Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Peter Schleinbach als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. Herbert R*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. H***** & D***** GmbH & Co OHG, 2. M.***** D***** Handels- und Vermietungs GmbH, 3. H ***** Vermögensverwaltung GmbH, alle *****, alle vertreten durch die Abel & Abel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 121.009,70 EUR) und 386.304,68 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. April 2007, GZ 10 Ra 146/06y-36, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Spruch
Da der Revisionswerber zusammenfassend keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist seine außerordentliche Revision zurückzuweisen.Da der Revisionswerber zusammenfassend keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigt, ist seine außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Text
Begründung:
Im vorliegenden Fall geht es um einen Betriebsteilübergang durch Sacheinbringung des organisatorisch in sich geschlossenen Kabelwerks der Erstbeklagten in die D***** Leasing GmbH (im Folgenden kurz „GmbH") und darauf beruhend - neben dem Übergang aller (anderen) Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter des Kabelwerks - auch um den Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers gemäß § 3 Abs 1 AVRAG auf die GmbH. Der Kläger war seit Jahren Betriebsleiter des Kabelwerks und Prokurist der Erstbeklagten. Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen Einbringungen nach Art III §§ 12 ff UmgrStG der Eintragungspflicht im Firmenbuch (§ 3 Abs 1 Z 15 FBG). Sinn der Eintragungsvorschrift ist es, der Öffentlichkeit über die Vermögensverhältnisse des Rechtsträgers vollständig und richtig Auskunft zu geben. Dabei hat das Firmenbuchgericht zu prüfen, ob die Eintragung gegen zwingende handelsrechtliche Vorschriften verstößt, insbesondere ob der Gläubigerschutz beeinträchtigt ist. Eine Prüfpflicht des Gerichts in steuerrechtlicher Hinsicht (Umgründungssteuergesetz) besteht nicht (6 Ob 81/02h; 6 Ob 123/06s; RIS-Justiz RS0115147 ua). Die Einbringung des Teilbetriebs in die GmbH wurde am 24. 12. 2002 im Firmenbuch eingetragen. Nach den bindenden Feststellungen des Erstgerichts sollte das übergegangene Kabelwerk durch Reduktion auf einen gewinnbringenden Kern und Hereinnahme eines Investors saniert werden. Die Feststellungen tragen den vom Kläger behaupteten Rechtsmissbrauch im Zuge des Betriebsteilübergangs nicht. Zu der vom Revisionswerber behaupteten „Nichtigkeit" des Sacheinlagevertrags vom 20. 9. 2002 ist darauf hinzuweisen, dass es für die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs nach § 3 AVRAG nicht auf das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts ankommt. Es genügt der faktische Übertragungsvorgang. Entscheidend ist der Inhaberwechsel (vgl Binder, AVRAG § 3 Rz 14, 17; Holzer/Reissner, AVRAG² § 3 Erl 13, 16 ff; Gahleitner in ZellKomm § 3 AVRAG Rz 2, 15, 26; RIS-Justiz RS0110344, RS0110832, RS0119396 ua). Dass ein solcher erfolgt ist, ist im vorliegenden Fall nicht weiter strittig.Im vorliegenden Fall geht es um einen Betriebsteilübergang durch Sacheinbringung des organisatorisch in sich geschlossenen Kabelwerks der Erstbeklagten in die D***** Leasing GmbH (im Folgenden kurz „GmbH") und darauf beruhend - neben dem Übergang aller (anderen) Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter des Kabelwerks - auch um den Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG auf die GmbH. Der Kläger war seit Jahren Betriebsleiter des Kabelwerks und Prokurist der Erstbeklagten. Nach ständiger Rechtsprechung unterliegen Einbringungen nach Art römisch III Paragraphen 12, ff UmgrStG der Eintragungspflicht im Firmenbuch (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, FBG). Sinn der Eintragungsvorschrift ist es, der Öffentlichkeit über die Vermögensverhältnisse des Rechtsträgers vollständig und richtig Auskunft zu geben. Dabei hat das Firmenbuchgericht zu prüfen, ob die Eintragung gegen zwingende handelsrechtliche Vorschriften verstößt, insbesondere ob der Gläubigerschutz beeinträchtigt ist. Eine Prüfpflicht des Gerichts in steuerrechtlicher Hinsicht (Umgründungssteuergesetz) besteht nicht (6 Ob 81/02h; 6 Ob 123/06s; RIS-Justiz RS0115147 ua). Die Einbringung des Teilbetriebs in die GmbH wurde am 24. 12. 2002 im Firmenbuch eingetragen. Nach den bindenden Feststellungen des Erstgerichts sollte das übergegangene Kabelwerk durch Reduktion auf einen gewinnbringenden Kern und Hereinnahme eines Investors saniert werden. Die Feststellungen tragen den vom Kläger behaupteten Rechtsmissbrauch im Zuge des Betriebsteilübergangs nicht. Zu der vom Revisionswerber behaupteten „Nichtigkeit" des Sacheinlagevertrags vom 20. 9. 2002 ist darauf hinzuweisen, dass es für die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs nach Paragraph 3, AVRAG nicht auf das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts ankommt. Es genügt der faktische Übertragungsvorgang. Entscheidend ist der Inhaberwechsel vergleiche Binder, AVRAG Paragraph 3, Rz 14, 17; Holzer/Reissner, AVRAG² Paragraph 3, Erl 13, 16 ff; Gahleitner in ZellKomm Paragraph 3, AVRAG Rz 2, 15, 26; RIS-Justiz RS0110344, RS0110832, RS0119396 ua). Dass ein solcher erfolgt ist, ist im vorliegenden Fall nicht weiter strittig.
