Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §13;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des Dr. WI-B in Innsbruck, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Rektorates der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 20. März 2006, Zl. 9000161/1-06, betreffend Habilitation, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Rektorates der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 20. März 2006 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach "Österreichische, Deutsche und Vergleichende Rechtsgeschichte unter Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte" abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Habilitationskommission sei auf Grund der in den eingeholten Gutachten dargelegten Argumente zur Auffassung gelangt, der erforderliche Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen Qualifikation des Beschwerdeführers sei nicht erbracht worden. Auf Grund des entsprechenden Beschlusses der Habilitationskommission vom 27. Jänner 2006 sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen
Bescheid wie folgt in seinen Rechten verletzt:
"Der Bescheid entscheidet über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis für das Fach 'Österreichische, Deutsche und Vergleichende Rechtsgeschichte', obwohl dieser Antrag nicht mehr Verfahrensgegenstand ist. Durch die am 7. November 2005 mündlich erteilte Zustimmung des Habilitationswerbers zu der - von der Habilitationskommission vorgeschlagenen - Abänderung auf die Lehrbefugnis für 'Wirtschafts- und Sozialgeschichte unter Berücksichtigung der Rechtsgeschichte' ist der ursprüngliche Antrag obsolet. Der Beschwerdeführer ist in seinem Recht auf Erlassung eines antragsgemäßen Bescheides verletzt. Im Übrigen leidet der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit infolge von Verletzungen von Verfahrensvorschriften."
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten hat sich der Beschwerdeführer gegenüber der Habilitationskommission mit einer Änderung des Faches, für das die Habilitation beantragt wird, einverstanden erklärt. Entgegen seiner Auffassung liegt darin keine Zurückziehung seines ursprünglichen Antrages, sodass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im geltend gemachten Recht nicht verletzt ist.
Bei den in der vorliegenden Beschwerde unter der Bezeichnung "Beschwerdepunkt" enthaltenen Hinweisen auf Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt es sich um in § 42 VwGG genannte, vom Beschwerdepunkt zu unterscheidende Aufhebungsgründe.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 13. November 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100109.X00Im RIS seit
21.12.2007Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008