TE OGH 2008/1/30 3Ob279/07m

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Veröffentlicht am 30.01.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Valerie H*****, und Enzo H*****, beide vertreten durch ihre Mutter Elisabeth H*****, vertreten durch Dr. Michael Schneditz-Bolfras ua Rechtsanwälte in Gmunden, wegen Unterhalts, aus Anlass des „außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters Stefan B*****, vertreten durch Dr. Wartecker KEG, Rechtsanwälte in Gmunden, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 5. September 2007, GZ 21 R 294/07w-U13, womit infolge Rekurses der Kinder der Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 4. Juli 2007, GZ 1 P 206/05w-U9, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die durch ihre Mutter vertretenen Minderjährigen beantragten, den Vater zu monatlichen Unterhaltsleistungen ab 1. Juli 2005 zu verpflichten. Begehrt wurden 1.225 EUR monatlich für die Tochter und 1.032 EUR monatlich für den Sohn.

Das Erstgericht verpflichtete den Vater in Ansehung der Tochter zu folgenden monatlichen Unterhaltsleistungen:

a) für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 780 EUR;

b) für die Zeit ab 1. Juli 2006 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes 800 EUR.

In Ansehung des Sohnes verpflichtete das Erstgericht den Vater für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 zu 420 EUR, für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 zu 450 EUR und ab 1. August 2007 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes zu 580 EUR monatlich. Die Mehrbegehren wurden abgewiesen.

Die dagegen rekurrierenden Kinder beantragten, dass ihrem Unterhaltsantrag zur Gänze stattgegeben werde.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kinder teilweise Folge. Es setzte die Unterhaltsverpflichtung des Vaters in Ansehung der Tochter für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005 mit 780 EUR fest, für den Zeitraum vom 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2006 mit 800 EUR und ab 1. Jänner 2007 mit 1.140 EUR monatlich. Zusätzlich verpflichtete es den Vater zur Bezahlung eines Sonderbedarfs von 1.568 EUR und 2.960 EUR. In Ansehung des Sohnes verpflichtete das Rekursgericht den Vater für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2005 zu 420 EUR, für den Zeitraum vom 1. Jänner 2006 bis 31. Juli 2007 zu 450 EUR und ab 1. August 2007 zu 860 EUR monatlich. Zusätzlich wurde der Vater zur Bezahlung eines Sonderbedarfs von 1.152 EUR und 4.338 EUR verpflichtet. Die Unterhaltsmehrbegehren wies das Rekursgericht ab.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Mit seinem „außerordentlichen" Revisionsrekurs beantragt der Vater die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht legt das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Die Vorlage ist verfrüht:

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann aber eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch abzuändern und den ordentlichen Revisionsrekurs doch für zulässig zu erklären (Zulassungsvorstellung). Ein solcher Antrag ist mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden.Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann aber eine Partei nach Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch abzuändern und den ordentlichen Revisionsrekurs doch für zulässig zu erklären (Zulassungsvorstellung). Ein solcher Antrag ist mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschied, bei keinem der getrennt zu beurteilenden Unterhaltsbegehren (RIS-Justiz RS0112656) 20.000 EUR:

Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands, über den das Rekursgericht im Unterhaltsverfahren entschied, kommt es nur auf den 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war. Unterhaltsansprüche, die vor diesem Zeitpunkt strittig waren, haben hingegen unberücksichtigt zu bleiben (6 Ob 126/07h). Hier hatte das Erstgericht den laufenden Unterhalt in Ansehung der Tochter mit 800 EUR monatlich festgesetzt und das Mehrbegehren von 425 EUR abgewiesen, in Ansehung des Sohnes wurde der laufende monatliche Unterhalt ab 1. August 2007 mit 580 EUR festgesetzt und das Mehrbegehren von 452 EUR abgewiesen. Der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz strittige Unterhaltsbetrag beträgt daher in Ansehung der Tochter 425 EUR und in Ansehung des Sohnes 452 EUR monatlich. In beiden Fällen ergibt sich damit kein 20.000 EUR übersteigender Wert des Entscheidungsgegenstands (15.300 EUR und 16.272 EUR). Daraus folgt, dass das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof, dessen Entscheidungskompetenz noch nicht vorliegt, nicht vorzulegen war.

Im Streitwertbereich des § 63 AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 69 Abs 3 AußStrG). Wenn das Erstgericht der Meinung ist, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags des Rechtsmittelwerbers entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd § 84 Abs 3 ZPO, dann ist auch im Verfahren außer Streitsachen ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (3 Ob 204/06f mwN).Im Streitwertbereich des Paragraph 63, AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG). Wenn das Erstgericht der Meinung ist, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags des Rechtsmittelwerbers entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist auch im Verfahren außer Streitsachen ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (3 Ob 204/06f mwN).

Textnummer

E86597

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00279.07M.0130.000

Im RIS seit

29.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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