Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Bank G***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wider die verpflichtete Partei Robin D*****, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 22.602,60 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Juli 2007, GZ 46 R 487/07v-15, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 6. Juni 2007, GZ 63 E 1785/05f-10, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
In zwei näher genannten Vorverfahren führte die nun Verpflichtete, die in den USA lebt, als Betreibende gegen ihren gleichfalls in den USA lebenden Ehegatten auf Grund eines vollstreckbaren österr. Notariatsakts wegen 18,5 Mio EUR sA Exekution nach § 294 EO und § 331 EO und erwarb ein Pfändungspfandrecht am Kontoguthaben aus dem Verrechnungsguthaben zu Depot Nr 607 bzw an den Rechten aus dem Depotvertrag und den Herausgabeansprüchen von Wertpapieren des Ehegatten der nun Verpflichteten iSd § 296 EO, insbesondere zu Depot Nr 607 sowie aus Depotverträgen und aus dem dem Ehegatten der Verpflichteten zustehenden Miteigentum an Wertpapieren, die in Sammelurkunden verbrieft sind, gegen die nun betreibende Bank als dortige Drittschuldnerin. Die gepfändeten Ansprüche wurden der Verpflichteten überwiesen und die Verwertung von Kontoguthaben und Herausgabeansprüchen bewilligt. Ein Verwertungsbeschluss zu den gepfändeten Ansprüchen aus dem Depotvertrag erging nicht (Exekutionsbewilligung vom 27. Dezember 2004 idF des abändernden Beschlusses des Rekursgerichts vom 28. Februar 2005 mit der Abweisung von Mehrbegehren).In zwei näher genannten Vorverfahren führte die nun Verpflichtete, die in den USA lebt, als Betreibende gegen ihren gleichfalls in den USA lebenden Ehegatten auf Grund eines vollstreckbaren österr. Notariatsakts wegen 18,5 Mio EUR sA Exekution nach § 294 EO und § 331 EO und erwarb ein Pfändungspfandrecht am Kontoguthaben aus dem Verrechnungsguthaben zu Depot Nr 607 bzw an den Rechten aus dem Depotvertrag und den Herausgabeansprüchen von Wertpapieren des Ehegatten der nun Verpflichteten iSd § 296 EO, insbesondere zu Depot Nr 607 sowie aus Depotverträgen und aus dem dem Ehegatten der Verpflichteten zustehenden Miteigentum an Wertpapieren, die in Sammelurkunden verbrieft sind, gegen die nun betreibende Bank als dortige Drittschuldnerin. Die gepfändeten Ansprüche wurden der Verpflichteten überwiesen und die Verwertung von Kontoguthaben und Herausgabeansprüchen bewilligt. Ein Verwertungsbeschluss zu den gepfändeten Ansprüchen aus dem Depotvertrag erging nicht (Exekutionsbewilligung vom 27. Dezember 2004 in der Fassung des abändernden Beschlusses des Rekursgerichts vom 28. Februar 2005 mit der Abweisung von Mehrbegehren).
Im vorliegenden Verfahren bewilligte das Erstgericht mit Beschluss vom 12. April 2005 auf Antrag der vormaligen Drittschuldnerin und nunmehr betreibenden Partei wider die Verpflichtete zur Hereinbringung von 22.602,60 EUR die Exekution - unter ausdrücklichem Vorbehalt der bereits gestellten und dann noch modifizierten (ON 7) Verwertungsanträge - ua wie folgt:
a) ...
