Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** H*****- und T***** mbH, *****, vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde S*****, vertreten durch Dr. Maria Weidlinger, Rechtsanwältin in Schärding, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs (Streitwert 75.000 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. Oktober 2007, GZ 2 R 75/07y-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 28. Jänner 2007, GZ 5 Cg 19/06f-14, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.860,12 EUR (darin 310,02 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Angebotsschreiben vom 13. 5. 1997 beteiligte sich die Klägerin an der Ausschreibung der Erd-, Baumeister- und Rohrverlegungsarbeiten für die Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage in Bauabschnitt 07 und einer Wasserversorgungsanlage in Bauabschnitt 03 im Gebiet der beklagten Stadtgemeinde. Das Anbot der Klägerin besteht aus einem vom Geschäftsführer der Klägerin unterschriebenen Leistungsverzeichnis und einem Angebotsschreiben, dessen Seite 8 ebenfalls der Geschäftsführer der Klägerin unterfertigte. Die erste Seite des Angebotsschreibens enthält unter anderem den Firmennamen der Klägerin als Bieterin und den Namen ihres zuständigen Sachbearbeiters. Auf der zweiten Seite befindet sich ein Inhaltsverzeichnis über die dem Angebotsschreiben angeschlossenen Unterlagen; darin sind die „Besonderen Bestimmungen für das Angebot gemäß ÖNORM B 2110", ein „Schiedsvertrag", die „Bestimmungen und Bietererklärung bei Datenträgeraustausch" sowie „Angebots- und Vertragsbestimmungen zum Leistungsbuch Siedlungs- und Industriewasserbau" angeführt. Das Angebotsschreiben nennt als „voraussichtlichen Arbeitsbeginn" den 2. Juni 1997 und als Leistungsfrist „12 Monate". Nach dem Angebotssummenblatt für beide Bauvorhaben folgt ein Hinweis auf einen 7 %igen Nachlass. Auf Seite 23 des Angebotsschreibens findet sich ein „Schiedsvertrag abgeschlossen am heutigen Tage zwischen der Stadtgemeinde S***** einerseits und andererseits wie folgt:"
Punkt 3.1 des Schiedsvertrags lautet: „Die Vertragsteile haben heute zum Zwecke der Durchführung der Erd-, Baumeister- und Rohrverlegungsarbeiten für die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage BA 07 und der Wasserversorgungsanlage BA 03 der Stadtgemeinde S***** einen Vertrag geschlossen. Sollten sich aus dem Vertrag irgendwelche Differenzen, gleich welcher Art, ergeben, vereinbaren die Vertragsteile ausdrücklich, alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und aus allfälligen Nachtragsverträgen hiezu unter Ausschluss des ordentlichen Gerichtes einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorzulegen".
Punkt 3.3 des Schiedsvertrags legt als Sitz des Schiedsgerichts die Stadtgemeinde S***** fest. An den Schiedsvertrag schließen die „Bestimmungen und Bietererklärung bei Datenträgerausstausch" und „Angebots- und Vertragsbestimmungen zum Leistungsbuch Siedlungs- und Industriewasserbau" an. Letztere beinhalten unter Hinweis auf die ÖNORM B 2110 unter anderem den Passus: „Als Gerichtsstand für alle aus diesem Rechtsgeschäft etwa entspringenden Rechtsstreitigkeiten sind in erster Instanz die zuständigen Gerichte des politischen Bezirkes des Auftraggebers zuständig."
Die Angebotseröffnung ergab, dass die Klägerin Bestbieterin war. Die Zweitbestbieterin hatte ein um etwa 40 % höheres Angebot gelegt. Der Gemeinderat der Beklagten genehmigte in seiner Sitzung vom 20. 5. 1997 die Arbeitsvergabe an die Klägerin. In der Gemeinderatssitzung vom 30. 6. 1997 wurde das Ansinnen der Klägerin erörtert, ihr Angebot um knapp 3,3 Mio ATS anzuheben, weil ihr ein offensichtlicher Rechenfehler unterlaufen wäre. Der Gemeinderat beschloss, entsprechend seinem Beschluss vom 20. 5. 1997 die Klägerin vorbehaltlich der Zustimmung der oberösterreichischen Landesregierung zu beauftragen. Weiters beschloss der Gemeinderat, die Klägerin im Fall der Verweigerung der Bauausführung auf Erfüllung und Schadenersatz zu klagen und danach die Zweitbieterin mit dem Bauvorhaben zu betrauen.
