TE OGH 2008/2/5 10ObS8/08m

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Veröffentlicht am 05.02.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und KR Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. Olga Renate D*****, Pensionistin, *****, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Ausgleichszulage, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. November 2007, GZ 11 Rs 119/07k-36, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Frage der „Selbstvertretungsbefugnis" der Klägerin hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanwalt, dessen Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs 1 Z 4 RAO wegen Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 72 KO abgewiesen wurde, die subjektive Befreiung von der Anwaltspflicht im Sinn des § 28 Abs 1 ZPO nicht verliert (9 ObA 98/05k = AnwBl 2006/8027, 158 = ZIK 2005/209, 181 = RIS-Justiz RS0120040; Zib in Fasching/Konecny2 II/1 § 28 ZPO Rz 5; Fucik in Rechberger, ZPO3 § 28 Rz 5). Die Klägerin ist daher auch im Revisionsverfahren weiterhin dazu befugt sich selbst zu vertreten.1. Zur Frage der „Selbstvertretungsbefugnis" der Klägerin hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanwalt, dessen Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 4, RAO wegen Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens gemäß Paragraph 72, KO abgewiesen wurde, die subjektive Befreiung von der Anwaltspflicht im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, ZPO nicht verliert (9 ObA 98/05k = AnwBl 2006/8027, 158 = ZIK 2005/209, 181 = RIS-Justiz RS0120040; Zib in Fasching/Konecny2 II/1 Paragraph 28, ZPO Rz 5; Fucik in Rechberger, ZPO3 Paragraph 28, Rz 5). Die Klägerin ist daher auch im Revisionsverfahren weiterhin dazu befugt sich selbst zu vertreten.

2. Gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO muss die Revisionsschrift neben den allgemeinen Erfordernissen eines Schriftsatzes bei einer außerordentlichen Revision gesondert die Gründe enthalten, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die Revision für zulässig erachtet wird. Das Gesetz spricht zwar von der gesonderten Anführung der für die Zulässigkeit der Revision sprechenden Gründe. Es reicht nach herrschender Auffassung allerdings aus, wenn sich diese Gründe insgesamt aus den Revisionsausführungen ergeben (Kodek in Rechberger aaO § 506 Rz 3; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 506 Rz 7 mwN ua).2. Gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO muss die Revisionsschrift neben den allgemeinen Erfordernissen eines Schriftsatzes bei einer außerordentlichen Revision gesondert die Gründe enthalten, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die Revision für zulässig erachtet wird. Das Gesetz spricht zwar von der gesonderten Anführung der für die Zulässigkeit der Revision sprechenden Gründe. Es reicht nach herrschender Auffassung allerdings aus, wenn sich diese Gründe insgesamt aus den Revisionsausführungen ergeben (Kodek in Rechberger aaO Paragraph 506, Rz 3; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 506, Rz 7 mwN ua).

Da das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, hätte die vorliegende außerordentliche Revision gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO eine Zulassungsbeschwerde enthalten müssen. Erhebliche Rechtsfragen werden aber auch in den Revisionsausführungen nicht behandelt.Da das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist, hätte die vorliegende außerordentliche Revision gemäß Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO eine Zulassungsbeschwerde enthalten müssen. Erhebliche Rechtsfragen werden aber auch in den Revisionsausführungen nicht behandelt.