b) gemäß § 331 EO die Pfändung der der Verpflichteten in den Vorverfahren zur Einziehung überwiesenen Forderungen des ... (Ehegatte der Verpflichteten) gegen die nun betreibende Partei aus dem Konto Nr 607 und allen anderen Konten und Subkonten;
c) gemäß § 331 EO die Pfändung des Anspruchs der Verpflichteten aus der in einem der beiden Vorverfahren erfolgten Pfändung des Anspruchs des ... (Ehegatte der Verpflichteten) gegen die betreibende Partei auf Herausgabe von Wertpapieren iSd § 296 EO, insbesondere Depot Nr 607 sowie aus der Pfändung der Rechte des ... (Ehegatte der Verpflichteten) aus Depotverträgen mit der betreibenden Partei und aus dem ... (dem Ehegatten der Verpflichteten) zustehenden Miteigentum an Wertpapieren, die in Sammelurkunden verbrieft sind;
d) gemäß § 325 EO die Pfändung der der Verpflichteten in einem der beiden Vorverfahren zur Einziehung überwiesenen Herausgabeansprüche des ... (Ehegatten der Verpflichteten) gegen die betreibende Partei auf Herausgabe von Wertpapieren zu Depot Nr 607.d) gemäß Paragraph 325, EO die Pfändung der der Verpflichteten in einem der beiden Vorverfahren zur Einziehung überwiesenen Herausgabeansprüche des ... (Ehegatten der Verpflichteten) gegen die betreibende Partei auf Herausgabe von Wertpapieren zu Depot Nr 607.
Nun begehrte die betreibende Partei die Verwertung der gepfändeten Rechte.
Die Verpflichtete sprach sich gegen die Verwertung aus und vertrat den Standpunkt, die Verwertung eines Pfändungspfandrechts durch nochmalige Überweisung der gepfändeten Forderungen zur Einziehung sei nicht zulässig, weil ein Verpflichteter als Überweisungsgläubiger nicht Gläubiger eigener Forderungen und Ansprüche gegenüber der betreibenden Partei sei. Inhaber der Forderungen gegen die betreibende Partei sei nach wie vor der Verpflichtete aus den vorangegangenen Exekutionsverfahren (Ehegatte der Verpflichteten).
Die betreibende Partei replizierte, dass die Rechte gemäß §§ 331 ff EO umfassend zu verstehen seien und daher auch Pfändungspfandrechte umfassten.
Das Erstgericht ermächtigte mit seinem Verwertungsbeschluss die betreibende Partei gemäß § 333 EO
zu 1.) ... (Verwertungsantrag unangefochten in Rechtskraft erwachsen);
zu 2.) gegenüber der Verpflichteten zu erklären, dass die gepfändeten Forderungen gegen sie (betreibende Partei) aus dem Verrechnungskonto zu Depot Nr 607 und allen anderen Konten und Subkonten bestehenden gepfändeten Forderungen bis zur Höhe des hier betriebenen Anspruchs als getilgt anzusehen sind;
zu 3.) zur Geltendmachung des Rechts des Anteilsinhabers auf Rückgabe gemäß § 10 Abs 2 InvFG.zu 3.) zur Geltendmachung des Rechts des Anteilsinhabers auf Rückgabe gemäß Paragraph 10, Abs 2 InvFG.
Mit Punkt 4.) wurden Einwendungen der Verpflichteten abgewiesen und mit den Punkten 5.) bis 7.) Kostenentscheidungen getroffen.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, die §§ 331 ff EO stellten einen Auffangtatbestand dar, der grundsätzlich alle Vermögenswerte des Verpflichteten erfasse, deren Verwertung zur Befriedigung einer Geldforderung des betreibenden Gläubigers führen könne. Bei der Beurteilung, ob ein Vermögensrecht diesen Bestimmungen unterfalle, sei daher „großzügig" vorzugehen und im Zweifel Exekutionsunterworfenheit anzunehmen. Grenze der Pfändbarkeit seien jedoch einerseits gesetzliche Bestimmungen und andererseits die denkmögliche Verwertbarkeit. Letztere sei im vorliegenden Fall zu bejahen, weil in der EO keine gesetzliche Bestimmung darüber zu finden sei, dass eine Verwertung von exekutiven Pfandrechten bzw Pfändungspfandrechten unzulässig wäre. Die Verwertung sämtlicher gepfändeter Forderungen und Rechte bzw Ansprüche könne daher durch Ermächtigung der betreibenden Bank gemäß § 333 Abs 1 EO erfolgen. Der Inhalt der dazu erforderlichen Ermächtigung sei mit der Überweisung einer Geldforderung zur Einziehung (§ 308 EO) vergleichbar.Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, die §§ 331 ff EO stellten einen Auffangtatbestand dar, der grundsätzlich alle Vermögenswerte des Verpflichteten erfasse, deren Verwertung zur Befriedigung einer Geldforderung des betreibenden Gläubigers führen könne. Bei der Beurteilung, ob ein Vermögensrecht diesen Bestimmungen unterfalle, sei daher „großzügig" vorzugehen und im Zweifel Exekutionsunterworfenheit anzunehmen. Grenze der Pfändbarkeit seien jedoch einerseits gesetzliche Bestimmungen und andererseits die denkmögliche Verwertbarkeit. Letztere sei im vorliegenden Fall zu bejahen, weil in der EO keine gesetzliche Bestimmung darüber zu finden sei, dass eine Verwertung von exekutiven Pfandrechten bzw Pfändungspfandrechten unzulässig wäre. Die Verwertung sämtlicher gepfändeter Forderungen und Rechte bzw Ansprüche könne daher durch Ermächtigung der betreibenden Bank gemäß § 333 Absatz eins, EO erfolgen. Der Inhalt der dazu erforderlichen Ermächtigung sei mit der Überweisung einer Geldforderung zur Einziehung (§ 308 EO) vergleichbar.
Punkt 1.) erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Das Gericht zweiter Instanz wies die Verwertungsanträge der betreibenden Partei (Punkte 2. bis 7.) aus folgenden rechtlichen Erwägungen ab: Weder die Pfändung von Geldforderungen (§ 294 EO) oder anderer Vermögensrechte (§ 331 EO) noch deren Überweisung zur Einziehung (§ 308 EO) begründeten Rechte des betreibenden Gläubigers, die von dessen Gläubigern in Exekution gezogen werden könnten. Dem Überweisungsgläubiger komme bei der Überweisung zur Einziehung nicht die volle Rechtsposition eines Zessionars zu; seine Rechtsposition sei auf die Einziehung und damit im Zusammenhang stehende Rechtshandlungen beschränkt. Zur Abtretung der überwiesenen Forderung sei er nicht berechtigt. Die überwiesene Forderung gehöre im exekutionsrechtlichen Sinn somit weiterhin zum Vermögen des betreibenden Gläubigers, sei also keine Forderung, die von Gläubigern des betreibenden Gläubigers gepfändet werden könne. Die betreibende Bank könne daher nicht ermächtigt werden, die von der nun Verpflichteten in deren Exekutionsverfahren gegen ihren Ehemann erworbenen Pfandrechte an Forderungen und sonstigen Ansprüchen geltend zu machen. Im Ergebnis wolle die betreibende Bank ihre Kostenforderung gegen die Verpflichtete gegen jene Forderungen und Ansprüche, die der Ehegatte der Verpflichteten gegen seine Bank (die nun betreibende Partei) habe, aufrechnen. Dies scheitere aber an der fehlenden Gegenseitigkeit. Die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung stehe einer Abweisung der Verwertungsanträge nicht entgegen, weil im Zuge des Verwertungsverfahrens gesondert zu prüfen sei, ob die beantragte Verwertung rechtlich und tatsächlich möglich sei. Da die betreibende Partei kein befriedigungstaugliches Pfandrecht an den Rechten der Verpflichteten als Pfandgläubigerin bzw Überweisungsgläubigerin in den von ihr gegen ihren Ehemann geführten Vorexekutionen erworben habe, seien die darauf gestützten Verwertungsanträge abzuweisen.
Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rechtsprechung des Höchstgerichts dazu fehle, ob die von einem betreibenden Gläubiger in Vorexekutionen erworbenen Pfandrechte an Forderungen und sonstigen Ansprüchen sowie Rechte als Überweisungsgläubiger in einer weiteren Exekution gegen diesen betreibenden Gläubiger gemäß § 331 EO in Exekution gezogen und in welcher Form diese verwertet werden könnten.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Voranzustellen ist, dass zufolge Rechtskraft der Exekutionsbewilligung, in der die Entscheidung über die Verwertungsanträge ausdrücklich vorbehalten wurde (zu ON 1 AS 5), Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens nur die Entscheidung über die Verwertungsanträge der betreibenden Partei ist.
a) § 333 EO regelt die Verwertung von Rechten auf Ausfolgung oder Teilung einer Vermögensmasse. Im ersten Schritt des nach § 333 EO vorgesehenen zweistufigen Verwertungsverfahrens ist der betreibende Gläubiger zu ermächtigen, das Recht des Verpflichteten in dessen Namen geltend zu machen. In einem zweiten Schritt kommt es gemäß § 333 Abs 2 EO zur Verwertung des auf diese Weise herangezogenen Vermögens. Diese erfolgt in sinngemäßer Anwendung der in der EO für den jeweiligen Vermögensgegenstand vorgesehenen Verwertungsart (Oberhammer in Angst, EO, § 333 Rz 5). § 333 EO setzt die Verwertbarkeit des gepfändeten Vermögensrechts voraus. Dieses muss zur Zeit der Exekutionsführung dem Verpflichteten zustehen (zuletzt 3 Ob 75/07m = EvBl 2007/175; RIS-Justiz RS0053189); das Recht muss zum Vermögen des Verpflichteten gehören, rechtlich selbständig und wenigstens seiner Ausübung nach übertragbar sein (3 Ob 217/05s = JBl 2007, 110 [Vollmaier] = EvBl 2006/153 und weitere Veröffentlichungen ua; RIS-Justiz RS0004040; Oberhammer aaO § 331 Rz 4 unter Hinweis auf 3 Ob 55/80 = SZ 53/174). Sind daher Rechte höchstpersönlich oder können sie als solche nicht übertragen werden, ist ihre Verwertung aus rechtlichen Gründen unzulässig. Zu prüfen ist also, ob die zu Gunsten der betreibenden Bank gepfändeten Forderungen und Rechte verwertbar sind und dem Schuldner zustanden:
Da § 333 EO in seiner Funktionsweise mit § 308 EO, der die Überweisung zur Einziehung regelt, vergleichbar ist, kann die zur Überweisung zur Einziehung entwickelte Rechtsprechung und Lehre herangezogen werden (Oberhammer aaO § 333 Rz 1; Frauenberger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 333 Rz 2). Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung bewirkt die Überweisung zur Einziehung (anders als die Überweisung an Zahlungs statt) keinen Forderungsübergang, sondern ermächtigt den Überweisungsgläubiger nur, das gepfändete Forderungsrecht des Schuldners so geltend zu machen, wie es dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht. Damit kommt dem Überweisungsgläubiger die volle Rechtsposition eines unmittelbaren Gläubigers des Drittschuldners nicht zu. Er ist auf die Einziehung und auf Rechtshandlungen, welche der Realisierung der Forderung dienen (etwa Einmahnung, Kündigung etc) beschränkt. Seine zentrale Befugnis besteht bloß darin, Erfüllung verlangen zu dürfen (vgl 1 Ob 510-512/79 = SZ 52/37 = JBl 1980, 206 = EvBl 1979/206 = GesRZ 1979, 172; Oberhammer aaO § 308 Rz 2; Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 308 Rz 20 mwN). Der Schuldner ist auch noch nach Überweisung Gläubiger (Inhaber) der gepfändeten Forderung; diese bleibt in seinem Vermögen. Bereits in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 1934, 3 Ob 781/34 = SZ 16/181, verneinte daher der Oberste Gerichtshof die Abtretbarkeit des Rechts aus der Überweisung mit der Begründung, dass