TE OGH 2008/1/31 12Os166/07i

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Veröffentlicht am 31.01.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz K***** wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 15. Oktober 2007, GZ 21 Hv 11/07v-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz K***** wegen der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 15. Oktober 2007, GZ 21 Hv 11/07v-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz K***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz K***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von Anfang März bis Anfang April 2007 in Tarsdorf wiederholt an der am 27. Juli 1996 geborenen, somit unmündigen, Stefanie Kr***** dadurch eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, dass er sie am Geschlechtsteil betastete und mit dem Finger hin- und herfuhr.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen gestützt auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Der Beschwerdeführer kritisiert die Abweisung seines am 10. September 2007 gestellten Antrags auf Einholung eines Gutachtens „zur Glaubwürdigkeit der Zeugin Stefanie Kr*****" (S 137). Des weiteren wendet er sich gegen die Abweisung des Antrags auf Einholung eines im Pflegschaftsverfahren AZ 1 P 66/97k des Bezirksgerichts Ried im Innkreis in Auftrag gegebenen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der minderjährigen Stefanie Kr***** keine Glaubwürdigkeit zukommt (S 146).Der dagegen gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Der Beschwerdeführer kritisiert die Abweisung seines am 10. September 2007 gestellten Antrags auf Einholung eines Gutachtens „zur Glaubwürdigkeit der Zeugin Stefanie Kr*****" (S 137). Des weiteren wendet er sich gegen die Abweisung des Antrags auf Einholung eines im Pflegschaftsverfahren AZ 1 P 66/97k des Bezirksgerichts Ried im Innkreis in Auftrag gegebenen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der minderjährigen Stefanie Kr***** keine Glaubwürdigkeit zukommt (S 146).

Beide - inhaltlich allenfalls auf eine psychiatrische oder aussagepsychologische Befundung und Begutachtung abzielenden - Beweisanträge lassen jegliche - für die Begründetheit dieser Begehren aber notwendige - Argumentation vermissen, aufgrund welcher Beweisergebnisse Anhaltspunkte etwa für Konfabulationstendenzen des Tatopfers oder für eine Suggestion vorliegen sollten, sodass Anlass für die Beiziehung eines Sachverständigen bestünde (vgl Schroll/Schillhammer AnwBl 2006, 448; 14 Os 44/04). Durch die Abweisung dieser Beweisanträge wurden somit Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht hintangesetzt.Beide - inhaltlich allenfalls auf eine psychiatrische oder aussagepsychologische Befundung und Begutachtung abzielenden - Beweisanträge lassen jegliche - für die Begründetheit dieser Begehren aber notwendige - Argumentation vermissen, aufgrund welcher Beweisergebnisse Anhaltspunkte etwa für Konfabulationstendenzen des Tatopfers oder für eine Suggestion vorliegen sollten, sodass Anlass für die Beiziehung eines Sachverständigen bestünde vergleiche Schroll/Schillhammer AnwBl 2006, 448; 14 Os 44/04). Durch die Abweisung dieser Beweisanträge wurden somit Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht hintangesetzt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E86870 12Os166.07i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00166.07I.0131.000

Dokumentnummer

JJT_20080131_OGH0002_0120OS00166_07I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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