TE OGH 2008/1/30 3Ob202/07p

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Veröffentlicht am 30.01.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Cara O*****, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Thomas R*****, vertreten durch Mag. Christian Marchhart, Rechtsanwalt in St. Pölten als Verfahrenshelfer, wegen 25.800 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Mai 2007, GZ 12 R 39/07d-35, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 24. November 2006, GZ 1 Cg 116/06x-31, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision wird zur Kenntnis genommen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber zog sein Rechtsmittel mit - nach seinem Vorbringen der Gegenseite gemäß § 112 ZPO übermitteltem - Schriftsatz vom 10. Jänner 2008 zurück. Die bis zur Entscheidung nach § 484 iVm § 513 ZPO zulässige Zurücknahme ist mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (stRsp, RIS-Justiz RS0042041; vgl auch RS0110466).Der Revisionswerber zog sein Rechtsmittel mit - nach seinem Vorbringen der Gegenseite gemäß Paragraph 112, ZPO übermitteltem - Schriftsatz vom 10. Jänner 2008 zurück. Die bis zur Entscheidung nach Paragraph 484, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO zulässige Zurücknahme ist mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (stRsp, RIS-Justiz RS0042041; vergleiche auch RS0110466).

Anmerkung

E86565 3Ob202.07p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00202.07P.0130.000

Dokumentnummer

JJT_20080130_OGH0002_0030OB00202_07P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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