der betreibende Gläubiger durch die Überweisung nur das Recht, den Inhalt des Forderungsrechts auszuüben erhalte, aber nicht das Recht, über die Forderung als Rechtsgegenstand zu verfügen. Außer unter den Voraussetzungen und Förmlichkeiten des § 9 EO können die Rechte aus der Überweisung nur mit der vollstreckbaren Forderung gemeinsam abgetreten werden. Weiters ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung schon aus dem Erfordernis der Übertragbarkeit des Rechts, dass nur die Exekution auf ein „Gesamtrecht" zulässig ist; auch aus diesem einheitlichen „Gesamtrecht" abgeleitete - als solche nicht übertragbare - Einzelbefugnisse könnten für sich allein nicht in Exekution gezogen (verwertet) werden (vgl 3 Ob 99/79 = SZ 52/142; Oberhammer aaO § 331 Rz 4 mwN). Als genau solche „Einzelbefugnis" stellt sich aber das allein aus der Überweisung ergebende Einziehungsrecht dar.Da § 333 EO in seiner Funktionsweise mit § 308 EO, der die Überweisung zur Einziehung regelt, vergleichbar ist, kann die zur Überweisung zur Einziehung entwickelte Rechtsprechung und Lehre herangezogen werden (OberhammeraaO § 333 Rz 1; Frauenberger in Burgstaller/DeixlerHübner,EO, § 333 Rz 2). Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung bewirkt die Überweisung zur Einziehung (anders als die Überweisung an Zahlungs statt) keinen Forderungsübergang, sondern ermächtigt den Überweisungsgläubiger nur, das gepfändete Forderungsrecht des Schuldners so geltend zu machen, wie es dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht. Damit kommt dem Überweisungsgläubiger die volle Rechtsposition eines unmittelbaren Gläubigers des Drittschuldners nicht zu. Er ist auf die Einziehung und auf Rechtshandlungen, welche der Realisierung der Forderung dienen (etwa Einmahnung, Kündigung etc) beschränkt. Seine zentrale Befugnis besteht bloß darin, Erfüllung verlangen zu dürfen vergleiche 1 Ob 510-512/79 = SZ 52/37 = JBl 1980, 206 = EvBl 1979/206 = GesRZ 1979, 172; Oberhammer aaO § 308 Rz 2; Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/DeixlerHübner, EO, § 308 Rz 20 mwN). Der Schuldner ist auch noch nach Überweisung Gläubiger (Inhaber) der gepfändeten Forderung; diese bleibt in seinem Vermögen. Bereits in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 1934, 3 Ob 781/34 = SZ 16/181, verneinte daher der Oberste Gerichtshof die Abtretbarkeit des Rechts aus der Überweisung mit der Begründung, dass der betreibende Gläubiger durch die Überweisung nur das Recht, den Inhalt des Forderungsrechts auszuüben erhalte, aber nicht das Recht, über die Forderung als Rechtsgegenstand zu verfügen. Außer unter den Voraussetzungen und Förmlichkeiten des Paragraph 9, EO können die Rechte aus der Überweisung nur mit der vollstreckbaren Forderung gemeinsam abgetreten werden. Weiters ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung schon aus dem Erfordernis der Übertragbarkeit des Rechts, dass nur die Exekution auf ein „Gesamtrecht" zulässig ist; auch aus diesem einheitlichen „Gesamtrecht" abgeleitete - als solche nicht übertragbare - Einzelbefugnisse könnten für sich allein nicht in Exekution gezogen (verwertet) werden vergleiche 3 Ob 99/79 = SZ 52/142; Oberhammer aaO § 331 Rz 4 mwN). Als genau solche „Einzelbefugnis" stellt sich aber das allein aus der Überweisung ergebende Einziehungsrecht dar.
Davon ausgehend wurde in der Literatur die Pfändbarkeit bzw Verwertbarkeit des Einziehungsrechts mit der Begründung verneint, dieses zähle nicht zum Vermögen des betreibenden Gläubigers "im exekutionsrechtlichen Sinn" (Oberhammer aaO § 308 Rz 3 mwN; Burgstaller/Höllwerth aaO § 308 Rz 12 mwN, auch aus deutscher Lehre zur dZPO).
