TE OGH 2008/2/7 9ObA6/08k

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Veröffentlicht am 07.02.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Peter Schleinbach als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ernestine N*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Vogler, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 99.816,62 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 47.329,43 EUR sA), gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. Oktober 2007, GZ 11 Ra 73/07w-55, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob ein Vorbringen als erstattet anzusehen ist, regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängig und stellt, soweit es sich um keine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung handelt, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0042828 mwN ebenso RIS-Justiz RS0113563). Eine derartige gravierende Fehlbeurteilung vermag aber die Beklagte im Zusammenhang mit der Annahme des Berufungsgerichts, dass kein ausreichendes Vorbringen dazu, dass die Klägerin nach der Auflösung des Vertrags mit ihrem Sohn diesen in einem wettbewerbswidrigen Verhalten gegenüber der Beklagten unterstützte, erstattet werde, nicht darzustellen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht im ersten Rechtsgang diese Feststellungen auch als aktenwidrig beurteilt. Der Sohn war nach der Beendigung seines Anstellungsverhältnisses mit der Klägerin auch nicht mehr als „Subvertreter" und „Erfüllungsgehilfe" der Klägerin anzusehen.Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob ein Vorbringen als erstattet anzusehen ist, regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängig und stellt, soweit es sich um keine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung handelt, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0042828 mwN ebenso RIS-Justiz RS0113563). Eine derartige gravierende Fehlbeurteilung vermag aber die Beklagte im Zusammenhang mit der Annahme des Berufungsgerichts, dass kein ausreichendes Vorbringen dazu, dass die Klägerin nach der Auflösung des Vertrags mit ihrem Sohn diesen in einem wettbewerbswidrigen Verhalten gegenüber der Beklagten unterstützte, erstattet werde, nicht darzustellen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht im ersten Rechtsgang diese Feststellungen auch als aktenwidrig beurteilt. Der Sohn war nach der Beendigung seines Anstellungsverhältnisses mit der Klägerin auch nicht mehr als „Subvertreter" und „Erfüllungsgehilfe" der Klägerin anzusehen.

Der nach § 24 Abs 1 HVertrG „unter Berücksichtigung aller Umstände", insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit dem betreffenden Kunden entgehenden Provisionen, nach Billigkeit „festzusetzende Ausgleichsbetrag" ist eine nach den Umständen des Einzelfalls zu treffende Billigkeitsentscheidung, die abgesehen von krassen Fehlbeurteilungen durch das Berufungsgericht ebenfalls regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen vermag (RIS-Justiz RS0112590; OGH 6 Ob 204/05a). Wesentlich dabei sind die neu zugeführten Stammkunden und der daraus dem „Geschäftsherrn" verbleibende Vorteil im Sinne einer dauerhaften Geschäftsbeziehung (vgl etwa 8 ObA 290/01g oder 7 Ob 122/06a). Zur Höhe des Anspruchs wurden die vorgelegten detaillierten Unterlagen der Klägerin nicht nur in deren Vorbringen einbezogen, sondern auch ausführlich erörtert. Es entspricht der Rechtsprechung, dass auch bei Bestimmung des Stammkundenanteils bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 273 ZPO diese Bestimmung herangezogen werden kann (8 ObA 290/01g). Insoweit vermag die Beklagte auch keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, wenn das Berufungsgericht ausgehend von nunmehr 500 im Verhältnis zu früher 150 „Stammkunden" die Umsätze in diesem Sinne gewichtet hat. Konkrete Abweichungen werden von der Beklagten auch gar nicht behauptet. Dies steht entgegen den Ausführungen der Beklagten auch in keinem Widerspruch zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 6 Ob 170/02x. Mit den Voraussetzungen für die Anwendung von § 273 ZPO setzt sich die Beklagte insoweit nicht näher auseinander. Die Gesamtzahl und das Vorbringen zu den einzelnen Kunden unterscheiden sich im vorliegenden Fall aber von jenem, der zu 6 Ob 170/02x entschieden wurde. Insgesamt vermag die Revision der Beklagten jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Der nach Paragraph 24, Absatz eins, HVertrG „unter Berücksichtigung aller Umstände", insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit dem betreffenden Kunden entgehenden Provisionen, nach Billigkeit „festzusetzende Ausgleichsbetrag" ist eine nach den Umständen des Einzelfalls zu treffende Billigkeitsentscheidung, die abgesehen von krassen Fehlbeurteilungen durch das Berufungsgericht ebenfalls regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen vermag (RIS-Justiz RS0112590; OGH 6 Ob 204/05a). Wesentlich dabei sind die neu zugeführten Stammkunden und der daraus dem „Geschäftsherrn" verbleibende Vorteil im Sinne einer dauerhaften Geschäftsbeziehung vergleiche etwa 8 ObA 290/01g oder 7 Ob 122/06a). Zur Höhe des Anspruchs wurden die vorgelegten detaillierten Unterlagen der Klägerin nicht nur in deren Vorbringen einbezogen, sondern auch ausführlich erörtert. Es entspricht der Rechtsprechung, dass auch bei Bestimmung des Stammkundenanteils bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 273, ZPO diese Bestimmung herangezogen werden kann (8 ObA 290/01g). Insoweit vermag die Beklagte auch keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, wenn das Berufungsgericht ausgehend von nunmehr 500 im Verhältnis zu früher 150 „Stammkunden" die Umsätze in diesem Sinne gewichtet hat. Konkrete Abweichungen werden von der Beklagten auch gar nicht behauptet. Dies steht entgegen den Ausführungen der Beklagten auch in keinem Widerspruch zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 6 Ob 170/02x. Mit den Voraussetzungen für die Anwendung von Paragraph 273, ZPO setzt sich die Beklagte insoweit nicht näher auseinander. Die Gesamtzahl und das Vorbringen zu den einzelnen Kunden unterscheiden sich im vorliegenden Fall aber von jenem, der zu 6 Ob 170/02x entschieden wurde. Insgesamt vermag die Revision der Beklagten jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.

Anmerkung

E86660 9ObA6.08k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00006.08K.0207.000

Dokumentnummer

JJT_20080207_OGH0002_009OBA00006_08K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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