TE OGH 2008/1/31 12Os151/07h

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Veröffentlicht am 31.01.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Juli 2007, GZ 091 Hv 87/07s-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins,, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Juli 2007, GZ 091 Hv 87/07s-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 (richtig:) vierter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 27. April 2007 gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz versucht (§ 15 StGB), fremde bewegliche Sachen Verfügungsberechtigten des Sportvereins E***** durch Einbruch in das Vereinslokal wegzunehmen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins,, 130 (richtig:) vierter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 27. April 2007 gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz versucht (Paragraph 15, StGB), fremde bewegliche Sachen Verfügungsberechtigten des Sportvereins E***** durch Einbruch in das Vereinslokal wegzunehmen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene, gegen die Subsumtion unter die Qualifikationsnorm des § 130 StGB gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene, gegen die Subsumtion unter die Qualifikationsnorm des Paragraph 130, StGB gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Indem die Mängelrüge (Z 5) - basierend auf der Aussage des Beschwerdeführers, er sei davon ausgegangen, am 30. April 2007 materielle Unterstützung von einem Freund zu erhalten (S 101) - vermeint, die Tatrichter hätten zum einen die Verantwortung des Beschwerdeführers übergangen (Z 5 zweiter Fall) und zum anderen durch die Conclusio, dieser habe mit Sicherheit bedacht, dass die aus dem versuchten Einbruchsdiebstahl zu erwartende Beute nicht hinreichen werde, seine Bedürfnisse zu befriedigen, die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit nicht ausreichend begründet (Z 5 vierter Fall), unterlässt sie die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394; zuletzt 12 Os 96/07w). Das Erstgericht gründet diese Konstatierungen nämlich darauf, dass der Beschwerdeführer sechzehn Vorverurteilungen wegen Vermögensdelikten aufweist (US 9 iVm US 5) und dass er bereits mehrmals - ua auch dem gegenständlichen Schuldspruch zugrunde liegend - Haftunterbrechungen dazu nützte, gegen fremdes Vermögen zu delinquieren (US 9 iVm US 6, 7 f), was aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist.Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) - basierend auf der Aussage des Beschwerdeführers, er sei davon ausgegangen, am 30. April 2007 materielle Unterstützung von einem Freund zu erhalten (S 101) - vermeint, die Tatrichter hätten zum einen die Verantwortung des Beschwerdeführers übergangen (Ziffer 5, zweiter Fall) und zum anderen durch die Conclusio, dieser habe mit Sicherheit bedacht, dass die aus dem versuchten Einbruchsdiebstahl zu erwartende Beute nicht hinreichen werde, seine Bedürfnisse zu befriedigen, die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit nicht ausreichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall), unterlässt sie die gebotene Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394; zuletzt 12 Os 96/07w). Das Erstgericht gründet diese Konstatierungen nämlich darauf, dass der Beschwerdeführer sechzehn Vorverurteilungen wegen Vermögensdelikten aufweist (US 9 in Verbindung mit US 5) und dass er bereits mehrmals - ua auch dem gegenständlichen Schuldspruch zugrunde liegend - Haftunterbrechungen dazu nützte, gegen fremdes Vermögen zu delinquieren (US 9 in Verbindung mit US 6, 7 f), was aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist.

Die sinngemäße Verantwortung des - im Übrigen nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 16) zunächst auch hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit geständigen (S 97) - Beschwerdeführers, er habe anlässlich der Tat nur beabsichtigt, sich eine kurzfristige Überbrückungshilfe zu verschaffen, verwarfen die Tatrichter mit dem Hinweis auf seine Aussage, erst für den (richtig:) 4. Mai 2007, also rund eine Woche nach dem Einbruchsversuch, Sozialhilfe erwartet zu haben (S 99; US 9 f). Damit gaben sie aber auch zweifelsfrei zu verstehen, der nachträglich geänderten Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe darauf vertraut, schon am 30. April 2007 Unterstützung (durch einen Freund) zu erhalten, keinen Glauben geschenkt zu haben.

Soweit die Beschwerde aus der Auswahl des Einbruchsobjekts anhand eigener Beweiswerterwägungen den Schluss auf mangelnde Gewerbsmäßigkeit ableitet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung. Korrespondierendes gilt für die Subsumtionsrüge (Z 10, der Sache nach Z 5), die sich inhaltlich darauf beschränkt, den tatrichterlichen Überlegungen die Prämisse entgegenzustellen, der Beschwerdeführer habe nur - einmalig - versucht, sich Mittel dafür zu verschaffen, zwei Tage hindurch seinen Unterhalt zu bestreiten.Soweit die Beschwerde aus der Auswahl des Einbruchsobjekts anhand eigener Beweiswerterwägungen den Schluss auf mangelnde Gewerbsmäßigkeit ableitet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung. Korrespondierendes gilt für die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, der Sache nach Ziffer 5,), die sich inhaltlich darauf beschränkt, den tatrichterlichen Überlegungen die Prämisse entgegenzustellen, der Beschwerdeführer habe nur - einmalig - versucht, sich Mittel dafür zu verschaffen, zwei Tage hindurch seinen Unterhalt zu bestreiten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E86859 12Os151.07h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00151.07H.0131.000

Dokumentnummer

JJT_20080131_OGH0002_0120OS00151_07H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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