Mit Schreiben vom 8. 7. 1997 erteilte die Beklagte der Klägerin gemäß deren Eröffnungsanbot formell den Auftrag. Es wurden weitere Bedingungen gestellt, die nicht Gegenstand der Gemeinderatsdebatten gewesen waren:
„B) Weitere Bedingungen des Vertrages
1. Der Baubeginn wird festgelegt mit spätestens einer Woche nach Zustellung des Auftragsschreibens.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin macht - zusammengefasst - geltend, dass zwischen den Parteien ein Schiedsvertrag, der die Zuständigkeit des Schiedsgerichts begründet hätte, nicht wirksam geschlossen worden sei. Ein wirksames Zustandekommen eines Schiedsvertrags liege schon deshalb nicht vor, weil auch der Werkvertrag zwischen den Parteien aufgrund eines zwischen ihnen über Hauptpunkte dieses Vertrags bestehenden Dissenses nicht wirksam zustande gekommen sei. Aufgrund des von der Klägerin geltend gemachten Erklärungsirrtums sei der Schiedsvertrag jedenfalls zur Gänze rückwirkend beseitigt worden. Auch dem Schriftformgebot des § 577 Abs 3 ZPO aF sei nicht entsprochen worden. Der Schiedsvertrag sei von Gemeindevertretern der Beklagten ohne dem dafür notwendigen Gemeinderatsbeschluss abgeschlossen worden. Dieses Prozessvorbringen der Klägerin sei entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht präkludiert. Auch die weitere Rechtsansicht des Berufungsgerichts, in der Einbringung der Schiedsklage durch die von der Beklagten bevollmächtigte Rechtsanwältin sei eine nachträgliche Genehmigung des vollmachtslosen und formwidrigen Abschlusses eines Schiedsvertrags zu erblicken, sei unrichtig, da auch keine nachträgliche Genehmigung des Schiedsvertrags durch den dafür zuständigen Gemeinderat der Beklagten vorliege. Schließlich werde der Schiedsvertrag im Zweifel durch die Gerichtsstandsvereinbarung verdrängt.Die Revisionswerberin macht - zusammengefasst - geltend, dass zwischen den Parteien ein Schiedsvertrag, der die Zuständigkeit des Schiedsgerichts begründet hätte, nicht wirksam geschlossen worden sei. Ein wirksames Zustandekommen eines Schiedsvertrags liege schon deshalb nicht vor, weil auch der Werkvertrag zwischen den Parteien aufgrund eines zwischen ihnen über Hauptpunkte dieses Vertrags bestehenden Dissenses nicht wirksam zustande gekommen sei. Aufgrund des von der Klägerin geltend gemachten Erklärungsirrtums sei der Schiedsvertrag jedenfalls zur Gänze rückwirkend beseitigt worden. Auch dem Schriftformgebot des Paragraph 577, Absatz 3, ZPO aF sei nicht entsprochen worden. Der Schiedsvertrag sei von Gemeindevertretern der Beklagten ohne dem dafür notwendigen Gemeinderatsbeschluss abgeschlossen worden. Dieses Prozessvorbringen der Klägerin sei entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht präkludiert. Auch die weitere Rechtsansicht des Berufungsgerichts, in der Einbringung der Schiedsklage durch die von der Beklagten bevollmächtigte Rechtsanwältin sei eine nachträgliche Genehmigung des vollmachtslosen und formwidrigen Abschlusses eines Schiedsvertrags zu erblicken, sei unrichtig, da auch keine nachträgliche Genehmigung des Schiedsvertrags durch den dafür zuständigen Gemeinderat der Beklagten vorliege. Schließlich werde der Schiedsvertrag im Zweifel durch die Gerichtsstandsvereinbarung verdrängt.
Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:
Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, welche - wie im vorliegendem Fall - vor dem 1. 7. 2006 abgeschlossen wurden, richtet sich nach der Rechtslage vor dem SchiedsRÄG 2006 (BGBl I 2006/7). Gemäß § 595 Abs 1 Z 1 ZPO aF ist ein Schiedsspruch unter anderem dann aufzuheben, wenn ein dem § 577 ZPO aF entsprechender Schiedsvertrag nicht vorhanden ist. Gemäß § 577 Abs 3 ZPO aF muss der Schiedsvertrag schriftlich errichtet werden oder in Telegrammen, Fernschreiben oder elektronischen Erklärungen enthalten sein, die die Parteien gewechselt haben. Abgesehen vom hier nicht vorliegenden Wechsel von Telegrammen, Fernschreiben und dergleichen bedarf der Schiedsvertrag zu seiner Wirksamkeit daher der Schriftform, wozu nach ständiger Rechtsprechung im Sinne der „Unterschriftlichkeit" auch die Unterfertigung der schriftlichen Schiedsvertragsabrede durch die Vertragsparteien oder ihre Bevollmächtigten gehört. Der Schiedsvertrag muss in der von den Parteien unterfertigten Urkunde oder jedenfalls in einer dieser Urkunde angeschlossenen Urkunde enthalten sein. Nur dann ist sichergestellt, dass den Parteien bei der Unterfertigung der Urkunde der Abschluss des Schiedsvertrags auch tatsächlich bewusst ist. Das Schriftlichkeitserfordernis hat nämlich nicht nur Beweisfunktion, es soll den Vertragspartner auch warnen und damit vor Übereilung schützen und somit Gewähr dafür bieten, dass sich die Parteien der Bedeutung dieser Vereinbarung, die einem Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs gleichkommt, bewusst sind (7 Ob 64/06x; 7 Ob 236/05i mwN ua).Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, welche - wie im vorliegendem Fall - vor dem 1. 7. 2006 abgeschlossen wurden, richtet sich nach der Rechtslage vor dem SchiedsRÄG 2006 (BGBl römisch eins 2006/7). Gemäß Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO aF ist ein Schiedsspruch unter anderem dann aufzuheben, wenn ein dem Paragraph 577, ZPO aF entsprechender Schiedsvertrag nicht vorhanden ist. Gemäß Paragraph 577, Absatz 3, ZPO aF muss der Schiedsvertrag schriftlich errichtet werden oder in Telegrammen, Fernschreiben oder elektronischen Erklärungen enthalten sein, die die Parteien gewechselt haben. Abgesehen vom hier nicht vorliegenden Wechsel von Telegrammen, Fernschreiben und dergleichen bedarf der Schiedsvertrag zu seiner Wirksamkeit daher der Schriftform, wozu nach ständiger Rechtsprechung im Sinne der „Unterschriftlichkeit" auch die Unterfertigung der schriftlichen Schiedsvertragsabrede durch die Vertragsparteien oder ihre Bevollmächtigten gehört. Der Schiedsvertrag muss in der von den Parteien unterfertigten Urkunde oder jedenfalls in einer dieser Urkunde angeschlossenen Urkunde enthalten sein. Nur dann ist sichergestellt, dass den Parteien bei der Unterfertigung der Urkunde der Abschluss des Schiedsvertrags auch tatsächlich bewusst ist. Das Schriftlichkeitserfordernis hat nämlich nicht nur Beweisfunktion, es soll den Vertragspartner auch warnen und damit vor Übereilung schützen und somit Gewähr dafür bieten, dass sich die Parteien der Bedeutung dieser Vereinbarung, die einem Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs gleichkommt, bewusst sind (7 Ob 64/06x; 7 Ob 236/05i mwN ua).
Nach ständiger Rechtsprechung können Schiedsverträge auch durch Brief und diesen voll bestätigenden Gegenbrief abgeschlossen werden (2 Ob 235/05f mwN; Rechberger/Melis in Rechberger, ZPO² § 577 Rz 9 ua). Für das Zustandekommen eines Schiedsvertrags genügt nach neuerer Rechtsprechung, um der Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO aF Genüge zu tun, auch die Bestimmung in einem die materiellrechtlichen Beziehungen der Parteien regelnden Vertrag, nach dem Streitigkeiten aus dem Vertrag von einem Schiedsgericht entschieden werden sollen, wenn beiderseits schriftliche Erklärungen vorliegen, die eine Unterwerfung unter ein Schiedsgericht erkennen lassen (1 Ob 79/99w mwN).Nach ständiger Rechtsprechung können Schiedsverträge auch durch Brief und diesen voll bestätigenden Gegenbrief abgeschlossen werden (2 Ob 235/05f mwN; Rechberger/Melis in Rechberger, ZPO² Paragraph 577, Rz 9 ua). Für das Zustandekommen eines Schiedsvertrags genügt nach neuerer Rechtsprechung, um der Formvorschrift des Paragraph 577, Absatz 3, ZPO aF Genüge zu tun, auch die Bestimmung in einem die materiellrechtlichen Beziehungen der Parteien regelnden Vertrag, nach dem Streitigkeiten aus dem Vertrag von einem Schiedsgericht entschieden werden sollen, wenn beiderseits schriftliche Erklärungen vorliegen, die eine Unterwerfung unter ein Schiedsgericht erkennen lassen (1 Ob 79/99w mwN).