Rechtliche Beurteilung
Soweit der Kläger auf dem Standpunkt steht, dass sein Arbeitsverhältnis zufolge seiner Stellung als Prokurist der Erstbeklagten nicht auf die GmbH überging, ist er darauf zu verweisen, dass nach den bindenden Feststellungen 80-90 % seiner Tätigkeiten auf das Kabelwerk entfielen, während er nur mit 10-20 % in der Liegenschaftsverwaltung und -verwertung der Erstbeklagten tätig war. Bei diesem eindeutigen Tätigkeitsschwerpunkt des Klägers im Bereich des Kabelwerks ist die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass es beim Mischeinsatz eines mehrfach zugeordneten Arbeitnehmers auf jene Tätigkeit ankommt, die überwiegt, nicht zu beanstanden (vgl Binder aaO § 3 Rz 83; Gahleitner aaO § 3 AVRAG Rz 39; Schima, Umgründungen im Arbeitsrecht 61; 8 ObA 91/97h, ZAS 1998/12 [Winkler], DRdA 1998/33 [Wagnest] ua). Auch der Revisionswerber räumt ein, dass die Tätigkeit in der Liegenschaftsverwaltung und -verwertung einen erheblich geringeren Aufwand als die Tätigkeit im operativen Betrieb erforderte. Im Übrigen hängt die Frage, ob ein „Überwiegen" im vorgenannten Sinn vorliegt, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet demzufolge keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Von einer unvertretbaren Beurteilung des Berufungsgerichts kann nach der Lage des Falls keine Rede sein.Soweit der Kläger auf dem Standpunkt steht, dass sein Arbeitsverhältnis zufolge seiner Stellung als Prokurist der Erstbeklagten nicht auf die GmbH überging, ist er darauf zu verweisen, dass nach den bindenden Feststellungen 80-90 % seiner Tätigkeiten auf das Kabelwerk entfielen, während er nur mit 10-20 % in der Liegenschaftsverwaltung und -verwertung der Erstbeklagten tätig war. Bei diesem eindeutigen Tätigkeitsschwerpunkt des Klägers im Bereich des Kabelwerks ist die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass es beim Mischeinsatz eines mehrfach zugeordneten Arbeitnehmers auf jene Tätigkeit ankommt, die überwiegt, nicht zu beanstanden vergleiche Binder aaO Paragraph 3, Rz 83; Gahleitner aaO Paragraph 3, AVRAG Rz 39; Schima, Umgründungen im Arbeitsrecht 61; 8 ObA 91/97h, ZAS 1998/12 [Winkler], DRdA 1998/33 [Wagnest] ua). Auch der Revisionswerber räumt ein, dass die Tätigkeit in der Liegenschaftsverwaltung und -verwertung einen erheblich geringeren Aufwand als die Tätigkeit im operativen Betrieb erforderte. Im Übrigen hängt die Frage, ob ein „Überwiegen" im vorgenannten Sinn vorliegt, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet demzufolge keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Von einer unvertretbaren Beurteilung des Berufungsgerichts kann nach der Lage des Falls keine Rede sein.