Die von der Revisionsrekurswerberin zur Stützung ihres Rechtsstandpunkts zitierten Belegstellen aus der deutschen Rechtsprechung und dem deutschen Schrifttum geben keine Veranlassung, von der bisherigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung abzugehen, wird doch in der deutschen Rechtsprechung und Literatur die Frage, inwieweit das Einziehungsrecht als selbständige Rechtsposition übertragen werden kann, unterschiedlich beantwortet. Mit der Begründung, es handle sich um kein selbständiges Recht, sondern um eine untrennbar mit dem Pfandrecht verbundene Position (Lüke in Wieczorek/Schütze, Zivilprozessordnung und Nebengesetze3 § 835 dZPO Rz 28) bzw um einen Bestandteil des Pfändungspfandrechts (Brehm in Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung22 § 835 dZPO Rz 26), wird eine isolierte Abtretbarkeit von einem Teil der Lehre (Becker in Musielak, ZPO5, § 835 dZPO Rz 11; Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz3 § 835 dZPO Rn 5) und Rechtsprechung (BGH 108, 237 [242]) verneint. Nach aA versteht sich das Einziehungsrecht hingegen als selbständiges Recht, das zur Ausübung übertragen und ohne die gesicherte Forderung gepfändet werden könne (so etwa Wiegand in Staudinger, § 1282 BGB Rz 2 mwN; OLG Osnabrück NJW 1956, 1078 mit ablehnender Anm von Fleischmann; Smid in MünchKommdZPO3, § 835 Rn 12; BGH NJW 1982, 173 ff mit der Auffassung, die Forderung bleibe im Vermögen des Vollstreckungsschuldners, der Vollstreckungsgläubiger erhalte jedoch ein eigenes Einziehungsrecht). Im vorliegenden Rechtsmittel wird kein stichhältiges Argument vorgetragen, aus welchen Gründen die in Österreich herrschende Rechtsauffassung, das Überweisungsrecht sei kein selbständig abtretbares (verwertbares) Vermögensrecht, unrichtig sein sollte.Die von der Revisionsrekurswerberin zur Stützung ihres Rechtsstandpunkts zitierten Belegstellen aus der deutschen Rechtsprechung und dem deutschen Schrifttum geben keine Veranlassung, von der bisherigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung abzugehen, wird doch in der deutschen Rechtsprechung und Literatur die Frage, inwieweit das Einziehungsrecht als selbständige Rechtsposition übertragen werden kann, unterschiedlich beantwortet. Mit der Begründung, es handle sich um kein selbständiges Recht, sondern um eine untrennbar mit dem Pfandrecht verbundene Position (Lüke in Wieczorek/Schütze, Zivilprozessordnung und Nebengesetze3 § 835 dZPO Rz 28) bzw um einen Bestandteil des Pfändungspfandrechts (Brehm in Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung22 § 835 dZPO Rz 26), wird eine isolierte Abtretbarkeit von einem Teil der Lehre (Becker in Musielak, ZPO5, § 835 dZPO Rz 11; Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz3 § 835 dZPO Rn 5) und Rechtsprechung (BGH 108, 237 [242]) verneint. Nach aA versteht sich das Einziehungsrecht hingegen als selbständiges Recht, das zur Ausübung übertragen und ohne die gesicherte Forderung gepfändet werden könne (so etwa Wiegand in Staudinger, § 1282 BGB Rz 2 mwN; OLG Osnabrück NJW 1956, 1078 mit ablehnender Anmerkung von Fleischmann; Smid in MünchKommdZPO3, § 835 Rn 12; BGH NJW 1982, 173 ff mit der Auffassung, die Forderung bleibe im Vermögen des Vollstreckungsschuldners, der Vollstreckungsgläubiger erhalte jedoch ein eigenes Einziehungsrecht). Im vorliegenden Rechtsmittel wird kein stichhältiges Argument vorgetragen, aus welchen Gründen die in Österreich herrschende Rechtsauffassung, das Überweisungsrecht sei kein selbständig abtretbares (verwertbares) Vermögensrecht, unrichtig sein sollte.
