durch seinen Aufenthalt gefährden würde.
Die Unzulässigkeitsbestimmungen des § 38 FrG kämen nicht zur Anwendung, da der Beschwerdeführer weder von klein auf im österreichischen Bundesgebiet aufhältig gewesen sei noch § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG herangezogen werden könne. Dem Beschwerdeführer hätte die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden können.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 4. Oktober 2004, B 848/04, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren begehrt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z. 1) oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z. 2).
Gemäß § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
2.1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei verwirklicht, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittenen rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers bestehen gegen diese Beurteilung keine Bedenken.
2.2. Der Beschwerdeführer wurde innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren mehrmals gravierend einschlägig straffällig und insgesamt viermal rechtskräftig verurteilt. Seine erste Verurteilung durch das Landesgericht Salzburg vom 25. April 2002 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten erfolgte wegen Nötigung, Körperverletzung und gefährlicher Drohung. Knapp vier Monate später wurde er mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13. August 2002 wegen mehrerer Einbruchsdiebstähle, Körperverletzung, gefährlicher Drohung und eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten, davon 13 Monate bedingt, verurteilt. Etwa ein halbes Jahr später wurde er mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 25. Februar 2003 erneut wegen zahlreicher (29) Einbruchsdiebstähle zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Am 27. November 2003 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung über ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19. April 2004 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen Einbruchsdiebstahls und gefährlicher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat durch seine strafbaren Handlungen insbesondere gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität sowie der Eigentumskriminalität (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2002, Zl. 99/18/0421) verstoßen. Die gewerbsmäßige Begehung von Eigentumsdelikten stellt eine besonders schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 2004, Zl. 2001/18/0122). Zudem konnten den Beschwerdeführer weder die vorhergehenden strafgerichtlichen Verurteilungen noch die Verhängung des Aufenthaltsverbotes durch die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung davon abhalten, erneut straffällig zu werden. Im Hinblick auf sein Gesamtfehlverhalten begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.
2.3. Wenn die Beschwerde vorbringt, der Ehefrau des Beschwerdeführers sei "nunmehr" die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden, so war der Behörde eine Bedachtnahme auf diesen Umstand aus zeitlichen Gründen nicht möglich. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen wäre, sind nicht ersichtlich.
3.1. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde die Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers seit November 1993, die Bindung zu seiner Ehefrau, seinen beiden minderjährigen Kindern sowie zu seinen Eltern und seinem Bruder, die allesamt in Österreich leben, berücksichtigt und daraus zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Den insgesamt erheblichen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die von seinen zahlreichen, zum Teil gewerbsmäßig begangenen Straftaten ausgehende große Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Berücksichtigt man das gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- , der Suchtgift- und der Gewaltkriminalität, kann die Ansicht der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 FrG), nicht als rechtswidrig erkannt werden.
3.2. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, im Fall einer Abschiebung in den Kosovo fehlte ihm jegliche wirtschaftliche, soziale und sozio-kulturelle Lebensgrundlage und er wäre zu bitterer Armut, Not und einem Leben in Elend unter deprimierendsten Umständen gezwungen, ist entgegenzuhalten, dass mit einem Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2003, Zl. 2003/18/0254, mwN). Die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat stellt sich etwa im Rahmen eines Feststellungsverfahrens gemäß § 75 FrG bzw. einer Non-refoulement-Prüfung gemäß § 8 AsylG 1997 oder im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 56 Abs. 2 FrG, nicht jedoch im Verfahren betreffend ein Aufenthaltsverbot (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 2000/18/0149).
4. Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG hätte verliehen werden können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Beim "maßgeblichen Sachverhalt" im Sinn dieser Gesetzesstelle handelt es sich im Fall eines auf strafbare Handlungen gegründeten Aufenthaltsverbots nicht um die Verurteilung, sondern um das zu Grunde liegende Fehlverhalten. Es ist zu prüfen, ob der Fremde vor Verwirklichung des ersten der von der Behörde zulässigerweise zur Begründung des Aufenthaltsverbots herangezogenen Umstände, die in ihrer Gesamtheit die Maßnahme tragen, die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG erfüllt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 2004, Zl. 2004/18/0313). Das der ersten Verurteilung des Beschwerdeführers zu Grunde liegende Fehlverhalten wurde bereits im November 2001 gesetzt. Zu diesem Zeitpunkt erfüllte der im Jahr 1993 nach Österreich gekommene Beschwerdeführer die für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG erforderliche Dauer des inländischen Hauptwohnsitzes von mindestens zehn Jahren noch nicht, sodass § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG nicht zum Tragen kommt.
5. Schließlich wendet sich die Beschwerde noch gegen die unbefristete Erlassung des Aufenthaltsverbotes. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Nach der hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 8. November 2006, Zl. 2004/18/0030, mwN) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Im Hinblick darauf, dass weder die wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen noch die Erlassung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheides den Beschwerdeführer davon abhalten konnten, neuerlich in einschlägiger Weise straffällig zu werden, ist die Annahme der belangten Behörde, dass nicht vorhergesehen werden könne, wann die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes führenden Gründe wegfallen würden, nicht zu beanstanden.
6. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
7. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 13. November 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004180339.X00Im RIS seit
12.12.2007Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008