Im vorliegenden Fall war die Schiedsklausel bereits in den Vertragsbedingungen, die einen Teil der von der Beklagten an die Klägerin übersandten Ausschreibungsunterlagen bildeten, enthalten. Dem vom Geschäftsführer der Klägerin unterschriebenen Anbot an die Beklagte waren auch diese Vertragsbedingungen betreffend die Schiedsklausel angeschlossen. Das Angebotsschreiben der Klägerin enthält auf Seite 2 ein Inhaltsverzeichnis, in welchem unter Punkt 3. auf den Seite 23 des Angebotsschreibens bildenden Schiedsvertrag verwiesen wird. Der Umstand, dass die Unterschrift des Geschäftsführers der Klägerin nicht am Ende des Angebotsschreibens, sondern auf Seite 8 dieses Schreibens steht, nimmt dem Angebotschreiben nicht den Charakter einer schriftlichen Urkunde. In Ansehung der Klägerin wurde daher das Schriftformerfordernis des § 577 Abs 3 ZPO aF zweifellos erfüllt.Im vorliegenden Fall war die Schiedsklausel bereits in den Vertragsbedingungen, die einen Teil der von der Beklagten an die Klägerin übersandten Ausschreibungsunterlagen bildeten, enthalten. Dem vom Geschäftsführer der Klägerin unterschriebenen Anbot an die Beklagte waren auch diese Vertragsbedingungen betreffend die Schiedsklausel angeschlossen. Das Angebotsschreiben der Klägerin enthält auf Seite 2 ein Inhaltsverzeichnis, in welchem unter Punkt 3. auf den Seite 23 des Angebotsschreibens bildenden Schiedsvertrag verwiesen wird. Der Umstand, dass die Unterschrift des Geschäftsführers der Klägerin nicht am Ende des Angebotsschreibens, sondern auf Seite 8 dieses Schreibens steht, nimmt dem Angebotschreiben nicht den Charakter einer schriftlichen Urkunde. In Ansehung der Klägerin wurde daher das Schriftformerfordernis des Paragraph 577, Absatz 3, ZPO aF zweifellos erfüllt.
Es ist aber davon auszugehen, dass auch der Beklagten bei Unterfertigung des Auftragsschreibens bewusst war, auch eine Schiedsvereinbarung zu treffen. Auch wenn dem Auftragsschreiben der Beklagten vom 8. 7. 1997 der Schiedsvertrag nicht angeschlossen war und er unter der Aufzählung der Bestandteile des Auftrags unter Punkt A des Auftragsschreibens nicht ausdrücklich erwähnt wurde, so ist doch zu berücksichtigen, dass die Ausschreibungsunterlagen, die auch den gegenständlichen Schiedsvertrag beinhalteten, von der Beklagten bzw von einem von ihr beauftragten Bautechniker stammten. Dass die Beklagte Kenntnis vom Inhalt der Schiedsklausel hatte und diese auch ausdrücklich akzeptierte, ergibt sich unzweifelhaft daraus, dass sie im Auftragsschreiben vom 8. 7. 1997 durch den Hinweis, das Schiedsgericht solle aus drei Mitgliedern bestehen, ausdrücklich auf diese von ihr selbst vorgeschlagene Schiedsklausel Bezug genommen hat. Dem Schriftformgebot des § 577 Abs 3 ZPO aF wurde unter diesen Umständen Genüge getan. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Ausführungen der Revisionswerberin zur Frage einer nachträglichen Genehmigung des Abschlusses eines Schiedsvertrags durch die Einbringung einer Schiedsklage durch eine von der Beklagten bevollmächtigte Rechtsanwältin.Es ist aber davon auszugehen, dass auch der Beklagten bei Unterfertigung des Auftragsschreibens bewusst war, auch eine Schiedsvereinbarung zu treffen. Auch wenn dem Auftragsschreiben der Beklagten vom 8. 7. 1997 der Schiedsvertrag nicht angeschlossen war und er unter der Aufzählung der Bestandteile des Auftrags unter Punkt A des Auftragsschreibens nicht ausdrücklich erwähnt wurde, so ist doch zu berücksichtigen, dass die Ausschreibungsunterlagen, die auch den gegenständlichen Schiedsvertrag beinhalteten, von der Beklagten bzw von einem von ihr beauftragten Bautechniker stammten. Dass die Beklagte Kenntnis vom Inhalt der Schiedsklausel hatte und diese auch ausdrücklich akzeptierte, ergibt sich unzweifelhaft daraus, dass sie im Auftragsschreiben vom 8. 7. 1997 durch den Hinweis, das Schiedsgericht solle aus drei Mitgliedern bestehen, ausdrücklich auf diese von ihr selbst vorgeschlagene Schiedsklausel Bezug genommen hat. Dem Schriftformgebot des Paragraph 577, Absatz 3, ZPO aF wurde unter diesen Umständen Genüge getan. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Ausführungen der Revisionswerberin zur Frage einer nachträglichen Genehmigung des Abschlusses eines Schiedsvertrags durch die Einbringung einer Schiedsklage durch eine von der Beklagten bevollmächtigte Rechtsanwältin.