b) Die Zulässigkeit der Verwertung der hier gepfändeten Rechte ist auch entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Ansicht auch nicht damit begründbar, dass die Verpflichtete als Überweisungsgläubigerin untätig geblieben sei, weswegen ohne stattgebende Entscheidung über die Verwertungsanträge der betreibenden Bank deren Befriedigung auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben wäre: Gemäß § 310 Abs 3 EO macht die Verzögerung der Betreibung einer zur Einziehung überwiesenen Forderung den Überweisungsgläubiger gegenüber dem Verpflichteten sowie gegenüber den übrigen auf dieselbe Forderung Exekution führenden Gläubigern für den dadurch verursachten Schaden haftbar. Ob auch der Gläubiger des Überweisungsgläubigers vom Schutzbereich des § 310 Abs 3 EO umfasst ist, muss hier nicht untersucht werden. Selbst wenn dies der Fall wäre, wären diese auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen mit gesonderter Klage beschränkt (Oberhammer aaO § 310 Rz 10). Im Übrigen steht es dem Überweisungsgläubiger gemäß § 311 EO frei, auf seine Rechte aus der Überweisung überhaupt zu verzichten und einen etwaigen Drittschuldnerprozess nicht zu führen.b) Die Zulässigkeit der Verwertung der hier gepfändeten Rechte ist auch entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Ansicht auch nicht damit begründbar, dass die Verpflichtete als Überweisungsgläubigerin untätig geblieben sei, weswegen ohne stattgebende Entscheidung über die Verwertungsanträge der betreibenden Bank deren Befriedigung auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben wäre: Gemäß § 310 Absatz 3, EO macht die Verzögerung der Betreibung einer zur Einziehung überwiesenen Forderung den Überweisungsgläubiger gegenüber dem Verpflichteten sowie gegenüber den übrigen auf dieselbe Forderung Exekution führenden Gläubigern für den dadurch verursachten Schaden haftbar. Ob auch der Gläubiger des Überweisungsgläubigers vom Schutzbereich des § 310 Absatz 3, EO umfasst ist, muss hier nicht untersucht werden. Selbst wenn dies der Fall wäre, wären diese auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen mit gesonderter Klage beschränkt (OberhammeraaO § 310 Rz 10). Im Übrigen steht es dem Überweisungsgläubiger gemäß Paragraph 311, EO frei, auf seine Rechte aus der Überweisung überhaupt zu verzichten und einen etwaigen Drittschuldnerprozess nicht zu führen.
c) Letztlich ist auch das Argument, die Verwertung der gepfändeten Rechte hätte schon infolge der „Bindung" an die rechtskräftig erteilte Exekutionsbewilligung bewilligt werden müssen, nicht stichhältig:
Bei einer Exekution nach § 331 EO muss der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag weder beweisen noch bescheinigen, dass das in Exekution zu ziehende Vermögensrecht verwertet werden kann (stRsp, 3 Ob 148/05v = JBl 2006, 396 ua; RIS-Jusitz RS0001249; Heller/Berger/Stix, EO4, III 2336; Oberhammer aaO § 331 Rz 10; Frauenberger aaO § 331 Rz 10). Das Gericht hat bei der Bewilligung der Pfändung nur zu prüfen, ob das Recht, dessen Pfändung beantragt wird, überhaupt einer Verwertung zugänglich ist; die Exekution ist also zu bewilligen, wenn die Unpfändbarkeit des Rechts wegen Unverwertbarkeit nicht von vornherein offenkundig ist (3 Ob 16/73 = SZ 46/17 ua; RIS-Justiz RS0004048). Erst wenn sich im Laufe des Verfahrens herausstellen sollte, dass eine Verwertung des gepfändeten Rechts aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, ist das Verfahren gemäß § 39 Abs 1 Z 2 