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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 2005 §13;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des GM in W, geboren 1986, vertreten durch Dr. Norbert Wess, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 20/2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 20. Juli 2006, Zl. 141.385/4- III/4/06, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 20. Juli 2006 wurde dem vom Beschwerdeführer am 22. Dezember 2005 bei der Bundespolizeidirektion Wien gestellten, von dieser an den Landeshauptmann von Wien (die Erstbehörde) weitergeleiteten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, nicht stattgegeben.
Der Beschwerdeführer habe am 21. Oktober 2002 nach seiner Einreise einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt. Am 3. November 2005 habe er die Österreicherin K. geheiratet. Das Asylverfahren sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Er verfüge über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz. Daher sei das NAG gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 NAG auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar. Zu den Berufungsausführungen in Bezug auf die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (Freizügigkeitsrichtlinie) werde bemerkt, dass der Beschwerdeführer die dort festgelegten Voraussetzungen nicht erfülle und daher kein Recht auf Freizügigkeit nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in Anspruch nehmen könne.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde (Beschluss vom 12. Juni 2007, B 1438/06) mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten jenen Fällen, die den hg. Erkenntnissen vom 8. November 2006, Zl. 2006/18/0315, und vom 6. September 2007, Zl. 2007/18/0411, zu Grunde lagen. Auch im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach asylrechtlichen Bestimmungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet (vorläufig) berechtigt, sodass das NAG für ihn nicht gilt (vgl. § 1 Abs. 2 Z. 1 leg. cit.).
2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt der Umstand, dass ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt bzw. dass sein Asylverfahren noch anhängig ist, keinen Mangel seines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung dar. Daher gehen die Ausführungen der Beschwerde, die belangte Behörde hätte die Behebung des (behaupteten) Mangels von Amts wegen veranlassen bzw. den Beschwerdeführer anleiten müssen, "dass er seine anhängige Berufung im Asylverfahren zeitgerecht zurückzuziehen hat", ins Leere.
3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
4. In Anbetracht dieser Erledigung erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 13. November 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007180521.X00Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008