Soweit die Revisionswerberin geltend macht, der Schiedsvertrag sei deshalb nicht wirksam zustande gekommen, weil kein gesonderter Beschluss des Gemeinderats der Beklagten über den Abschluss eines Schiedsvertrags gefasst worden sei und den das Auftragsschreiben der Beklagten vom 8. 7. 1997 unterfertigenden Personen die für den Abschluss eines Schiedsvertrags erforderliche Spezialvollmacht (§ 1008 ABGB) gefehlt habe, hat das Berufungsgericht dieses von der Klägerin erstmals in der Tagsatzung am 22. 11. 2006 erstattete Vorbringen als präkludiert angesehen, weil es nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 596 Abs 2 ZPO aF erstattet worden sei. Diese Ansicht des Berufungsgerichts wird von der Revisionswerberin als aktenwidrig bekämpft, weil sie ein entsprechendes Tatsachenvorbringen bereits in der Klage erstattet habe. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Das Vorbringen der Klägerin in der Klage war darauf gerichtet (vgl Seite 8 in ON 1), dass die Annahmeerklärung der Beklagten mit Schreiben vom 8. 7. 1997 von keinem Beschluss des Gemeinderats gedeckt gewesen, weshalb sie von keiner hiezu legitimierten Person abgegeben worden und deshalb der Werkvertrag (und damit auch der einen Teil des Werkvertrags bildende Schiedsvertrag) nicht rechtswirksam abgeschlossen worden sei. Dem gegenüber bezieht sich das Vorbringen der Klägerin in der Tagsatzung am 22. 11. 2006 darauf, dass selbst eine vom Beschluss des Gemeinderats gedeckt gewesene Annahmeerklärung der Beklagten vom 8. 7. 1997 für den Abschluss einer Schiedsvereinbarung nicht ausgereicht hätte, da es sich bei der Vollmachtsunterfertigung eines Schiedsvertrags gemäß § 1008 ABGB um eine Spezialvollmacht handeln müsse und im Hinblick darauf der Gemeinderat einen gesonderten Beschluss über den Abschluss eines Schiedsvertrags fassen hätte müssen. Es handelt sich daher bei diesem in der Tagsatzung am 22. 11. 2006 erstatteten Vorbringen nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts um ein neues Prozessvorbringen.Soweit die Revisionswerberin geltend macht, der Schiedsvertrag sei deshalb nicht wirksam zustande gekommen, weil kein gesonderter Beschluss des Gemeinderats der Beklagten über den Abschluss eines Schiedsvertrags gefasst worden sei und den das Auftragsschreiben der Beklagten vom 8. 7. 1997 unterfertigenden Personen die für den Abschluss eines Schiedsvertrags erforderliche Spezialvollmacht (Paragraph 1008, ABGB) gefehlt habe, hat das Berufungsgericht dieses von der Klägerin erstmals in der Tagsatzung am 22. 11. 2006 erstattete Vorbringen als präkludiert angesehen, weil es nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des Paragraph 596, Absatz 2, ZPO aF erstattet worden sei. Diese Ansicht des Berufungsgerichts wird von der Revisionswerberin als aktenwidrig bekämpft, weil sie ein entsprechendes Tatsachenvorbringen bereits in der Klage erstattet habe. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Das Vorbringen der Klägerin in der Klage war darauf gerichtet vergleiche Seite 8 in ON 1), dass die Annahmeerklärung der Beklagten mit Schreiben vom 8. 7. 1997 von keinem Beschluss des Gemeinderats gedeckt gewesen, weshalb sie von keiner hiezu legitimierten Person abgegeben worden und deshalb der Werkvertrag (und damit auch der einen Teil des Werkvertrags bildende Schiedsvertrag) nicht rechtswirksam abgeschlossen worden sei. Dem gegenüber bezieht sich das Vorbringen der Klägerin in der Tagsatzung am 22. 11. 2006 darauf, dass selbst eine vom Beschluss des Gemeinderats gedeckt gewesene Annahmeerklärung der Beklagten vom 8. 7. 1997 für den Abschluss einer Schiedsvereinbarung nicht ausgereicht hätte, da es sich bei der Vollmachtsunterfertigung eines Schiedsvertrags gemäß Paragraph 1008, ABGB um eine Spezialvollmacht handeln müsse und im Hinblick darauf der Gemeinderat einen gesonderten Beschluss über den Abschluss eines Schiedsvertrags fassen hätte müssen. Es handelt sich daher bei diesem in der Tagsatzung am 22. 11. 2006 erstatteten Vorbringen nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts um ein neues Prozessvorbringen.
