TE OGH 2008/2/5 10ObS9/08h

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Veröffentlicht am 05.02.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Martin D*****, vertreten durch Dr. Werner Zaufal, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeiststraße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Juni 2007, GZ 10 Rs 38/07t-43, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zulässigkeit seines Rechtsmittels begründet der Kläger damit, das Berufungsurteil leide - „infolge nicht behobener sondern in seine Begründung übernommener unauflöslicher Widersprüche des insoweit bereits in der Berufung wegen unzureichender bzw widersprüchlicher Begründung als nichtig bzw mangelhaft gerügten Ersturteils" - an schweren (dort näher dargestellten) Verfahrensmängeln. Tatsächlich wendet sich jedoch auch die Revision gegen die bereits in der Berufung erfolglos bekämpfte Feststellung, der am 2. 2. 1967 geborene Kläger (der im Hinblick auf seinen „primären Intelligenzmangel" durch einen Perinatalschaden und wegen seiner Klumpfüße nur bei Entgegenkommen des Arbeitgebers vermittelbar ist) habe diesen, bereits im Jahr 1988 vorliegenden Zustand ins Erwerbsleben eingebracht.

Dem ist entgegen zu halten, dass die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen resultiert, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens könnte in Bezug auf die Erledigung einer Tatsachenrüge nur dann vorliegen, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht oder so mangelhaft befasst hätte, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt wurden und im Urteil festgehalten sind (E. Kodek in Rechberger3 § 503 ZPO Rz 11 mwN).Dem ist entgegen zu halten, dass die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen resultiert, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens könnte in Bezug auf die Erledigung einer Tatsachenrüge nur dann vorliegen, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge überhaupt nicht oder so mangelhaft befasst hätte, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt wurden und im Urteil festgehalten sind (E. Kodek in Rechberger3 Paragraph 503, ZPO Rz 11 mwN).

Davon kann hier jedoch keine Rede sein.

Das Berufungsgericht hat sich mit der Nichtigkeitsberufung ebenso wie mit der Tatsachen- und Mängelrüge des Klägers inhaltlich auseinandergesetzt, die Nichtigkeitsberufung verworfen, der Mängelrüge keine Berechtigung zuerkannt und die Feststellungen des Erstgerichts übernommen. Eine Mangelhaftigkeit oder gar Nichtigkeit des Berufungsverfahrens ist daher zu verneinen. Die Revisionsausführungen stellen somit insgesamt den unzulässigen Versuch dar, die - im Revisionsverfahren nicht mehr angreifbaren - Feststellungen der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen und angebliche Verfahrensmängel bzw Nichtigkeiten des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, im Revisionsverfahren neuerlich geltend zu machen (10 ObS 15/07i). Auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt jedoch der gefestigte Grundsatz, dass eine vom Gericht zweiter Instanz verneinte Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens vom Obersten Gerichtshof nicht mehr wahrgenommen werden kann (stRsp seit SSV-NF 1/32 und 1/36; RIS-Justiz RS0042981, RS0043061 mwN). Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, die angestrebte weitere Überprüfung im Sinn des bereits vom Berufungsgericht als nicht stichhaltig beurteilten Rechtsmittelvorbringens vorzunehmen und auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen näher einzugehen (10 ObS 1/06d; 10 ObS 131/05w).

Anmerkung

E86673 10ObS9.08h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:010OBS00009.08H.0205.000

Dokumentnummer

JJT_20080205_OGH0002_010OBS00009_08H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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