Die Behauptung unrichtiger Tatsachenfeststellungen und unrichtiger Beweiswürdigung bildet keinen zulässigen Revisionsgrund im Sinn des § 503 ZPO. In ihren Rechtsausführungen versucht die Klägerin wiederum die Rechtsansicht der Vorinstanzen, Mag. Helmut D***** sei mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 31. 3. 2006, 17 Fam 4/05i-43, zur Gänze von seiner Unterhaltsverpflichtung (also auch hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Beiträge für die Selbstversicherung seines Sohnes bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse) befreit worden, in Zweifel zu ziehen. Die Klägerin vermag jedoch in diesem Zusammenhang in keiner Weise eine angebliche Fehlbeurteilung der Vorinstanzen aufzuzeigen, zumal auch der Zahlung von Prämien zur freiwilligen Selbstversicherung eines Unterhaltsberechtigten in der gesetzlichen Sozialversicherung durch den Unterhaltsschuldner in der Regel Unterhaltscharakter zukommt (vgl Hinteregger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 94 Rz 29; JBl 2002, 172 ua) und diese Zahlungen auch im konkreten Fall von Mag. Helmut D***** im Rahmen seiner vom Bezirksgericht Kremsmünster seinerzeit mit Beschluss vom 10. 5. 1989, P 62/86-118, festgelegten gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung erbracht wurden.Die Behauptung unrichtiger Tatsachenfeststellungen und unrichtiger Beweiswürdigung bildet keinen zulässigen Revisionsgrund im Sinn des Paragraph 503, ZPO. In ihren Rechtsausführungen versucht die Klägerin wiederum die Rechtsansicht der Vorinstanzen, Mag. Helmut D***** sei mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 31. 3. 2006, 17 Fam 4/05i-43, zur Gänze von seiner Unterhaltsverpflichtung (also auch hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Beiträge für die Selbstversicherung seines Sohnes bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse) befreit worden, in Zweifel zu ziehen. Die Klägerin vermag jedoch in diesem Zusammenhang in keiner Weise eine angebliche Fehlbeurteilung der Vorinstanzen aufzuzeigen, zumal auch der Zahlung von Prämien zur freiwilligen Selbstversicherung eines Unterhaltsberechtigten in der gesetzlichen Sozialversicherung durch den Unterhaltsschuldner in der Regel Unterhaltscharakter zukommt vergleiche Hinteregger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 Paragraph 94, Rz 29; JBl 2002, 172 ua) und diese Zahlungen auch im konkreten Fall von Mag. Helmut D***** im Rahmen seiner vom Bezirksgericht Kremsmünster seinerzeit mit Beschluss vom 10. 5. 1989, P 62/86-118, festgelegten gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung erbracht wurden.

Auch die weitere Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach die Befriedigung der laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Klägerin und ihres Sohnes unabhängig von ihrem Pfandrang primär aus dem Differenzbetrag zwischen den Freibeträgen gemäß § 291a und § 291b EO erfolgt und es bei Zusammentreffen mehrerer laufender gesetzlicher Unterhaltsansprüche dann, wenn dieser Differenzbetrag zu einer Befriedigung nicht ausreicht, zu einer quotenmäßigen Kürzung dieser laufenden Unterhaltsansprüche kommt, steht im Einklang mit der hier maßgebenden Regelung des § 291 Abs 3 EO. Nicht laufende gesetzliche Unterhaltsansprüche (wie beispielsweise Unterhaltsrückstände) sind demgegenüber nachrangig und nach ihrem Pfandrang zu befriedigen (vgl Oberhammer in Angst, EO § 291b Rz 6 f; Resch in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 291b Rz 14 f; Zechner, Forderungsexekution § 291b EO Rz 5). Dass die Berechnung des Ausgleichszulagenanspruchs der Klägerin für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausgehend von diesen Grundsätzen richtig erfolgt ist, wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen.Auch die weitere Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach die Befriedigung der laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Klägerin und ihres Sohnes unabhängig von ihrem Pfandrang primär aus dem Differenzbetrag zwischen den Freibeträgen gemäß Paragraph 291 a und Paragraph 291 b, EO erfolgt und es bei Zusammentreffen mehrerer laufender gesetzlicher Unterhaltsansprüche dann, wenn dieser Differenzbetrag zu einer Befriedigung nicht ausreicht, zu einer quotenmäßigen Kürzung dieser laufenden Unterhaltsansprüche kommt, steht im Einklang mit der hier maßgebenden Regelung des Paragraph 291, Absatz 3, EO. Nicht laufende gesetzliche Unterhaltsansprüche (wie beispielsweise Unterhaltsrückstände) sind demgegenüber nachrangig und nach ihrem Pfandrang zu befriedigen vergleiche Oberhammer in Angst, EO Paragraph 291 b, Rz 6 f; Resch in Burgstaller/DeixlerHübner, EO Paragraph 291 b, Rz 14 f; Zechner, Forderungsexekution Paragraph 291 b, EO Rz 5). Dass die Berechnung des Ausgleichszulagenanspruchs der Klägerin für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausgehend von diesen Grundsätzen richtig erfolgt ist, wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen.

Soweit die Klägerin schließlich noch geltend macht, von den Vorinstanzen sei über ihr in der Klage erhobenes Zinsenbegehren nicht abgesprochen worden, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie dieses Zinsenbegehren in der in ihrem Schriftsatz vom 5. 5. 2007 (ON 20) vorgenommenen „Modifizierung" des Klagebegehrens fallen gelassen hat.

Die außerordentliche Revision der Klägerin war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision der Klägerin war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Textnummer

E86600

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:010OBS00008.08M.0205.000

Im RIS seit

06.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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