Nach § 596 Abs 2 ZPO aF ist die Aufhebungsklage, wenn sie auf einen der in § 595 Abs 1 Z 1 bis 6 ZPO aF angegebenen Gründe gestützt wird, bei sonstigem Ausschluss binnen der Frist von drei Monaten zu erheben. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der Partei der Schiedsspruch zugestellt, wenn aber der Anfechtungsgrund erst später bekannt wurde, mit dem Tag, an welchem die Partei vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Wie bereits das Berufungsgericht unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat, handelt es sich bei der Frist des § 596 Abs 2 ZPO aF um eine unerstreckbare verfahrensrechtliche Präklusivfrist, weshalb nach Fristablauf die Ausdehnung der Klage auf weitere Anfechtungsgründe, bezüglich deren die Frist bereits abgelaufen ist, ausgeschlossen ist. Ebenso ist nach der Rechtsprechung das „Austauschen" der Klagsgründe mit solchen verfristeten Anfechtungsgründen im Wege einer Klagsänderung ausgeschlossen (vgl Fasching IV 876 und 888; 1 Ob 373/58 = RIS-Justiz RS0045069 ua). Auch eine Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs muss den Anforderungen des § 226 ZPO genügen und hat daher neben einem bestimmten Begehren auch die Tatsachen und Gründe anzugeben, die den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs begründen sollen (1 Ob 373/58; GlUNF 7202, 5373). Soweit also die Klägerin die Aufhebung des Schiedsspruchs mangels wirksamer Schiedsvereinbarung in der Tagsatzung vom 22. 11. 2006 mit neuem Vorbringen zu begründen suchte, musste dieses Vorbringen nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts als nach § 596 ZPO aF ausgeschlossen außer Betracht bleiben (vgl 1 Ob 373/58; GlUNF 1304).Nach Paragraph 596, Absatz 2, ZPO aF ist die Aufhebungsklage, wenn sie auf einen der in Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 ZPO aF angegebenen Gründe gestützt wird, bei sonstigem Ausschluss binnen der Frist von drei Monaten zu erheben. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der Partei der Schiedsspruch zugestellt, wenn aber der Anfechtungsgrund erst später bekannt wurde, mit dem Tag, an welchem die Partei vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Wie bereits das Berufungsgericht unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat, handelt es sich bei der Frist des Paragraph 596, Absatz 2, ZPO aF um eine unerstreckbare verfahrensrechtliche Präklusivfrist, weshalb nach Fristablauf die Ausdehnung der Klage auf weitere Anfechtungsgründe, bezüglich deren die Frist bereits abgelaufen ist, ausgeschlossen ist. Ebenso ist nach der Rechtsprechung das „Austauschen" der Klagsgründe mit solchen verfristeten Anfechtungsgründen im Wege einer Klagsänderung ausgeschlossen vergleiche Fasching römisch IV 876 und 888; 1 Ob 373/58 = RIS-Justiz RS0045069 ua). Auch eine Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs muss den Anforderungen des Paragraph 226, ZPO genügen und hat daher neben einem bestimmten Begehren auch die Tatsachen und Gründe anzugeben, die den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs begründen sollen (1 Ob 373/58; GlUNF 7202, 5373). Soweit also die Klägerin die Aufhebung des Schiedsspruchs mangels wirksamer Schiedsvereinbarung in der Tagsatzung vom 22. 11. 2006 mit neuem Vorbringen zu begründen suchte, musste dieses Vorbringen nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts als nach Paragraph 596, ZPO aF ausgeschlossen außer Betracht bleiben vergleiche 1 Ob 373/58; GlUNF 1304).
