Kopf
Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Claudia Gradwohl-Klein (Vorsitzende), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Susanna Hitzel in der Exekutionssache der betreibenden Partei S***** K*****, 7000 Eisenstadt, *****, vertreten durch die Rechtsanwälte Beck & Dörnhöfer Rechtsanwälte OEG in 7000 Eisenstadt, gegen die verpflichtete Partei H***** Sch*****, 7000 Eisenstadt, *****, wegen EUR 1.797,-- s.A., über den Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 15.11.2007, GZ 4 E 1866/06i-23, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Der betreibenden Partei wurde mit Beschluss des Erstgerichtes gegen die Verpflichtete aufgrund des vollstreckbaren Zahlungsbefehls des BG Eisenstadt vom 2.2.2006 zu 2 C 115/06v zur Hereinbringung einer Forderung von Euro 1.797,-- antragsgemäß die Fahrnis- und Gehaltsexekution bewilligt. Die Fahrnisexekution wurde vom Erstgericht mit Beschluss vom 19.7.2006 (ON 5) gegen den Erlag einer Sicherheitsleistung von Euro 2.555,17 bis zur rechtkräftigen Erledigung der beim Erstgericht zu 2 C 115/06v gestellten Anträge der Verpflichteten auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit bzw Wiedereinsetzung aufgeschoben. Ein von der Verpflichteten gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluss ON 5 wurde vom Erstgericht mit Beschluss vom 10.9.2007 (ON 19) wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den von der Verpflichteten gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen den Beschluss ON 19 abgewiesen. Es wies darauf hin, dass der von ihr beabsichtigte Rekurs ohnedies ohne Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt von ihr selbst eingebracht werden könne.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Erstbeklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Verfahrenshilfeantrag stattgegeben werde. Dieser Rekurs wurde am 30.11.2007 beim Erstgericht eingebracht, dem Rekursgericht am 5.2.2008 vorgelegt.
Der Rekurs ist aus folgenden Erwägungen unzulässig und war deswegen zurückzuweisen:
Rechtliche Beurteilung
Über die Bewilligung oder Versagung der Verfahrenshilfe wird nach § 65 Abs 2 ZPO (iVm § 78 EO) mit Beschluss entschieden. Gegen diesen Beschluss steht nach § 72 ZPO (iVm § 78 EO) grundsätzlich beiden Parteien sowie dem Revisor der Rekurs zu. Übersteigt - wie im vorliegenden Fall - der Streitgegenstand jedoch den Betrag von Euro 2.000,-- nicht, so kommt die allgemeine Rekursbeschränkung des § 517 ZPO (iVm §§ 65, 78 EO) zum Tragen. Nach dieser Bestimmung kann gegen einen Beschluss des Erstgerichtes nur dann Rekurs erhoben werden, wenn die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wurde (Z 1), wenn über den Antrag auf Bestellung einer Sicherheit für die Prozesskosten oder auf Ergänzung dieser Sicherheit entschieden wurde (Z 2), wenn dem Begehren um Erstreckung einer Tagsatzung unter Verletzung der Bestimmungen des § 134 ZPO stattgegeben wurde und der Beschluss zugleich gemäß § 141 ZPO anfechtbar ist (Z 3), wenn ein Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Tagsatzung oder wegen Verstreichens der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels abgewiesen wurde (Z 4), wenn über die Prozesskosten entschieden worden ist (Z 5) oder wenn über die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit entschieden worden ist (Z 6). Der hier angefochtene Beschluss, mit dem der Antrag der verpflichteten Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, ist in der erschöpfenden Aufzählung des § 517 ZPO nicht erwähnt (vgl hg 13 R 99/05i, 13 R 5/08w). Von einer Verweigerung der Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage (Z 1) kann vorliegend nicht gesprochen werden (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 517 ZPO Rz 25; Kodek in Rechberger, ZPO³ § 517 Rz 2). Der Gegenansicht von Fucik (RZ 1984, 60) wird nicht gefolgt. Entgegen der Ansicht von Fasching (Lehrbuch² Rz 498) kann die Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch nicht einer Entscheidung über die Prozesskosten im Sinne des § 517 Z 5 ZPO gleichgestellt werden. Es trifft zwar zu, dass der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe mittelbar für die Entscheidung der Kosten von Bedeutung sein kann, die Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist aber keine Entscheidung über Prozesskosten (13 R 5/08w). Die von Fasching aaO und Fucik aaO vertretene Ansicht würde dazu führen, dass der Anwendungsbereich des § 517 ZPO entgegen dem erkennbaren Zweck, die Anfechtbarkeit weitgehend einzuschränken, über Gebühr ausgedehnt würde (vgl 3 Ob 557/92; 8 Ob 594/92; LG Feldkirch 4 R 142/99 h; Kodek/Klauser, ZPO16, E 8 zu § 517 mzwN; Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 72 ZPO Rz 8 und Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 517 ZPO Rz 24 jeweils mwN; Kodek in Rechberger, ZPO³ § 517 Rz 2). Schließlich liegt auch kein Ausnahmefall des § 65 Abs 2 EO vor. Dies hat zur Folge, dass bei dem hier vorliegenden Streitwert von