Grundsätzlich treten die Folgen des Betriebsübergangs iSd § 3 AVRAG eo ipso - ohne Rücksicht auf einen entgegenstehenden Willen des „Veräußerers" und des „Erwerbers" - ein (Binder aaO § 3 Rz 79; 8 ObS 17/06t ua). Eine vom „Veräußerer" nach dem Übergang eventualiter ausgesprochene Entlassung des übergegangenen Arbeitnehmers ändert an dieser Beurteilung nichts. Davon, dass die Beklagten in dieser Frage die Beurteilung des Klägers teilen, kann keine Rede sein. Der Kläger, der sich in erster Instanz auf keinen Widerspruchsgrund nach § 3 Abs 4 AVRAG gestützt hat, betont in der Revision, dass sich das Thema eines Widerspruchs ohnehin nicht stelle, weil er bei seinem bisherigen Arbeitgeber verblieben sei. Soweit er dennoch Erörterungen zu einem allfälligen Widerspruch anstellt, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung gegenüber dem erstinstanzlichen Klagestandpunkt. Auf die Frage der Rechtzeitigkeit eines allfälligen Widerspruchs braucht daher nicht eingegangen werden.Grundsätzlich treten die Folgen des Betriebsübergangs iSd Paragraph 3, AVRAG eo ipso - ohne Rücksicht auf einen entgegenstehenden Willen des „Veräußerers" und des „Erwerbers" - ein (Binder aaO Paragraph 3, Rz 79; 8 ObS 17/06t ua). Eine vom „Veräußerer" nach dem Übergang eventualiter ausgesprochene Entlassung des übergegangenen Arbeitnehmers ändert an dieser Beurteilung nichts. Davon, dass die Beklagten in dieser Frage die Beurteilung des Klägers teilen, kann keine Rede sein. Der Kläger, der sich in erster Instanz auf keinen Widerspruchsgrund nach Paragraph 3, Absatz 4, AVRAG gestützt hat, betont in der Revision, dass sich das Thema eines Widerspruchs ohnehin nicht stelle, weil er bei seinem bisherigen Arbeitgeber verblieben sei. Soweit er dennoch Erörterungen zu einem allfälligen Widerspruch anstellt, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung gegenüber dem erstinstanzlichen Klagestandpunkt. Auf die Frage der Rechtzeitigkeit eines allfälligen Widerspruchs braucht daher nicht eingegangen werden.
Auf theoretische Überlegungen des Revisionswerbers zu einer allfälligen Vereinbarung des Arbeitnehmers mit dem bisherigen Arbeitgeber, dass sein Arbeitsverhältnis nicht auf den Erwerber des Betriebsteils übergehe, sondern unverändert zum Veräußerer fortbestehe, kommt es hier nicht an, weil eine derartige Vereinbarung nicht getroffen wurde. Der Anwendungsfall des Betriebsteilübergangs iSd § 3 Abs 1 AVRAG setzt notwendigerweise die Teilung eines Betriebs zur Einbringung eines Betriebsteils in ein anderes Unternehmen voraus. Aus der Entscheidung 8 Ob 15/95 (DRdA 1997/12 [Kirschbaum]) ist für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen. Dort wurde im Fall eines Konkurses auf Seite der beiden Veräußerer erkannt: Wird ein einheitlicher Betrieb von zwei Unternehmen geführt, sind zumindest dann beide Unternehmen als Veräußerer iSd § 3 Abs 2 AVRAG anzusehen, wenn das Unternehmen, das die materiellen Betriebsmittel zur Verfügung stellt, nicht in Konkurs verfallen ist. Ein derartiger Fall liegt jedoch hier nicht vor, weshalb die diesbezüglichen Überlegungen des Revisionswerbers fehlgehen.Auf theoretische Überlegungen des Revisionswerbers zu einer allfälligen Vereinbarung des Arbeitnehmers mit dem bisherigen Arbeitgeber, dass sein Arbeitsverhältnis nicht auf den Erwerber des Betriebsteils übergehe, sondern unverändert zum Veräußerer fortbestehe, kommt es hier nicht an, weil eine derartige Vereinbarung nicht getroffen wurde. Der Anwendungsfall des Betriebsteilübergangs iSd Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG setzt notwendigerweise die Teilung eines Betriebs zur Einbringung eines Betriebsteils in ein anderes Unternehmen voraus. Aus der Entscheidung 8 Ob 15/95 (DRdA 1997/12 [Kirschbaum]) ist für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen. Dort wurde im Fall eines Konkurses auf Seite der beiden Veräußerer erkannt: Wird ein einheitlicher Betrieb von zwei Unternehmen geführt, sind zumindest dann beide Unternehmen als Veräußerer iSd Paragraph 3, Absatz 2, AVRAG anzusehen, wenn das Unternehmen, das die materiellen Betriebsmittel zur Verfügung stellt, nicht in Konkurs verfallen ist. Ein derartiger Fall liegt jedoch hier nicht vor, weshalb die diesbezüglichen Überlegungen des Revisionswerbers fehlgehen.
Anmerkung
E866649ObA94.07zSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inArb 12.732XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00094.07Z.0207.000Zuletzt aktualisiert am
04.08.2009