Soweit die Revisionswerberin geltend macht, der Schiedsvertrag sei auch deshalb nicht rechtswirksam zustande gekommen, weil auch der Werkvertrag zwischen den Parteien aufgrund eines zwischen ihnen über Hauptpunkte dieses Vertrags bestehenden Dissenses nicht wirksam zustande gekommen sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Schiedsvereinbarungen nicht in einem eigenen Vertrag enthalten sein müssen, sondern Teil eines andere Angelegenheiten betreffenden Vertrags sein können, in welchem Fall man von einer Schiedsklausel spricht (Rechberger/Melis in Rechberger, ZPO² § 577 Rz 9 uva). Für das Zustandekommen eines Schiedsvertrags genügt daher auch die Bestimmung in einem die materiellrechtlichen Beziehungen der Parteien regelnden Vertrag, nach der Streitigkeiten aus dem Vertrag von einem Schiedsgericht entschieden werden sollen (SZ 68/112). Die in ein Vertragsverhältnis eingebaute Schiedsklausel ist als Nebenabrede zu beurteilen, die grundsätzlich das rechtliche Schicksal des Hauptvertrags teilt (RIS-Justiz RS0045295). Kommt es bei Vorliegen einer mit einem Hauptvertrag verbundenen Schiedsklausel zu Streitigkeiten über die Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrags, muss nach der Rechtsprechung unterschieden werden: War der Hauptvertrag ursprünglich gültig und entstehen Streitigkeiten über die (einseitige) Aufhebung des Vertrags beispielsweise durch Rücktritt, dessen Kündigung oder fristlose Auflösung oder die aus dessen Beendigung abgeleiteten Ansprüche, dann wirkt eine „alle Streitigkeiten aus dem Vertrag" umfassende Schiedsklausel auch auf sie. Auch wenn die ursprüngliche Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Vertrags behauptet wird, gilt - sofern nur die Schiedsvereinbarung formgültig und inhaltlich bestimmt ist und nicht ohnehin diesen Fall ausdrücklich regelt - die Schiedsgerichtsbarkeit im Zweifel auch für solche Streitigkeiten, weil es andernfalls einer Partei durch den bloßen Einwand der (ursprünglichen) Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Hauptvertrags ermöglicht würde, auch die Schiedsklausel zu Fall zu bringen. Anders ist nur der - hier nicht vorliegende - Fall zu behandeln, wenn der Kläger behauptet, dass die Parteien den Hauptvertrag samt eingebauter Schiedsklausel einverständlich aufgelöst haben, was auch stillschweigend geschehen kann, oder wenn die Parteien einverständlich von der Unwirksamkeit des Hauptvertrags (bzw der Schiedsklausel) ausgehen (vgl 9 Ob 39/04g; 8 Ob 24/03t; GesRZ 2003, 298; SZ 55/89 mwN ua).Soweit die Revisionswerberin geltend macht, der Schiedsvertrag sei auch deshalb nicht rechtswirksam zustande gekommen, weil auch der Werkvertrag zwischen den Parteien aufgrund eines zwischen ihnen über Hauptpunkte dieses Vertrags bestehenden Dissenses nicht wirksam zustande gekommen sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Schiedsvereinbarungen nicht in einem eigenen Vertrag enthalten sein müssen, sondern Teil eines andere Angelegenheiten betreffenden Vertrags sein können, in welchem Fall man von einer Schiedsklausel spricht (Rechberger/Melis in Rechberger, ZPO² Paragraph 577, Rz 9 uva). Für das Zustandekommen eines Schiedsvertrags genügt daher auch die Bestimmung in einem die materiellrechtlichen Beziehungen der Parteien regelnden Vertrag, nach der Streitigkeiten aus dem Vertrag von einem Schiedsgericht entschieden werden sollen (SZ 68/112). Die in ein Vertragsverhältnis eingebaute Schiedsklausel ist als Nebenabrede zu beurteilen, die grundsätzlich das rechtliche Schicksal des Hauptvertrags teilt (RIS-Justiz RS0045295). Kommt es bei Vorliegen einer mit einem Hauptvertrag verbundenen Schiedsklausel zu Streitigkeiten über die Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrags, muss nach der Rechtsprechung unterschieden werden: War der Hauptvertrag ursprünglich gültig und entstehen Streitigkeiten über die (einseitige) Aufhebung des Vertrags beispielsweise durch Rücktritt, dessen Kündigung oder fristlose Auflösung oder die aus dessen Beendigung abgeleiteten Ansprüche, dann wirkt eine „alle Streitigkeiten aus dem Vertrag" umfassende Schiedsklausel