TE OGH 2008/2/7 9ObA7/08g

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Veröffentlicht am 07.02.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Peter Schleinbach als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Krause & Roloff, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Martin A*****, vertreten durch Dr. Markus Warga, Rechtsanwalt in Hof, wegen 7.500 EUR sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 23. Oktober 2007, GZ 11 Ra 64/07x-17, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. Juni 2007, GZ 18 Cga 39/07h-11, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung des Berufungsgerichts, dass im vorliegenden Fall die mit der Novelle BGBl I 35/2006 in § 36 AngG vorgesehenen weiteren Einschränkungen hinsichtlich der Höhe des Entgelts im letzten Monat für die Wirksamkeit dieser davor vereinbarten Konkurrenzklausel noch nicht anzuwenden sind, ist zutreffend. Insoweit kann auf die Begründung des Berufungsgerichts verwiesen werden (vgl § 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).Die Begründung des Berufungsgerichts, dass im vorliegenden Fall die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2006, in Paragraph 36, AngG vorgesehenen weiteren Einschränkungen hinsichtlich der Höhe des Entgelts im letzten Monat für die Wirksamkeit dieser davor vereinbarten Konkurrenzklausel noch nicht anzuwenden sind, ist zutreffend. Insoweit kann auf die Begründung des Berufungsgerichts verwiesen werden vergleiche Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Es ergibt sich schon aus Art X Abs 2 Z 10, dass § 36 AngG idF der Novelle BGBl I Nr 35/2006 nur für nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neu abgeschlossene Vereinbarungen über eine Konkurrenzklausel gilt. Dies entspricht auch der völlig einhelligen Lehre (vgl Reissner in Zeller Komm § 36 Rz 89, Resch in Löschnigg AngG II § 36 Rz 8). Auch den Ausführungen von Reissner aaO Rz 90 kann nicht entnommen werden, dass die Bestimmung rückwirkend in dem Sinne anzuwenden wäre, dass früher abgeschlossene Konkurrenzklauseln bei einem unter der Grenze des § 36 Abs 2 AngG idF BGBl I 2006/35 liegenden Einkommen unwirksam wären. Der Ansatz, durch Interpretation rückwirkend den Betrag des § 36 Abs 2 AngG in der neuen Fassung bei der Interessensabwägung im Sinne der alten Rechtsprechung bei der Mäßigung der Konventionalstrafe heranzuziehen (vgl Reissner aaO Rz 90), ist nur insoweit gedeckt, als bereits nach der bisherigen Rechtsprechung die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Angestellten, insbesondere seine Einkommens- bzw Vermögensverhältnisse neben Art und Ausmaß des Verschuldens an der Vertragsverletzung sowie des dadurch dem Arbeitgeber entstandenen Schadens zu berücksichtigen waren (vgl allgemein dazu RIS-Justiz RS0029967 ebenso Reissner in MGA AngG § 38 Rz 20). Nur insoweit bietet § 36 Abs 2 AngG eine gewisse Orientierung dafür, bei welchen Einkommensverhältnissen der Gesetzgeber von eher einem geringeren Einkommen ausgeht und kann dies im Rahmen der Gesamtabwägung bei der Mäßigung der Konventionalstrafe Berücksichtigung finden, ohne die Wirksamkeit der Vereinbarung der Konkurrenzklausel auszuschließen.Es ergibt sich schon aus Art römisch zehn Absatz 2, Ziffer 10,, dass Paragraph 36, AngG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 35 aus 2006, nur für nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neu abgeschlossene Vereinbarungen über eine Konkurrenzklausel gilt. Dies entspricht auch der völlig einhelligen Lehre vergleiche Reissner in Zeller Komm Paragraph 36, Rz 89, Resch in Löschnigg AngG römisch II Paragraph 36, Rz 8). Auch den Ausführungen von Reissner aaO Rz 90 kann nicht entnommen werden, dass die Bestimmung rückwirkend in dem Sinne anzuwenden wäre, dass früher abgeschlossene Konkurrenzklauseln bei einem unter der Grenze des Paragraph 36, Absatz 2, AngG in der Fassung BGBl römisch eins 2006/35 liegenden Einkommen unwirksam wären. Der Ansatz, durch Interpretation rückwirkend den Betrag des Paragraph 36, Absatz 2, AngG in der neuen Fassung bei der Interessensabwägung im Sinne der alten Rechtsprechung bei der Mäßigung der Konventionalstrafe heranzuziehen vergleiche Reissner aaO Rz 90), ist nur insoweit gedeckt, als bereits nach der bisherigen Rechtsprechung die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Angestellten, insbesondere seine Einkommens- bzw Vermögensverhältnisse neben Art und Ausmaß des Verschuldens an der Vertragsverletzung sowie des dadurch dem Arbeitgeber entstandenen Schadens zu berücksichtigen waren vergleiche allgemein dazu RIS-Justiz RS0029967 ebenso Reissner in MGA AngG Paragraph 38, Rz 20). Nur insoweit bietet Paragraph 36, Absatz 2, AngG eine gewisse Orientierung dafür, bei welchen Einkommensverhältnissen der Gesetzgeber von eher einem geringeren Einkommen ausgeht und kann dies im Rahmen der Gesamtabwägung bei der Mäßigung der Konventionalstrafe Berücksichtigung finden, ohne die Wirksamkeit der Vereinbarung der Konkurrenzklausel auszuschließen.

Gegenteiliges ist aber auch den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen.

Es war daher dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Kostenvorbehalt fußt auf den §§ 2 ASGG und 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt fußt auf den Paragraphen 2, ASGG und 52 ZPO.

Textnummer

E86661

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00007.08G.0207.000

Im RIS seit

08.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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