EUR 1.797,-- die Rekursbeschränkung des § 517 ZPO zur Anwendung kommt (vgl auch hg 13 R 188/04a und 13 R 122/05x [Bewilligung der Verfahrenshilfe]; 37 R 112/07 f [Erlöschen der Verfahrenshilfe]). Auf die Höhe der im Aufschiebungsbeschluss aufgetragenen Sicherheitsleistung war gegenständlich nicht abzustellen (3 Ob 302/99d; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner §§ 65-67 EO Rz 47)Über die Bewilligung oder Versagung der Verfahrenshilfe wird nach Paragraph 65, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO) mit Beschluss entschieden. Gegen diesen Beschluss steht nach Paragraph 72, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO) grundsätzlich beiden Parteien sowie dem Revisor der Rekurs zu. Übersteigt - wie im vorliegenden Fall - der Streitgegenstand jedoch den Betrag von Euro 2.000,-- nicht, so kommt die allgemeine Rekursbeschränkung des Paragraph 517, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 65,, 78 EO) zum Tragen. Nach dieser Bestimmung kann gegen einen Beschluss des Erstgerichtes nur dann Rekurs erhoben werden, wenn die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wurde (Ziffer eins,), wenn über den Antrag auf Bestellung einer Sicherheit für die Prozesskosten oder auf Ergänzung dieser Sicherheit entschieden wurde (Ziffer 2,), wenn dem Begehren um Erstreckung einer Tagsatzung unter Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 134, ZPO stattgegeben wurde und der Beschluss zugleich gemäß Paragraph 141, ZPO anfechtbar ist (Ziffer 3,), wenn ein Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Tagsatzung oder wegen Verstreichens der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels abgewiesen wurde (Ziffer 4,), wenn über die Prozesskosten entschieden worden ist (Ziffer 5,) oder wenn über die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit entschieden worden ist (Ziffer 6,). Der hier angefochtene Beschluss, mit dem der Antrag der verpflichteten Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, ist in der erschöpfenden Aufzählung des Paragraph 517, ZPO nicht erwähnt vergleiche hg 13 R 99/05i, 13 R 5/08w). Von einer Verweigerung der Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage (Ziffer eins,) kann vorliegend nicht gesprochen werden (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 517, ZPO Rz 25; Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 517, Rz 2). Der Gegenansicht von Fucik (RZ 1984, 60) wird nicht gefolgt. Entgegen der Ansicht von Fasching (Lehrbuch² Rz 498) kann die Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch nicht einer Entscheidung über die Prozesskosten im Sinne des Paragraph 517, Ziffer 5, ZPO gleichgestellt werden. Es trifft zwar zu, dass der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe mittelbar für die Entscheidung der Kosten von Bedeutung sein kann, die Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist aber keine Entscheidung über Prozesskosten (13 R 5/08w). Die von Fasching aaO und Fucik aaO vertretene Ansicht würde dazu führen, dass der Anwendungsbereich des Paragraph 517, ZPO entgegen dem erkennbaren Zweck, die Anfechtbarkeit weitgehend einzuschränken, über Gebühr ausgedehnt würde vergleiche 3 Ob 557/92; 8 Ob 594/92; LG Feldkirch 4 R 142/99 h; Kodek/Klauser, ZPO16, E 8 zu Paragraph 517, mzwN; Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 72, ZPO Rz 8 und Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 517, ZPO Rz 24 jeweils mwN; Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 517, Rz 2). Schließlich liegt auch kein Ausnahmefall des Paragraph 65, Absatz 2, EO vor. Dies hat zur Folge, dass bei dem hier vorliegenden Streitwert von EUR 1.797,-- die Rekursbeschränkung des Paragraph 517, ZPO zur Anwendung kommt vergleiche auch hg 13 R 188/04a und 13 R 122/05x [Bewilligung der Verfahrenshilfe]; 37 R 112/07 f [Erlöschen der Verfahrenshilfe]). Auf die Höhe der im Aufschiebungsbeschluss aufgetragenen Sicherheitsleistung war gegenständlich nicht abzustellen (3 Ob 302/99d; Rassi in Burgstaller/Deixler-Hübner Paragraphen 65 -, 67, EO Rz 47)
Der von der verpflichteten Partei erhobene Rekurs ist daher nicht zulässig und aus diesem Grunde zurückzuweisen.
Im Übrigen wird die verpflichtete Partei daran erinnert, dass sie Rekurse im Exekutionsverfahren auch mündlich zu Protokoll erheben kann. Nur schriftliche Rekurse bedürfen einer Unterschrift durch einen Rechtsanwalt. Lediglich im Bereich der Verfahrenshilfe können Rekurse auch schriftlich ohne Anwaltsunterschrift eingebracht werden.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf die §§ 500 Abs 2 Z 2, 526 Abs 3, 528 Abs 2 Z 1 und 4 ZPO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf die Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 2,, 526 Absatz 3,, 528 Absatz 2, Ziffer eins und 4 ZPO.
Landesgericht Eisenstadt
Anmerkung
EES00149 37R18.08hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2008:03700R00018.08H.0206.000Dokumentnummer
JJT_20080206_LG00309_03700R00018_08H0000_000