auch auf sie. Auch wenn die ursprüngliche Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Vertrags behauptet wird, gilt - sofern nur die Schiedsvereinbarung formgültig und inhaltlich bestimmt ist und nicht ohnehin diesen Fall ausdrücklich regelt - die Schiedsgerichtsbarkeit im Zweifel auch für solche Streitigkeiten, weil es andernfalls einer Partei durch den bloßen Einwand der (ursprünglichen) Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Hauptvertrags ermöglicht würde, auch die Schiedsklausel zu Fall zu bringen. Anders ist nur der - hier nicht vorliegende - Fall zu behandeln, wenn der Kläger behauptet, dass die Parteien den Hauptvertrag samt eingebauter Schiedsklausel einverständlich aufgelöst haben, was auch stillschweigend geschehen kann, oder wenn die Parteien einverständlich von der Unwirksamkeit des Hauptvertrags (bzw der Schiedsklausel) ausgehen vergleiche 9 Ob 39/04g; 8 Ob 24/03t; GesRZ 2003, 298; SZ 55/89 mwN ua).
Im vorliegenden Fall haben die Vertragsteile in der Schiedsklausel für den Fall, dass sich irgendwelche Differenzen, gleich welcher Art, aus dem Vertrag ergeben sollten, ausdrücklich vereinbart, alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und aus allfälligen Nachtragsverträgen hiezu unter Ausschluss des ordentlichen Gerichts einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Im Hinblick auf diese eindeutige Formulierung und den Zweck der Schiedsklausel, Streitigkeiten welcher Art auch immer aus dem Vertragsverhältnis nicht von den staatlichen Gerichten, sondern von einem Schiedsgericht entscheiden zu lassen, besteht kein Zweifel daran, dass die Klausel entgegen der Ansicht der Revisionswerberin auch Streitigkeiten über das wirksame Zustandekommen des Vertrags bzw allfällige Schadeneratzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrags erfasst. Die Frage, ob der Werkvertrag zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen ist, hat somit auf die Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Schiedsklausel keinen Einfluss, weshalb sich ein Eingehen auf die diese Frage betreffenden Revisionsausführungen erübrigt.
Der erkennende Senat teilt schließlich auch die weitere Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die in den Vertragsbedingungen ebenfalls vorgesehene Gerichtsstandsklausel („Als Gerichtsstand ... sind in erster Instanz die zuständigen Gerichte des politischen Bezirks des Auftraggebers zuständig.") beschränke sich auf die örtliche Zuständigkeit und lasse daher die zwischen den Parteien wirksam vereinbarte sachliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts grundsätzlich unberührt. Es ist bei der Auslegung der Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarung jener Auslegung der Vorzug zu geben, die die Gültigkeit des zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarten Schiedsvertrags unberührt lässt. Die Gerichtsstandsvereinbarung kann daher nur dahin verstanden werden, dass sie nur für Streitigkeiten relevant ist, die vor das ordentliche Gericht gebracht werden können, nicht aber für Streitigkeiten, die aufgrund der zwischen den Parteien vereinbarten Schiedsklausel vom Schiedsgericht zu entscheiden sind. Da das Berufungsgericht somit das Vorliegen des im Revisionsverfahren allein noch verfahrensgegenständlichen Aufhebungsgrunds nach § 595 Abs 1 Z 1 ZPO aF zutreffend verneint hat, musste die Revision der Klägerin erfolglos bleiben.Der erkennende Senat teilt schließlich auch die weitere Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die in den Vertragsbedingungen ebenfalls vorgesehene Gerichtsstandsklausel („Als Gerichtsstand ... sind in erster Instanz die zuständigen Gerichte des politischen Bezirks des Auftraggebers zuständig.") beschränke sich auf die örtliche Zuständigkeit und lasse daher die zwischen den Parteien wirksam vereinbarte sachliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts grundsätzlich unberührt. Es ist bei der Auslegung der Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarung jener Auslegung der Vorzug zu geben, die die Gültigkeit des zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarten