TE OGH 2008/2/5 5Ob178/07y

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Veröffentlicht am 05.02.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Dr. Ferdinand Georg Ernst B*****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Grundbuchshandlungen an der Liegenschaft EZ 501 KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 24. April 2007, AZ 1 R 8/07t, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 126, Absatz 3, GBG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Streitanmerkung ist auf Ansuchen des Beklagten zu löschen,

wenn der Kläger die Klage zurückgezogen hat (3 Ob 301/29 = SZ 11/103

= NZ 1929, 145) oder das Klagebegehren rechtskräftig abgewiesen wurde

(5 Ob 82/61 = EvBl 1961/207; 1 Ob 231/66 = EvBl 1967/165).

Dass die Vereinbarung „ewigen Ruhens" dem nicht gleichzuhalten ist, weshalb diesfalls nur mit Einverständnis des Klägers und unter Vorlage einer beweiswirkenden Urkunde die Löschung der Klagsanmerkung bewilligt werden kann, hat der Oberste Gerichtshof erst kürzlich geklärt (3 Ob 121/07a = Zak 2007/582, 366).

2. Die Hypothekarklägerin und der Antragsteller (dort als Beklagter) haben am 8. 5. 2006 im Verfahren 4 C 1003/05k vor dem Bezirksgericht Steyr einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen, dessen Punkt 2 auszugsweise wie folgt lautet:

„Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei

spätestens bis 30. 11. 2006 den Betrag von 150.000 EUR Zug um Zug

gegen ... grundbuchsfähige Löschungsquittungen betreffend die

Liegenschaft EZ 501 GB *****, samt Zustimmung zur Löschung aller

Bezug habenden Anmerkungen, insbesondere der Hypothekarklage zu 6 Cg

267/04f LG Krems ... zu bezahlen."

Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hat in diesem Vergleichspunkt die Hypothekargläubigerin keine vollstreckbare Verpflichtung übernommen, in die Löschung der Anmerkung der Hypothekarklage einzuwilligen, sodass auch bei Nachweis der Zahlung oder Sicherstellung derselben (§ 1052 ABGB) keine Löschung vorzunehmen wäre. Aufgrund eines Titels, in dem eine Verbindlichkeit Zug um Zug gegen eine zu erbringende Gegenleistung ausgesprochen wurde, kann zur Hereinbringung der Gegenleistung nicht Exekution geführt werden (1 Ob 331/50 = SZ 23/265). Das ergibt sich durch einen Umkehrschluss aus § 8 Abs 1 EO.Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hat in diesem Vergleichspunkt die Hypothekargläubigerin keine vollstreckbare Verpflichtung übernommen, in die Löschung der Anmerkung der Hypothekarklage einzuwilligen, sodass auch bei Nachweis der Zahlung oder Sicherstellung derselben (Paragraph 1052, ABGB) keine Löschung vorzunehmen wäre. Aufgrund eines Titels, in dem eine Verbindlichkeit Zug um Zug gegen eine zu erbringende Gegenleistung ausgesprochen wurde, kann zur Hereinbringung der Gegenleistung nicht Exekution geführt werden (1 Ob 331/50 = SZ 23/265). Das ergibt sich durch einen Umkehrschluss aus Paragraph 8, Absatz eins, EO.

3. Punkt 4 des oben zitierten Vergleichs lautet wie folgt:

„Mit diesem Vergleich sind alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien, aus welchem Rechtsgrund auch immer, bereinigt, wobei im Verfahren 1 Cg 194/04 LG St. Pölten ewiges Ruhen des Verfahrens vereinbart wird und betreffend des Verfahrens 6 Cg 267/04 LG Krems [= Hypothekarklage] vereinbart wird, dass von einer noch zu ergehenden Entscheidung kein Gebrauch gemacht und kein Rechtsmittel eingelegt wird und danach ebenfalls ewiges Ruhen eintritt."

Ob aufgrund dieser Vereinbarung nur ein Obsiegen des Hypothekarschuldners im Verfahren über die Hypothekarklage - deren Fortsetzbarkeit vorausgesetzt - möglich wäre, ist belanglos. Nur das Abstehen von der Klage oder die rechtskräftige Abweisung des Klagebegehrens könnte eine Löschungsquittung ersetzen. Dazu kann auf Punkt 1. verwiesen werden.

4. Abgesehen von der Textierung des oben wiedergegebenen Vergleichspunkts 2, der jedenfalls ein Weiterbestehen der Sachhaftung bis zur Zahlung des vereinbarten Betrags annehmen lässt und damit die Vermutung des § 1378 ABGB beseitigt, steht der vom Antragsteller behaupteten Vergleichswirkung § 1390 ABGB entgegen: Für den Teil, der durch den Vergleich bestimmt worden ist, haften die gegebenen Sicherheiten jedenfalls weiter.4. Abgesehen von der Textierung des oben wiedergegebenen Vergleichspunkts 2, der jedenfalls ein Weiterbestehen der Sachhaftung bis zur Zahlung des vereinbarten Betrags annehmen lässt und damit die Vermutung des Paragraph 1378, ABGB beseitigt, steht der vom Antragsteller behaupteten Vergleichswirkung Paragraph 1390, ABGB entgegen: Für den Teil, der durch den Vergleich bestimmt worden ist, haften die gegebenen Sicherheiten jedenfalls weiter.

In jedem Fall sind die Voraussetzungen des § 94 Abs 1 Z 3 GBG für die begehrte Eintragung nicht erfüllt. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt zumindest seit der Entscheidung 3 Ob 121/07a zur Wirkung „ewigen Ruhens" im Zusammenhang mit § 65 Abs 1 GBG nicht vor. Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses zu führen.In jedem Fall sind die Voraussetzungen des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG für die begehrte Eintragung nicht erfüllt. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt zumindest seit der Entscheidung 3 Ob 121/07a zur Wirkung „ewigen Ruhens" im Zusammenhang mit Paragraph 65, Absatz eins, GBG nicht vor. Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses zu führen.

Anmerkung

E866245Ob178.07y

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inNZ 2008,378 (Hoyer, NZ 2008,381) XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00178.07Y.0205.000

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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