TE OGH 2008/2/7 7Ob22/08y

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Veröffentlicht am 07.02.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Beate B*****, vertreten durch Dr. Andreas Frauenberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, wegen 93.600 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. November 2007, GZ 1 R 189/07g-36, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie bereits die Vorinstanzen (zutreffend) ausgeführt haben, hatte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 7 Ob 79/07d (RIS-Justiz RS0122121) die wortgleiche Klausel des Art 17.9. der AUVB 1995 (im Zusammenhang mit einem Versicherungsnehmer, der nach einem „flauen Gefühl im Magen" plötzlich einen Kreislaufkollaps erlitten hatte, wodurch ihm „schwarz vor den Augen" wurde und er das Bewusstsein verlor) zu beurteilen und auch dort eine Haftung des beklagten Versicherers infolge der Risikoausschlussklausel verneint; dass die Bewusstlosigkeit (hier eine Synkope [= kurzer Bewusstseinsverlust] und Ohnmacht unklarer Genese) nur sehr kurzfristig gewesen sei, vermöge eine Haftung für Unfallschäden, die auf eine durch einen Kreislaufkollaps bewirkte Bewusstseinsstörung zurückzuführen seien, nicht zu begründen. Dies entspricht auch der Auslegung des deutschen Bundesgerichtshofs bei vergleichbarer Bedingungslage (VersR 2000, 1090; Knappmann in Prölss/Martin, VVG27 2514 [AUB 94 § 2 Rn 4 mwN]). Da dem Klagebegehren damit schon dem Grunde nach keine Berechtigung zukommt, erübrigen sich Ausführungen zur Höhe und Berechnungsweise der Klageforderung.Wie bereits die Vorinstanzen (zutreffend) ausgeführt haben, hatte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 7 Ob 79/07d (RIS-Justiz RS0122121) die wortgleiche Klausel des Artikel 17 Punkt 9, der AUVB 1995 (im Zusammenhang mit einem Versicherungsnehmer, der nach einem „flauen Gefühl im Magen" plötzlich einen Kreislaufkollaps erlitten hatte, wodurch ihm „schwarz vor den Augen" wurde und er das Bewusstsein verlor) zu beurteilen und auch dort eine Haftung des beklagten Versicherers infolge der Risikoausschlussklausel verneint; dass die Bewusstlosigkeit (hier eine Synkope [= kurzer Bewusstseinsverlust] und Ohnmacht unklarer Genese) nur sehr kurzfristig gewesen sei, vermöge eine Haftung für Unfallschäden, die auf eine durch einen Kreislaufkollaps bewirkte Bewusstseinsstörung zurückzuführen seien, nicht zu begründen. Dies entspricht auch der Auslegung des deutschen Bundesgerichtshofs bei vergleichbarer Bedingungslage (VersR 2000, 1090; Knappmann in Prölss/Martin, VVG27 2514 [AUB 94 Paragraph 2, Rn 4 mwN]). Da dem Klagebegehren damit schon dem Grunde nach keine Berechtigung zukommt, erübrigen sich Ausführungen zur Höhe und Berechnungsweise der Klageforderung.

Anmerkung

E86775 7Ob22.08y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00022.08Y.0207.000

Dokumentnummer

JJT_20080207_OGH0002_0070OB00022_08Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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