Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Harald Pohlhammer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Imre & Schaffer Rechtsanwaltspartnerschaft OEG in Gleisdorf, wegen 28.278,30 EUR sA, infolge „außerordentlicher" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 28. September 2006, GZ 1 R 215/06v-36, womit das Urteil des Bezirksgerichts Judenburg vom 21. April 2006, GZ 2 C 1650/04f-28, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die „außerordentliche" Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die klagende Partei lieferte der beklagten Partei über mehrere Bestellungen zur Herstellung einer Fassade Baumaterialien. Die Vorinstanzen gaben dem Zahlungsbegehren von 28.278,30 EUR sA statt. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Mit ihrer „außerordentlichen" Revision (ON 37) beantragte die beklagte Partei die Abänderung dahin, dass das Klagebegehren abgewiesen werde. Die Rechtsmittelwerberin ging von einem 20.000 EUR übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstands aus. Das Erstgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Der Oberste Gerichtshof stellte mit seinem Beschluss vom 16. August 2007, AZ 3 Ob 166/07v (ON 39), den Akt dem Erstgericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens mit folgender wesentlicher Begründung zurück:
Für die Frage der Revisionszulässigkeit seien mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche nur zusammenzurechnen, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN erfüllt sind (§ 55 Abs 5 JN). Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, so bildeten sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (§ 55 Abs 1 Z 1 JN).Für die Frage der Revisionszulässigkeit seien mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche nur zusammenzurechnen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, JN erfüllt sind (Paragraph 55, Absatz 5, JN). Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, so bildeten sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN).
Der für eine solche Zusammenrechnung erforderliche tatsächliche oder rechtliche Zusammenhang zwischen den Forderungen sei hier aber nur für einzelne Gruppen von Forderungen dort gegeben, wo den Forderungen eine einzige Bestellung als Anspruchsgrundlage zugrunde liegt (vgl dazu die nach Waren, Bestellung, Auftragsbestätigung, Rechnung und Lieferung aufgegliederte Aufstellung des Erstgerichts, S 13 in ON 28). Es lägen hier demgemäß mehrere Entscheidungsgegenstände vor, die in der Frage der Revisionszulässigkeit einer unterschiedlichen Beurteilung unterliegen (1 Ob 66/05w). Die auf die Bestell Nr 144 gegründeten beiden Forderungen bildeten einen unter 4.000 EUR liegenden Entscheidungsgegenstand. Für die übrigen Forderungsgruppen im Zwischenbereich (zwischen 4.000 EUR und 20.000 EUR) werde das Erstgericht der Revisionswerberin unter Setzung einer Frist Gelegenheit zu einer Antragstellung iSd § 508 ZPO zu geben haben. Die Revisionswerberin stellte daraufhin einen mit ordentlicher Revision verbundenen Antrag gemäß § 508 ZPO (ON 40), den das Berufungsgericht samt der ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 4 ZPO zurückwies (ON 42).Der für eine solche Zusammenrechnung erforderliche tatsächliche oder rechtliche Zusammenhang zwischen den Forderungen sei hier aber nur für einzelne Gruppen von Forderungen dort gegeben, wo den Forderungen eine einzige Bestellung als Anspruchsgrundlage zugrunde liegt vergleiche dazu die nach Waren, Bestellung, Auftragsbestätigung, Rechnung und Lieferung aufgegliederte Aufstellung des Erstgerichts, S 13 in ON 28). Es lägen hier demgemäß mehrere Entscheidungsgegenstände vor, die in der Frage der Revisionszulässigkeit einer unterschiedlichen Beurteilung unterliegen (1 Ob 66/05w). Die auf die Bestell Nr 144 gegründeten beiden Forderungen bildeten einen unter 4.000 EUR liegenden Entscheidungsgegenstand. Für die übrigen Forderungsgruppen im Zwischenbereich (zwischen 4.000 EUR und 20.000 EUR) werde das Erstgericht der Revisionswerberin unter Setzung einer Frist Gelegenheit zu einer Antragstellung iSd Paragraph 508, ZPO zu geben haben. Die Revisionswerberin stellte daraufhin einen mit ordentlicher Revision verbundenen Antrag gemäß Paragraph 508, ZPO (ON 40), den das Berufungsgericht samt der ordentlichen Revision gemäß Paragraph 508, Absatz 4, ZPO zurückwies (ON 42).
Das Rechtsmittel der beklagten Partei ist damit nur mehr in Ansehung der Forderung von 2.643,70 EUR laut Bestell Nr 144 und Rechnungs Nr F-32425 offen. Wegen des 4.000 EUR nicht übersteigenden Wertes des Entscheidungsgegenstands ist das Rechtsmittel gemäß § 502 Abs 2 ZPO absolut unzulässig.Das Rechtsmittel der beklagten Partei ist damit nur mehr in Ansehung der Forderung von 2.643,70 EUR laut Bestell Nr 144 und Rechnungs Nr F-32425 offen. Wegen des 4.000 EUR nicht übersteigenden Wertes des Entscheidungsgegenstands ist das Rechtsmittel gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO absolut unzulässig.
Anmerkung
E86592 3Ob166.07v-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00166.07V.0130.000Dokumentnummer
JJT_20080130_OGH0002_0030OB00166_07V0000_000