TE OGH 2008/1/29 11Os157/07h

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Veröffentlicht am 29.01.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2008 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Dr. Danek und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfons Z***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 29. Juni 2007, GZ 26 Hv 77/06m-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2008 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Dr. Danek und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfons Z***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 29. Juni 2007, GZ 26 Hv 77/06m-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfons Z***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfons Z***** des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen Juli 2001 und 13. März 2003 in Innsbruck ein ihm anvertrautes Gut, nämlich ihm durch die I***** bezahlte Versicherungsprämien im Gesamtbetrag von 226.344,80 EUR dadurch „sich oder einem Dritten" mit dem Vorsatz zugeeignet, „sich oder einen Dritten" dadurch unrechtmäßig zu bereichern, dass er diese vereinbarungswidrig nicht an die Z***** AG weiterleitete, sondern Verbindlichkeiten der Alfons Z***** GmbH sowie eigene Verbindlichkeiten tilgte.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, Z 9 lit a und Z 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Nach den wesentlichen Feststellungen des Erstgerichts hat Alfons Z***** zwischen Juli 2001 und 13. März 2003 von der I***** Versicherungsprämien im Gesamtbetrag von 226.344,80 EUR inkassiert und vereinbarungswidrig nicht an die Z***** AG in Bonn weitergeleitet, sondern das Geld für eigene Zwecke und zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Alfons Z***** GmbH verwendet. In einer von ihm am 10. März 2004 unterfertigten Stundungsvereinbarung mit der Z***** AG verpflichtete sich der Angeklagte den Schaden in 13 Raten zurückzuzahlen. Diese Verpflichtung hielt er nicht ein. Am 18. März 2005 erwirkte die Z***** AG gegen die Alfons Z***** GmbH und gegen Alfons Z***** persönlich ein rechtskräftiges Anerkenntnisurteil. Datiert mit 14. Februar 2005 und 11. April 2005 vereinbarten die geschädigte AG und der Angeklagte einen neuerlichen Ratenzahlungsplan, dem er aber wiederum nicht nachkam. Am 11. Oktober 2005 erstattete die Z***** AG gegen Alfons Z***** Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt. Im Februar 2007 kam es schließlich zu einer neuen Ratenzahlungsvereinbarung, wobei sich Alfons Z***** verpflichtete, quartalsweise (jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember) 5.000 EUR an die Geschädigte zu bezahlen. Am 24. April und am 20. Juni 2007 wurden tatsächlich Zahlungen geleistet. Die subjektive Tatseite leiteten die Tatrichter aus dem objektiven Sachverhalt im Zusammenhang mit der äußerst schlechten finanziellen Situation des Angeklagten und seiner GmbH sowie seinem Wissen über die Verpflichtung zur Weiterleitung der inkassierten Prämien ab. Die Mängelrüge (Z 5) unterzieht die Beweisergebnisse einer eigenständigen Beurteilung und kommt aufgrund der Verantwortung des Beschwerdeführers, seines Schuldanerkenntnisses und der Rückzahlungsvereinbarungen zum Ergebnis, dass eine Veruntreuung weder in objektiver noch in subjektiver Richtung verwirklicht sei. Damit wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Sie vermag jedoch keinen formellen Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen. Mit seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a und lit b, der Sache nach nur Z 9 lit b) moniert der Beschwerdeführer das Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue nach § 167 Abs 2 Z 2 StGB, weil er die mit der geschädigten Versicherung rechtzeitig getroffenen Ratenzahlungsvereinbarungen letztlich eingehalten habe. Dabei übergeht er jedoch, dass er - was die Nichtigkeitsbeschwerde ohnedies zugesteht - die vor Anzeigeerstattung getroffenen Vereinbarungen nicht eingehalten hat (US 9 f, auch 12). Dass die nach Kenntnis der Behörde von seinem Verschulden abgeschlossene weitere Ratenvereinbarung trotzdem den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 167 Abs 2 Z 2 StGB bewirken könnte, behauptet der Rechtsmittelwerber ohne Abstützung auf das Gesetz.