Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Detlef E*****, 2.) Cornelia E*****, beide vertreten durch Mag. Sigrun Teufer-Peyrl, Rechtsanwältin in Freistadt, gegen die beklagte Partei Andreas E*****, vertreten durch Mag. Andreas Nösterer, Rechtsanwalt in Pregarten, und den Nebenintervenienten Dr. Helfried J*****, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 89.522,83 EUR, über die außerordentliche Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. November 2007, GZ 4 R 190/07z-21, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Ansicht des Berufungsgerichts, es komme nicht auf die Bezeichnung als Vorkaufsvertrag an, sondern darauf, ob nach dem Parteiwillen eine unmittelbare Verpflichtung beabsichtigt war, steht mit oberstgerichtlicher Judikatur im Einklang. Danach ist dann, wenn eine Einigung über Ware und Preis vorliegt, für die Annahme, die Parteien hätten lediglich einen Vorvertrag im Sinn des § 936 ABGB geschlossen, bei Konsensualverträgen - somit auch beim Liegenschaftskauf - im Zweifel kein Raum, sodass ohne besonderen Grund nicht anzunehmen ist, die Parteien hätten den umständlicheren Weg der Notwendigkeit des neuerlichen Vertragsabschlusses gewählt (RIS-Justiz RS0017974; vgl auch RIS-Justiz RS0038573 und RS0080940).Die Ansicht des Berufungsgerichts, es komme nicht auf die Bezeichnung als Vorkaufsvertrag an, sondern darauf, ob nach dem Parteiwillen eine unmittelbare Verpflichtung beabsichtigt war, steht mit oberstgerichtlicher Judikatur im Einklang. Danach ist dann, wenn eine Einigung über Ware und Preis vorliegt, für die Annahme, die Parteien hätten lediglich einen Vorvertrag im Sinn des Paragraph 936, ABGB geschlossen, bei Konsensualverträgen - somit auch beim Liegenschaftskauf - im Zweifel kein Raum, sodass ohne besonderen Grund nicht anzunehmen ist, die Parteien hätten den umständlicheren Weg der Notwendigkeit des neuerlichen Vertragsabschlusses gewählt (RIS-Justiz RS0017974; vergleiche auch RIS-Justiz RS0038573 und RS0080940).
Die entscheidende Frage, ob sich die Parteien bereits vor dem Notariatsakt endgültig verpflichten wollten, ist durch Auslegung der Vorverträge nach § 914 ABGB zu entscheiden. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nach ständiger Rechtsprechung aber nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936; vgl auch RIS-Justiz RS0042776 uva). Davon kann im vorliegenden Fall gar keine Rede sein.Die entscheidende Frage, ob sich die Parteien bereits vor dem Notariatsakt endgültig verpflichten wollten, ist durch Auslegung der Vorverträge nach Paragraph 914, ABGB zu entscheiden. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nach ständiger Rechtsprechung aber nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936; vergleiche auch RIS-Justiz RS0042776 uva). Davon kann im vorliegenden Fall gar keine Rede sein.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, dass ein Gewährleistungsausschluss schon im Hinblick auf § 929 ABGB nicht grundsätzlich verpönt sein kann. Umstände, die den Gewährleistungsausschluss im vorliegenden Fall sittenwidrig machten, sind nicht zu erkennen. Gewährleistungsausschluss trotz Arglist des Verkäufers wurde ohnehin ausdrücklich ausgeschlossen. Arglist setzt nach bürgerlichem Recht keine Schädigungsabsicht, wohl aber die Absicht oder das Bewusstsein der Täuschung des anderen Vertragspartners voraus (RIS-Justiz RS0014833). Der listig Irregeführte ist für die Voraussetzungen der §§ 870 und 872 ABGB behauptungs- und beweispflichtig (RIS-Justiz RS0014792). Ein Vorbringen, wonach dem Beklagten das Fehlen einer diesbezüglichen Baubewilligung bewusst habe sein müssen und er ihnen diesen Umstand arglistig verschwiegen hätte (vgl RIS-Justiz RS0014816), haben die Kläger nicht erstattet. Wie auch schon das Berufungsgericht hingewiesen hat, haben sie auch nicht behauptet, dass die nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung nicht möglich wäre.Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, dass ein Gewährleistungsausschluss schon im Hinblick auf Paragraph 929, ABGB nicht grundsätzlich verpönt sein kann. Umstände, die den Gewährleistungsausschluss im vorliegenden Fall sittenwidrig machten, sind nicht zu erkennen. Gewährleistungsausschluss trotz Arglist des Verkäufers wurde ohnehin ausdrücklich ausgeschlossen. Arglist setzt nach bürgerlichem Recht keine Schädigungsabsicht, wohl aber die Absicht oder das Bewusstsein der Täuschung des anderen Vertragspartners voraus (RIS-Justiz RS0014833). Der listig Irregeführte ist für die Voraussetzungen der Paragraphen 870 und 872 ABGB behauptungs- und beweispflichtig (RIS-Justiz RS0014792). Ein Vorbringen, wonach dem Beklagten das Fehlen einer diesbezüglichen Baubewilligung bewusst habe sein müssen und er ihnen diesen Umstand arglistig verschwiegen hätte vergleiche RIS-Justiz RS0014816), haben die Kläger nicht erstattet. Wie auch schon das Berufungsgericht hingewiesen hat, haben sie auch nicht behauptet, dass die nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung nicht möglich wäre.
Anmerkung
E86773 7Ob18.08kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00018.08K.0207.000Dokumentnummer
JJT_20080207_OGH0002_0070OB00018_08K0000_000