TE OGH 2008/2/5 5Ob5/08h

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Veröffentlicht am 05.02.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin A***** Immobilientreuhand Gesellschaft mbH, *****, wegen Ersichtlichmachung des Verwalters im Grundbuch, über Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 23. Oktober 2007, AZ 47 R 538/07a, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Abweisung des Antrags der Antragstellerin auf Ersichtlichmachung ihrer Bestellung zur Verwalterin der Liegenschaft EZ ***** GB ***** und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu.

Der dagegen erhobene ordentliche Revisionsrekurs ist nicht anwaltlich gefertigt.

Der Mangel der fehlenden Unterschrift auf einem Rechtsmittel kann auch in Grundbuchssachen behoben werden ohne wegen des Zwischenerledigungsverbots des § 95 Abs 1 GBG zur Zurückweisung des Rechtsmittels zu führen (RIS-Justiz RS0111175, RS0111176, insb 5 Ob 285/05f, 5 Ob 277/98s = SZ 71/185).Der Mangel der fehlenden Unterschrift auf einem Rechtsmittel kann auch in Grundbuchssachen behoben werden ohne wegen des Zwischenerledigungsverbots des Paragraph 95, Absatz eins, GBG zur Zurückweisung des Rechtsmittels zu führen (RIS-Justiz RS0111175, RS0111176, insb 5 Ob 285/05f, 5 Ob 277/98s = SZ 71/185).

Da im Revisionsrekursverfahren Vertretungspflicht durch einen Anwalt oder Notar besteht (§ 6 Abs 2 AußStrG) ist daher ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (5 Ob 71/06m, 5 Ob 202/03x; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 122 Rz 58), und der Akt danach erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.Da im Revisionsrekursverfahren Vertretungspflicht durch einen Anwalt oder Notar besteht (Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG) ist daher ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (5 Ob 71/06m, 5 Ob 202/03x; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht Paragraph 122, Rz 58), und der Akt danach erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Anmerkung

E86647 5Ob5.08h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00005.08H.0205.000

Dokumentnummer

JJT_20080205_OGH0002_0050OB00005_08H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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