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 9, Litera a und Ziffer 9, Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Nach den wesentlichen Feststellungen des Erstgerichts hat Alfons Z***** zwischen Juli 2001 und 13. März 2003 von der I***** Versicherungsprämien im Gesamtbetrag von 226.344,80 EUR inkassiert und vereinbarungswidrig nicht an die Z***** AG in Bonn weitergeleitet, sondern das Geld für eigene Zwecke und zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Alfons Z***** GmbH verwendet. In einer von ihm am 10. März 2004 unterfertigten Stundungsvereinbarung mit der Z***** AG verpflichtete sich der Angeklagte den Schaden in 13 Raten zurückzuzahlen. Diese Verpflichtung hielt er nicht ein. Am 18. März 2005 erwirkte die Z***** AG gegen die Alfons Z***** GmbH und gegen Alfons Z***** persönlich ein rechtskräftiges Anerkenntnisurteil. Datiert mit 14. Februar 2005 und 11. April 2005 vereinbarten die geschädigte AG und der Angeklagte einen neuerlichen Ratenzahlungsplan, dem er aber wiederum nicht nachkam. Am 11. Oktober 2005 erstattete die Z***** AG gegen Alfons Z***** Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt. Im Februar 2007 kam es schließlich zu einer neuen Ratenzahlungsvereinbarung, wobei sich Alfons Z***** verpflichtete, quartalsweise (jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember) 5.000 EUR an die Geschädigte zu bezahlen. Am 24. April und am 20. Juni 2007 wurden tatsächlich Zahlungen geleistet. Die subjektive Tatseite leiteten die Tatrichter aus dem objektiven Sachverhalt im Zusammenhang mit der äußerst schlechten finanziellen Situation des Angeklagten und seiner GmbH sowie seinem Wissen über die Verpflichtung zur Weiterleitung der inkassierten Prämien ab. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) unterzieht die Beweisergebnisse einer eigenständigen Beurteilung und kommt aufgrund der Verantwortung des Beschwerdeführers, seines Schuldanerkenntnisses und der Rückzahlungsvereinbarungen zum Ergebnis, dass eine Veruntreuung weder in objektiver noch in subjektiver Richtung verwirklicht sei. Damit wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Sie vermag jedoch keinen formellen Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen. Mit seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a und Litera b,, der Sache nach nur Ziffer 9, Litera b,) moniert der Beschwerdeführer das Vorliegen des Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue nach Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 2, StGB, weil er die mit der geschädigten Versicherung rechtzeitig getroffenen Ratenzahlungsvereinbarungen letztlich eingehalten habe. Dabei übergeht er jedoch, dass er - was die Nichtigkeitsbeschwerde ohnedies zugesteht - die vor Anzeigeerstattung getroffenen Vereinbarungen nicht eingehalten hat (US 9 f, auch 12). Dass die nach Kenntnis der Behörde von seinem Verschulden abgeschlossene weitere Ratenvereinbarung trotzdem den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach Paragraph 167, Absatz 2, Ziffer 2, StGB bewirken könnte, behauptet der Rechtsmittelwerber ohne Abstützung auf das Gesetz.

Der Vollständigkeit halber (§ 290 Abs 1 Satz 2 erster Fall StPO) sei daran erinnert, dass eine Änderung des Vertrags zur Schadensgutmachung nach dem in § 167 Abs 2 StGB genannten Zeitpunkt (weil frühere derartige Vereinbarungen nicht eingehalten wurden) Straffreiheit nicht bewirken kann (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 167 [2006] Rz 116).Der Vollständigkeit halber (Paragraph 290, Absatz eins, Satz 2 erster Fall StPO) sei daran erinnert, dass eine Änderung des Vertrags zur Schadensgutmachung nach dem in Paragraph 167, Absatz 2, StGB genannten Zeitpunkt (weil frühere derartige Vereinbarungen nicht eingehalten wurden) Straffreiheit nicht bewirken kann (Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 167, [2006] Rz 116).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E86542 11Os157.07h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00157.07H.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20080129_OGH0002_0110OS00157_07H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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