oder 8 EO einzustellen (Oberhammer aaO § 331 Rz 10 mwN). Die Frage der Übertragbarkeit des Gestaltungsrechts ist erst im Verwertungsverfahren zu klären (RIS-Justiz RS0004040 [T1]). Eine sich aus der Rechtskraft der erteilten Exekutionsbewilligung ergebende „Bindungswirkung" dahin, dass über die Verwertungsanträge jedenfalls dann stattgebend zu entscheiden sei, wenn bereits eine rechtskräftige Pfändung vorliegt, besteht somit nicht. Die Frage, ob ein (Gestaltungs-)Recht nicht übertragbar und daher auch nicht pfändbar ist, ist nicht im Verfahren zur Bewilligung der Exekution zu klären, sondern erst im Verwertungsverfahren, könnte doch etwa im Rahmen der zwingend vorgeschriebenen Vernehmung des Verpflichteten und der Gläubiger (§ 331 Abs 2 EO) ein Einverständnis zur Übertragung einer - ansonsten nicht übertragbaren Forderung - erzielt werden.Bei einer Exekution nach § 331 EO muss der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag weder beweisen noch bescheinigen, dass das in Exekution zu ziehende Vermögensrecht verwertet werden kann (stRsp, 3 Ob 148/05v = JBl 2006, 396 ua; RIS-Jusitz RS0001249; Heller/Berger/Stix, EO4, römisch III 2336; Oberhammer aaO § 331 Rz 10; FrauenbergeraaO § 331 Rz 10). Das Gericht hat bei der Bewilligung der Pfändung nur zu prüfen, ob das Recht, dessen Pfändung beantragt wird, überhaupt einer Verwertung zugänglich ist; die Exekution ist also zu bewilligen, wenn die Unpfändbarkeit des Rechts wegen Unverwertbarkeit nicht von vornherein offenkundig ist (3 Ob 16/73 = SZ 46/17 ua; RIS-Justiz RS0004048). Erst wenn sich im Laufe des Verfahrens herausstellen sollte, dass eine Verwertung des gepfändeten Rechts aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, ist das Verfahren gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Z 2 oder 8 EO einzustellen (Oberhammer aaO § 331 Rz 10 mwN). Die Frage der Übertragbarkeit des Gestaltungsrechts ist erst im Verwertungsverfahren zu klären (RIS-Justiz RS0004040 [T1]). Eine sich aus der Rechtskraft der erteilten Exekutionsbewilligung ergebende „Bindungswirkung" dahin, dass über die Verwertungsanträge jedenfalls dann stattgebend zu entscheiden sei, wenn bereits eine rechtskräftige Pfändung vorliegt, besteht somit nicht. Die Frage, ob ein (Gestaltungs-)Recht nicht übertragbar und daher auch nicht pfändbar ist, ist nicht im Verfahren zur Bewilligung der Exekution zu klären, sondern erst im Verwertungsverfahren, könnte doch etwa im Rahmen der zwingend vorgeschriebenen Vernehmung des Verpflichteten und der Gläubiger (§ 331 Abs 2 EO) ein Einverständnis zur Übertragung einer - ansonsten nicht übertragbaren Forderung - erzielt werden.
Daraus folgt: Es besteht kein Anlass, von der Rechtsansicht abzugehen, das Überweisungsrecht zur Einziehung sei nicht übertragbar und Exekution könne nur auf ein Gesamtrecht und nicht auf eine als solche nicht übertragbare Einzelbefugnis geführt werden. Als Folge gelangt man hier zusammenfassend zum Ergebnis, dass die auf Antrag der betreibenden Bank gepfändeten Ansprüche bzw Rechte (trotz Rechtskraft des Exekutionsbewilligungsbeschlusses) einer Verwertung nicht zugänglich sind. Dies führt zur Bestätigung der zweitinstanzlichen Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 78 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraph 78, EO in Verbindung mit §§ 40, 50 ZPO.
Textnummer
E86613European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00225.07W.0130.000Im RIS seit
29.02.2008Zuletzt aktualisiert am
04.11.2010